Erstellt am 04.04.2018 um 15:22 Uhr von Husmeester
Erstellt am 04.04.2018 um 15:26 Uhr von Gänseblume01
Weil der BR in die Auswertung bei der Besprechung nicht eingebunden war.
Erstellt am 04.04.2018 um 15:41 Uhr von Husmeester
Ich kenne nur diese 5 Gründe laut §99:
2) Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, wenn
1.
die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Unfallverhütungsvorschrift oder gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung oder gegen eine gerichtliche Entscheidung oder eine behördliche Anordnung verstoßen würde,
2.
die personelle Maßnahme gegen eine Richtlinie nach § 95 verstoßen würde,
3.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass infolge der personellen Maßnahme im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist; als Nachteil gilt bei unbefristeter Einstellung auch die Nichtberücksichtigung eines gleich geeigneten befristet Beschäftigten,
4.
der betroffene Arbeitnehmer durch die personelle Maßnahme benachteiligt wird, ohne dass dies aus betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen gerechtfertigt ist,
5.
eine nach § 93 erforderliche Ausschreibung im Betrieb unterblieben ist oder
6.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass der für die personelle Maßnahme in Aussicht genommene Bewerber oder Arbeitnehmer den Betriebsfrieden durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigung, stören werde.
Die Ausschreibung wurde gemacht, wen der AG am Schluß einstellt darf er selbst entscheiden. Würde mich wundern wenn ihr da was dran ändern könntet .
Erstellt am 04.04.2018 um 15:42 Uhr von celestro
das Ihr widersprochen habt, dürfte für den AG unbeachtlich sein, da dies kein Verweigerungsgrund ist. Das Recht in die Auswertung der Besprechung eingebunden zu werden habt Ihr schlicht nicht.
Erstellt am 04.04.2018 um 16:17 Uhr von hansimglueck
Da hättet Ihr euch z.B. auf § 99.2.3 BetrVG berufen können und die "sonstigen Nachteile" im Betrieb beschäftigter Personen benennen können.
Ob es geklappt hätte, hätte dann ein Gericht entscheiden müssen.
Aber - wir waren nicht beim Gespräch dabei, reicht jedenfalls nicht.
Erstellt am 04.04.2018 um 16:46 Uhr von Pickel
Hansimglück, hast du auch eine Idee, welche "sonstigen Nachteile" zu benennen sind?
Erstellt am 05.04.2018 um 06:08 Uhr von MaJoK
Hallo Gänseblume,kann es sein das ihr als BR gerade übers Ziel hinausschießt????
Um welche persönlichen Belange geht es hier, ich sehe nur das euer interner Bewerber euch instrumentalisiert um seine abgelehnte Bewerbung noch zu retten.
War das eine interne Ausschreibung? JA oder NEIN. Bei Nein gibt es somit nicht intern oder extern sondern nur Bewerber. Euer AG kennt ja wohl seine MA auch und hätte wenn gewollt sicher einfach jemand versetzen können. Wollte er aber nicht, weil er sich vermutlich neuen Wind von einem neuen Kollegen erhofft.
Wie wäre es wenn ihr als BR Lösungen sucht um dem neuen Kollegen eine schnelle Einarbeitung zu ermöglichen? Anstatt das Kriegsbeil aus zu graben :)
Eure Aufgabe als BR ist es nicht die persönliche Belange einzelner zu bedienen.
Kommunikation nicht Konfrontation wäre der bessere Weg auch in Hinsicht auf euren internen Bewerber, sonst habt ihr da bald ein neues Problem selbst geschaffen.
Viel Erfolg!
P.S: Nein ich bin kein AG und arbeite auch nicht im Auftrag :)