Erstellt am 23.03.2018 um 17:51 Uhr von MaJoK
§ 78 Schutzbestimmungen
Die Mitglieder des Betriebsrats, des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Wirtschaftsausschusses, der Bordvertretung, des Seebetriebsrats, der in § 3 Abs. 1 genannten Vertretungen der Arbeitnehmer, der Einigungsstelle, einer tariflichen Schlichtungsstelle (§ 76 Abs. 8) und einer betrieblichen Beschwerdestelle (§ 86) sowie Auskunftspersonen (§ 80 Abs. 2 Satz 3) dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gestört oder behindert werden. Sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung.
Betriebsratsmitglieder sollen ihr Amt ungestört ausüben können
Die Vorschrift des § 78 BetrVG soll den Betriebsverfassungsorganen und ihren Mitgliedern eine ungestörte und unbeeinflusste Amtsausübung gewährleisten und die einzelnen Mitglieder in ihrer persönlichen Stellung, vor allem als Mitarbeiter des Betriebes, vor Nachteilen wegen ihrer Amtsstellung bewahren. Der Schutz erstreckt sich sowohl auf die Tätigkeit der Organe als auch auf die ihrer einzelnen Mitglieder. Als Behinderung i. S. d. Vorschrift gilt jede unzulässige Erschwerung, Störung oder gar Verhinderung der Betriebsratsarbeit.
Vorschlag:
Wie wäre es wenn die MA ihre Aussagen schriftlich machen, das könnt ihr ja dem Chef vorlegen (natürlich ohne Namensnennung)
Dann gäbe es noch die Möglichkeit eines vertraulichen Gespräches mit dem Abteilungsleiter, ist er ein leitender Angestellter? Dann gäbe es noch die Möglichkeit einer Abmahnung gegen den Abteilungsleiter oder sogar gegen den Chef wegen Behinderung der Betriebsratsarbeit oder Störung des Betriebsfriedens.
Könnt ihr nicht die Gewerkschaft um Hilfe bitten oder einen Anwalt für Arbeitsrecht.Das Gute dabei der Chef zahlt den Anwalt.
Erstellt am 23.03.2018 um 22:53 Uhr von celestro
"Wie wäre es wenn die MA ihre Aussagen schriftlich machen, das könnt ihr ja dem Chef vorlegen (natürlich ohne Namensnennung)"
Vorlegen ? A la "das hat jemand gesagt, aber wir sagen nicht wer ?
"Dann gäbe es noch die Möglichkeit einer Abmahnung gegen den Abteilungsleiter oder sogar gegen den Chef wegen Behinderung der Betriebsratsarbeit oder Störung des Betriebsfriedens."
Wer soll denn hier abmahnen ? Der BR ?
"oder einen Anwalt für Arbeitsrecht.Das Gute dabei der Chef zahlt den Anwalt."
Mit dem oben genannten einen Beschluss für die Einschaltung eines Anwaltes ? Ich glaube das haut der AG dem BR aber sowas von um die Ohren ...
Erstellt am 24.03.2018 um 05:24 Uhr von MaJoK
Ja der BR kann den Chef abmahnen,das ist durchaus möglich :)
Macht unser BR gerade wegen eines Verstoßes gegen den Manteltarifvertrag.
Ja ich weiß ja nicht warum die MA nicht offen Stellung beziehen, aber mit etwas schriftlichen in der Hand kann der BR selbstbewußter auftreten :)
Und mit der Androhung einer gerichtlichen Konfrontation erkennt der Chef wie wichtig den Kollegen diese Angelegenheit ist und nimmt sich den Herrn Abteilungsleiter mal vor.
Mehr wie kluge Ratschläge sind es sicher nicht und von der Vorort Situation abhängig.
Erstellt am 26.03.2018 um 12:23 Uhr von Pat79
Hi
Erstmal danke für eure Antworten.
Eine Abmahnung würde ich in betracht ziehen.
Also wir als BR mahnen den Abteilungsleiter ab.
Wie sollte denn so eine Abmahnung aussehen?
Per Mail, oder lieber schriftlich übergeben etc.?
Den Anwalt werden wir dann auch enschalten, wenn die Abmahnung nicht fruchtet.
Erstellt am 26.03.2018 um 12:34 Uhr von moreno
Völliger Quatsch ihr als BR könnt vielleicht den AG abmahnen aber nicht einzelne AN weil diese nichts vom Betriebsrat halten. Aber ihr könnt ja den Beschwerdeweg nehmen und dann mal schauen ob der AG noch zu seinem Abteilungsleiter steht.
Erstellt am 26.03.2018 um 13:44 Uhr von Pjöööng
Eine Abmahnung hat eine Rüge- und eine Warnfunktion.
Bereits die Rügefunktion halte ich hier für schwierig. Suind denn konkrete Fehlverhalten ausreichend genau dokumentiert?
Die Warnfunktion halte ich hier für schlichtweg ausgeschlossen! Wovor wollt Ihr ihn denn warnen?
Mit einer Abmahnung könnt Ihr Euch hier allenfalls lächerlich machen!
Euer Ansprechpartner ist hier der Arbeitgeber. Vertrauensvolle Zusammenarbeit ist keine Einbahnstraße. Wenn er im Monatsgespräch nicht kooperativ ist, dann kann die nächste Betriebsversammlung eine ausgezeichnete Gelegenheit sein, den Punkt vor der Belegschaft anzusprechen.