Erstellt am 27.03.2018 um 05:48 Uhr von MaJoK
Bei der terminlichen Festsetzung, NEIN.(siehe unten)
Um das Argument der fehlenden Information zu entkräften,es gibt die Möglichkeit den Inhalt der Dienstbesprechung zu protokollieren und durch Aushang jedem nicht anwesenden AN zugänglich zu machen.
Deine freie Zeit zwischen 2 Nachtschichten dient ja nach Arbeitszeitgesetz dazu das du dich regenerierst und das wird durch die Teilnahme an einer Dienstbesprechung ja unterlaufen.
-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Mitarbeiterbesprechungen, Arbeitszeit und Überstunden
Mitarbeiterbesprechungen können entweder während der normalen Arbeitszeit stattfinden oder im Anschluss daran. Werden sie im Anschluss an die normale Arbeitszeit durchgeführt, so handelt es sich um Mehrarbeit. Ist für diese aufgrund des Tarifvertrages, des Arbeitsvertrages oder der betrieblichen Übung eine zusätzliche Vergütung fällig (Überstundenzuschlag), so gilt dieser Zuschlag auch für die außerhalb der üblichen Arbeitszeit durchgeführten Mitarbeiterbesprechungen.
Beachten Sie aber dabei, dass Mitarbeiter zur Leistung von Überstunden nur dann verpflichtet sind, wenn es dafür eine arbeitsvertragliche oder tarifvertragliche Grundlage gibt oder wenn es sich um einen Notfall handelt. Ein Notfall im Zusammenhang mit Mitarbeiterbesprechungen wird sich nur in den seltensten Fällen begründen lassen. Besteht keine arbeits- oder tarifvertragliche Verpflichtung zur Leistung von Überstunden, müssen Sie die Mitarbeiterbesprechung während der normalen Arbeitszeiten organisieren.
-------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Quelle:
Heiko Klages ist selbstständiger Rechtsanwalt in Hamburg. Vorher war er zunächst Mitarbeiter einer Anwaltskanzlei und mehrere Jahre Geschäftsführer eines Arbeitgeberverbandes.
Erstellt am 27.03.2018 um 07:07 Uhr von Pierreli
Ok vielen Dank. Mir ging es auch um den Vermerk: auch die Kollegen von der Nachtschicht sollen dabei sein.
Also brauche ich nicht hin.. weil das wären ja fast 12 Stunden Arbeit. Also 8,5 Std arbeiten 3 Std Pause und dann mindestens 1 Std die Beratung.
Und dann heute Abend wieder 21 Uhr zum Dienst. Wenn die mir sagen, ich hätte da sein sollen. Kann ich mich dann auf einen Paragrafen berufen falls meine Pflegedienstleitung dennoch sagt... Sie hätten kommen sollen... obwohl sie eigentlich wissen müsste. Das es nicht rechtens ist?
Erstellt am 27.03.2018 um 07:13 Uhr von nicoline
Pierreli
*Kann ich mich dann auf einen Paragrafen berufen*
Ja, kannst du:
§ 5 Ruhezeit (Arbeitszeitgesetz)
(1) Die Arbeitnehmer müssen nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben.
(2) Die Dauer der Ruhezeit des Absatzes 1 kann in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen, in Gaststätten und anderen Einrichtungen zur Bewirtung und Beherbergung, in Verkehrsbetrieben, beim Rundfunk sowie in der Landwirtschaft und in der Tierhaltung um bis zu eine Stunde verkürzt werden, wenn jede Verkürzung der Ruhezeit innerhalb eines Kalendermonats oder innerhalb von vier Wochen durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit auf mindestens zwölf Stunden ausgeglichen wird.
Erstellt am 27.03.2018 um 07:17 Uhr von kratzbürste
Wende dich an euren Betriebsrat
Erstellt am 27.03.2018 um 07:20 Uhr von Pierreli
Das ist momentan bei uns sehr schwierig mit den ausgleichen.
Gut... also bin ich nicht dazu gezwungen, trotz des vermerkes zu der Beratung zu gehen. Habe mal ausgerechnet das wären 8 Std Arbeit... 3 Std Pause. Dann mindestens 1 Std die Beratung... dann wieder nach Hause und soll versuchen nochmal zu schlafen? Bis ich 21 Uhr wieder zur Arbeit muss. Das sind 12,5 Std Arbeitszeit eigentlich. Das kann man doch von der Nachtschicht verlangen
Erstellt am 27.03.2018 um 09:05 Uhr von nicoline
Pierreli,
*Das ist momentan bei uns sehr schwierig mit den ausgleichen.*
Was genau meinst du damit?
Fakt ist: nach Beendigung der Arbeitszeit (und damit ist das Ende deiner Nachtschicht gemeint) musst du im direkten Anschluß an das Ende der Arbeitszeit 11 Stunden eine UNUNTERBROCHENE RUHEZEIT haben. Gehst du zur Besprechung, wir die Ruhezeit unterbrochen, das verstößt gegen das Gesetz!!!
*Das kann man doch von der Nachtschicht verlangen *
Und was genau meinst damit? Deine Antworten sind etwas wirr.
Erstellt am 27.03.2018 um 09:44 Uhr von Pjöööng
Die Zeit von 6:30 bis 9:30 wäre wihl nicht als Arbeitszeit zu rechnen.
Wenn die Besprechung bis max. 11:15 geht, dann bestünde nicht einmal ein Problem mit der Ruhezeit. (11:15 + 11:00 = 22:15).
Es scheint dass der Arbeitgeber sich hier noch innerhalb des Arbeitszeitgesetzes bewegt.
Allerdings muss man schon fragen ob er beim Ansetzen des Beginns der Besprechung sein Ermessen überschritten hat. Warum kann der Beginn nicht früher liegen?
Erstellt am 27.03.2018 um 11:25 Uhr von nicoline
*Die Zeit von 6:30 bis 9:30 wäre wihl nicht als Arbeitszeit zu rechnen.*
Genau und deswegen ist das Ende seiner Arbeitszeit das Ende der Nachtschicht um 06:30 und daran im Anschluß muss er die ununterbrochene Ruhezeit haben. Es sei denn, er hat im Vertrag die Möglichkeit geteilter Dienste verankert!!!
Erstellt am 27.03.2018 um 11:30 Uhr von alraune
Hallo
War die Dienstbesprechung im Dienstplan eingetragen bevor der Dienstplan genehmigt wurde, oder wurde sie erst eingetragen nachdem der Dienstplan genehmigt wurde? Bei Eintrag nach Genehmigung mußt du nicht hingehen, da Änderung des DP nur mit Deinem Einverständnis. Die zusätzliche Zeit sind Überstunden, was sagt der BR ?
Meine ganz persönliche Meinung ohne irgendeinen Paragraphen oder hin und her Rechnen von wegen der Arbeitszeit: Habe ich Nachtdienst und es ist eine Besprechung am Vormittag angesetzt, dann gehe ich da auf gar keinen Fall hin. Denn es ist für meine Gesundheit nicht sehr förderlich wenn ich so lange wach bleiben muß. Ich könnte dann keine Autofahren von wegen Müdigkeit und könnte so spät auch nicht mehr richtig einschlafen. Genau so würde ich dies meiner Vorgesetzten auch mitteilen. Solte mir aus dem Fernbleiben irgendwelche Konsequenzen entstehen, dann würde ich mich darum kümmern wenn es denn eintrifft.
alraune
Erstellt am 27.03.2018 um 12:20 Uhr von Challenger
Zitat Pjöööng : Allerdings muss man schon fragen ob er beim Ansetzen des Beginns der Besprechung sein Ermessen überschritten hat. Warum kann der Beginn nicht früher liegen?
Genau das ist der Punkt. Ergänzend dazu: Meiner Auffassung nach völlig unangemessen und für den Kollegen ebenso völlig unzumutbar
____________________
Zitat alraune :
Meine ganz persönliche Meinung ohne irgendeinen Paragraphen oder hin und her Rechnen von wegen der Arbeitszeit: Habe ich Nachtdienst und es ist eine Besprechung am Vormittag angesetzt, dann gehe ich da auf gar keinen Fall hin. Denn es ist für meine Gesundheit nicht sehr förderlich wenn ich so lange wach bleiben muß. Ich könnte dann keine Autofahren von wegen Müdigkeit und könnte so spät auch nicht mehr richtig einschlafen.
Die Steigerung von richtig : Absolut richtig
Erstellt am 27.03.2018 um 12:40 Uhr von Challenger
Ergänzung :
Sofern durch Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung oder durch einen Tarifvertrag nichts näher festgelegt ist, kann der Arbeitgeber die Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen. Allerdings hat sich Arbeitgeber zwingend an den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu halten. Der Arbeitgeber hat bei seiner Ermessenentscheidung die wesentlichen Umstände und die beiderseitigen Interessen zu berücksichtigen.
Wenn der AG aus Bequemlichkeit, oder aus sonst nicht nachvollziehbaren Gründen unzumutbere Termine ansetzt, würde ich an Deiner Stelle nicht hingehen. Ich würde es dem A aber auch mitteilen.
Erstellt am 27.03.2018 um 13:25 Uhr von Pjöööng
Zitat (nicoline):
"Genau und deswegen ist das Ende seiner Arbeitszeit das Ende der Nachtschicht um 06:30 und daran im Anschluß muss er die ununterbrochene Ruhezeit haben."
Das kenne ich etwas anders. Beginn des Arbeitstages ist grundsätzlich der Beginn der Arbeitsaufnahme. Ende des Arbeitstages ist grundsätzlich 24 Stunden später. Vor Beginn des neuen Arbeitstages hat eine 11 stündige Ruhepause zu liegen.
Bezüglich "geteilter Dineste" kann ich nichts sagen, kenne ich mich nicht mit aus.
Da es sich bei der Besprechung um Dienstplangestaltung und Mehrarbeit handelt, sehe ich hier insbesondere den BR in der Pflicht, solche Gestaltungen nicht zuzulassen.
Erstellt am 27.03.2018 um 13:32 Uhr von nicoline
*War die Dienstbesprechung im Dienstplan eingetragen*
Da trifft das zu:
Sofern durch Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung oder durch einen Tarifvertrag nichts näher festgelegt ist, kann der Arbeitgeber die Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen.
und das:
*hat sich Arbeitgeber zwingend an den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu halten. Der Arbeitgeber hat bei seiner Ermessenentscheidung die wesentlichen Umstände und die beiderseitigen Interessen zu berücksichtigen.*
Was er auch nach meiner Auffassung und wie schon mehrfach gesagt, nicht macht!
Und deswegen ist das:
*bevor der Dienstplan genehmigt wurde, oder wurde sie erst eingetragen nachdem der Dienstplan genehmigt wurde? Bei Eintrag nach Genehmigung mußt du nicht hingehen, da Änderung des DP nur mit Deinem Einverständnis.*
eigentlich nicht wirklich relevant!
Und hinzu kommt noch das Ding mit der Ruhezeit und darüber würde ich als BR überhaupt nicht mit mir reden lassen.
11 Stunden im Anschluß an die Nachtschicht und Basta!