Erstellt am 28.03.2018 um 12:18 Uhr von moreno
War denn keiner bei der Auszählung dabei? Übrigens heißt es nicht Wahlaufseher ;-)
Erstellt am 28.03.2018 um 12:56 Uhr von MaJoK
Da die Stimmauszählung öffentlich war können doch andere Kollegen mitteilen, wie die Stimmauszählung verlaufen ist. Nach der Wahl muss vom Wahlvorstand eine Wahlniederschrift angefertigt und für 14 Tage ausgehängt werden.
Als Ersatzmitglied musst du zur konstituierenden Sitzung des Betriebsrates nur eingeladen werden,wenn ordentlich gewählte Betriebsratmitglieder verhindert sind.
Sollte der Wahlvorstand eine falsche Benachrichtigung verschickt haben,muss er dies natürlich auch schriftlich korrigieren und in der Wahlakte dokumentieren.
Solltest du dennoch Zweifel haben,entweder 2 weitere Kollegen oder die Gewerkschaft wegen einer Anfechtung der Wahl fragen. Frist 14 Tage.
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Die Wahlniederschrift: Stimmauszählung und Information der Gewählten
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Der Wahlvorstand muss die abgegebenen Stimmen zählen, ggf. die Stimmen der einzelnen Listen auf die verfügbaren Betriebsratssitze umrechnen und bei alledem auch noch auf die Einhaltung der Mindestquote für das Geschlecht in der Minderheit achten. Irgendwann hat er das alles geschafft, und die künftigen Betriebsratsmitglieder ermittelt.
Achtung: Sind alle Stimmzettel gültig?
Wenn auf einem Stimmzettel nicht klar ersichtlich ist, für wen der Wähler seine Stimme abgeben wollte...
Wenn der Stimmzettel mehr Kreuze enthält, als Plätze im Betriebsratsgremium vorhergesehen sind
Wenn zusätzliche Kandidaten auf den Zettel geschrieben wurden, die nicht zur Betriebsratswahl kandidiert haben
Wenn der Stimmzettel durch Parolen, Bilder oder ein witziges Portrait des Wahlvorstands dekoriert wurde...
... dann ist der Stimmzettel ungültig! Dies muss allerdings vom gesamten Wahlvorstand als Beschluss entschieden und in der Wahlniederschrift vermerkt werden.
Die bis hierher geleistete Arbeit hat der Wahlvorstand sauber zu dokumentieren, indem er eine Wahlniederschrift anfertigt (§ 16 WO). Diese Wahlniederschrift ist vom Wahlvorstandsvorsitzenden und einem weiteren stimmberechtigten Mitglied des Wahlvorstands zu unterschreiben. Außerdem enthält § 16 WO eine Liste von Pflichtangaben, die enthalten sein müssen, darunter unter anderem auch die Angabe von besonderen Zwischenfällen während der Betriebsratswahl.
Nach Ermittlung des Wahlergebnisses sind zunächst die gewählten Mitarbeiter von Ihrer Wahl zu benachrichtigen. Jeder Gewählte kann sich innerhalb von drei Arbeitstagen noch überlegen, die Wahl nicht anzunehmen. Wichtig ist, dass für die Frist wirklich nur „Arbeits-"Tage zählen. Wird die Wahl innerhalb dieser Frist nicht ausdrücklich abgelehnt, so gilt sie als angenommen (§ 17 WO). Springt ein Kandidat jedoch ab, so muss der Wahlvorstand den richtigen Nachrücker ermitteln, wiederum unter Berücksichtigung der Listenverteilung und Geschlechterquote.
Bekanntgabe des Wahlergebnisses bei der Betriebsratswahl
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Erst wenn endgültig feststeht, wer gewählt ist und wer die Betriebsratswahl auch angenommen hat, macht der Wahlvorstand das Wahlergebnis offiziell bekannt. Das geschieht auf dem gleichen Weg, wie schon zu Beginn des Wahlverfahrens das Wahlausschreiben veröffentlicht wurde. Die Bekanntmachung muss für 2 Wochen aushängen (§ 18 WO).
Erstellt am 28.03.2018 um 13:36 Uhr von Krambambuli
Ich kann aus der Frage heraus keinen Ansatz für Betrug erkennen.
Erstellt am 28.03.2018 um 16:13 Uhr von celestro
"Laut Liste habe ich 28 Stimmen und letzter."
Was für eine Liste ist denn das ? Also wenn Du laut dem vorläufigen Wahlergebnis als letztes Mitglied in den BR gewählt wurdest, kann nicht plötzlich jemand etwas anderes behaupten. Demnach klären, wie das Ergebnis jetzt genau aussah.
Erstellt am 28.03.2018 um 18:24 Uhr von Pjöööng
"Dies ist mit Abstand merkwürdigste Bettiebswahl aller Zeiten."
Ohje! Was ist denn außer den Belanglosigkeiten die Du so ausführlich beschrieben hast passiert?