W.A.F. LogoSeminare

Man kann die Wählerliste nicht einsehen

K
K.Manke
Apr 2018 bearbeitet

Hallo zusammen.

Ich bin von meinem AG in Arbeitnehmerüberlassung an einem anderen Unternehmen ausgehliehen worden. Nun ist bei meinem AG die BR Wahl und ich habe keine Gelegenheit die Wählerliste ein zu sehen. Auch hat man mir kein Wahlaußschreiben zukommen lassen.

Da Intranet vorhanden ist, ist das Wahlausschreiben veröffentlicht aber nicht die Wählerliste. Laut WO §2 ist diese aber dann acuh zu veröffentlichen.

Auf das Intranet konnte ich erst verspätet wegen Krankheit zugreifen und weil der PC dort nicht funktionsfähig war.

Kann mein AG mir die Wählerliste auch persönlich zustellen als PDF an meine EMailadresse, oder muss der AG die Wählerliste an dem Standort auslegen wo ich eingesetzt bin?

ich danke schonmal für eine Antwort.

67404

Community-Antworten (4)

C
celestro

22.03.2018 um 21:10 Uhr

"Da Intranet vorhanden ist, ist das Wahlausschreiben veröffentlicht aber nicht die Wählerliste. Laut WO §2 ist diese aber dann acuh zu veröffentlichen."

Da steht ein "kann", kein muss. Allerdings wenn man das Wahlausschreiben ins Intranet stellt, sollte man auch gleich die Wählerliste und WO mit rein packen. Ist jedenfalls meine Meinung. Aber ein Recht darauf hast Du nicht.

Das Wahlausschreiben hätte man aber an Dich schicken müssen.

K
K.Manke

22.03.2018 um 21:17 Uhr

Danke.

Muss ich denn jetzt 50km fahren um die Wählerliste einsehen zu können?

Kann ich das während der Arbeitszeit erledigen?

Muss ich mit meinen eigenen Pkw fahren? Wer übernimmt die Kosten dann dafür?

Danke.

C
celestro

22.03.2018 um 22:42 Uhr

"Muss ich denn jetzt 50km fahren um die Wählerliste einsehen zu können?"

Wenn der WV nicht so nett ist, die Wählerliste ins Intranet zu stellen oder Dir als pdf an die Arbeits-Mailadresse zu schicken, ja.

Zum Rest der Fragen ... mMn reines Privat"vergnügen".

P.S. Das geht alles über den WV, nicht über den AG.

M
MaJoK

22.03.2018 um 22:57 Uhr

  1. Das Wahlausschreiben wird an für alle Kollegen zugänglichem Ort aus gehangen, in großen Betrieben auch an mehren Orten (Niederlassungen). Die Wählerliste und die Wahlordnung müssen nicht aus gehangen werden sondern nur an einem zentralem Ort (Büro des Wahlvorstandes) zur Einsicht bereitliegen.
  2. Warum willst du die Wählerliste haben, frag den Wahlvorstand einfach ob du drauf stehst, falls es darum geht.
  3. Für alles andere würde ich an deiner Stelle schon mal Briefwahl beantragen, da wird dir alles zugeschickt.

Ihre Antwort