Erstellt am 23.03.2018 um 22:49 Uhr von celestro
da alle 4 weiblich sind, wird man mit dem AGG wohl nicht weit kommen.
Für den Schichtdienst gibt es eine Zulage ? Die werden die anderen Damen ja vermutlich nicht bekommen ? Aber vielleicht haben die Kolleginnen kleine Kinder und der AG ist einfach nett ?
Erstellt am 24.03.2018 um 05:18 Uhr von MaJoK
Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet es dem Arbeitgeber, Arbeitnehmer, die sich in einer vergleichbaren Lage befinden, bei Anwendung einer selbst geschaffenen Regelung gleich zu behandeln. Er verbietet nicht nur die willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer innerhalb einer Gruppe, sondern auch eine sachfremde Gruppenbildung.
Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz ist nicht in einer bestimmten gesetzlichen Vorschrift festgelegt, sondern als Gewohnheitsrecht anerkannt. Sein Zweck besteht u.a. in der Herbeiführung und Erhaltung des betrieblichen Friedens, indem er Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgeber und Missgunst zwischen Arbeitnehmern untereinander vorbeugt.
Der Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet aber auch, ohne sachlichen Grund nur bestimmten Arbeitnehmern Belastungen aufzuerlegen.
Entscheidend für die Beantwortung der Frage, ob die unterschiedliche Behandlung von Arbeitnehmern bei der Gewährung einer bestimmten Leistung durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist, ist der Zweck, den der Arbeitgeber mit der Leistung verfolgt.
Da dem Arbeitnehmer der Grund für die Ungleichbehandlung in der Regel nicht bekannt ist, muss der Arbeitgeber diesen offenlegen, (wenn er bei der Zahlung von Gratifikationen oder ähnlichen Sonderzuwendungen) nicht alle Arbeitnehmer gleichmäßig bedenken will. Denn nur dann, wenn der Arbeitnehmer weiß, warum er nicht ebenso wie andere Arbeitnehmer behandelt wird, kann er sich ein Urteil darüber bilden, ob er gerecht behandelt wird. Der Arbeitgeber muss dabei nachvollziehbare und plausible Gesichtspunkte angeben.
Liegt ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vor und ist die Bevorzugung anderer Arbeitnehmer bereits eingetreten (z.B. durch den Erwerb eines nicht mehr entziehbaren Anspruchs), hat der benachteiligte Arbeitnehmer einen Anspruch auf die gleiche Leistung.
Das hört sich alles echt super an, lässt sich vermutlich nur in einem Gespräch klären unter Hinweis auf diesen Gleichbehandlungsgrundsatz. Viel Erfolg.
Erstellt am 24.03.2018 um 06:13 Uhr von Teufel
Danke,
Alle etwa gleich alt und keine Kinder
Erstellt am 24.03.2018 um 07:57 Uhr von kratzbürste
Der BR soll sich auch um die Vereinbarkeit von Beruf und Familie kümmern. Also nicht denen das nehmen, was sie sich offenbar ohne BR erstritten haben, sondern mit dem AG für Regelungen sorgen, die allen gerecht werden.
Erstellt am 24.03.2018 um 11:05 Uhr von michalski0709
Schau mal was im § 87 BetrVG steht. Diese Angelegegenheit ist mitbestimmungspflichtig sofern ihr ein BR habt. Einfach daraus ne Betriebsvereinbarung machen.