Erstellt am 26.03.2018 um 12:33 Uhr von celestro
eine Mitteilung des WV an die MA, wieviele Listen eingegangen sind ist nicht vorgesehen (außer am Schluss die gültigen aushängen). Und zeigen geht mal gar nicht, weil ja die Stützunterschriften dabei sind.
Erstellt am 26.03.2018 um 12:36 Uhr von Legis
Antwort unter Vorbehalt: Die Einsichtnahme ist nicht verboten. Aber ein Anrecht darauf gibt es auch nicht.
Ich würde dem Interessenten eine Einsicht gewähren, warum auch nicht, kann ja nicht schaden.
Erstellt am 26.03.2018 um 12:53 Uhr von celestro
"warum auch nicht, kann ja nicht schaden."
weil der WV damit die Wahl beeinflusst ? Der "Frager" kann sich damit Leute rauspicken, die noch nirgendwo sonst kandidiert / unterstützt haben ?
P.S. die Namen der Unterstützer gehen nur den WV etwas an.
Erstellt am 26.03.2018 um 17:48 Uhr von rsddbr
Ich würde sogar soweit gehen, nur mitzuteilen, dass mehr als eine Liste eingegangen ist und damit voraussichtlich Listenwahl stattfindet (unter dem Vorbehalt, dass mind. zwei Listen gültig sind).
Erstellt am 26.03.2018 um 21:23 Uhr von MaJoK
Bis zum Abschluß der Frist für die Abgabe der Wahlvorschläge muss der Wahlvorstand niemanden über die Abgabe von anderen Listen informieren. Sehe da keine Notwendigkeit.