Erstellt am 17.03.2018 um 20:38 Uhr von celestro
Ja, da liegst du richtig. Den Zeitpunkt dann bitte sehr gut notieren, der ist für hoffentlich lange Zeit wichtig.
Erstellt am 17.03.2018 um 22:03 Uhr von nicoline
Die Amtszeit des neuen BR beginnt mit dem Tag der Bekanntgabe des Wahlergebnisses und endet 4 Jahre später am selben Datum 24:00 Uhr.
Beispiel: Das endgültige Wahlergebnis wird am 20.05. 2018 bekannt gegeben. Es endet am 20.05.2022 24:00 Uhr. Die Amtszeit des neuen BR in 2022 kann also frühestens am 21.05.2022 beginnen und endet dann am 20.05.2026
Erstellt am 17.03.2018 um 23:38 Uhr von BRHamburg
Da muss ich leider wieder sprechen, den die Amtszeit des aktuellen BR geht { wenn er vorher nicht zurück tritt} bis zum 31.Mai 2018. Die Amtszeit des neuen Gremiums würde also am 01.06.2018 0:00 beginnen und 4 Jahre später am 31.05.2022 um 24:00 Uhr enden.
Erstellt am 18.03.2018 um 00:58 Uhr von celestro
@ BRHamburg
Die jetzige Wahl ist wieder eine "Urwahl". Also Sie markiert den neuen Start eines 4 Jahres-Rhytmus.
Erstellt am 18.03.2018 um 01:22 Uhr von Pjöööng
BRHamburg, Du schreibst Unsinn...
Erstellt am 18.03.2018 um 04:39 Uhr von BRHamburg
Du kannst deine Aussage sicher belegen.
Erstellt am 18.03.2018 um 04:41 Uhr von BRHamburg
@ Celstro Was meinst du mit ” Urwahl”?
Erstellt am 18.03.2018 um 07:36 Uhr von takkus
Jetzt wird es ein interessanter Sonntag...;-)
Erstellt am 18.03.2018 um 08:42 Uhr von nicoline
BRHamburg
dein Widerspruch ist leider verkehrt. Die Amtszeit des jetzigen BR würde SPÄTESTENS am 31.05. enden, wenn bis dahin keine Wahl durchgeführt worden wäre. Wird eine Wahl durchgeführt, beginnt die Amtszeit des neuen BR mit Bekanntgabe des Wahlergebnisses und dieses sollte dann möglichts vor dem 31.5. geschehen, damit es keine betriebsratslose Zeit gibt.Bzgl. Beginn und Ende der Amtszeit wird diese Wahl gewertet wie eine erstmals durchgeführte Wahl eines BR (Urwahl).
Erstellt am 18.03.2018 um 10:27 Uhr von celestro
"Was meinst du mit ” Urwahl”?"
Die erstmalige Wahl des BR, bei dem dann der Beginn und das Ende der Amtsperiode festgelegt wird. Wenn z.B. die Bekanntgabe des ersten Ergebnisses einer Wahl eines BR am 30.04.2014 erfolgte, ist damit der Grundstein gelegt. Jedes Gremium beendet seine Amtszeit dann immer am 30.04. der jeweiligen Periode.
Muß zwischenzeitlich außerhalb des regulären Zeitraums neu gewählt werden, dann ist die neue Urwahl diejenige Wahl, welche als erstes wieder im regulären Zeitraum stattfindet.
Erstellt am 18.03.2018 um 11:46 Uhr von Pjöööng
Zitat (BRHamburg):
"Du kannst deine Aussage sicher belegen."
Aber sicher doch. Dazu muss ich lediglich aus enem jüngeren Beitrag von mir ein Zitat kopieren:
Fitting (zum §21 BetrVG): "Das Wort 'spätestens' kann jedoch nur in dem Sinn verstanden werden, dass die Beendigung der Amtszeit mit dem Ablauf des 31. Mai den Ausnahmefall darstellt und deshalb im Regelfall die Amtszeit früher endet. Als früherer Zeitpunkt kommt in Anlehnung an § 21 S. 5 und § 22 nur der Zeitpunkt der Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses des neuen BR nach § 18 WO 2001 in Betracht. In den Fällen des § 21 S. 3 und 4 endet deshalb die Amtszeit des außerhalb des regelmäßigen Wahlzeitraumes gewählten BR mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses des im maßgebenden folgenden regelmäßigen Wahlzeitraum neu gewählten BR (BAG 28.9.83...)"
Zitat (BRHamburg):
"@ Celstro Was meinst du mit ” Urwahl”? "
Das ist offensichtlich wieder einmal so eine neue Folklore hier in diesem Forum. Vermutlich just to confuse the russians". Mit der Google-Suche "Betriebsrat Urwahl" habe ich diese Definition jedenfalls nicht auch noch an anderer Stelle finden können.
Erstellt am 18.03.2018 um 13:59 Uhr von nicoline
*Mit der Google Suche ......*
Das ist ja echt traurig. Dann haben wir hier eben einen neuen Begriff erdacht, so what. Das Wort röntgen als Verb oder Substantiv gab es vor der Erfindung von Konrad Röntgen auch nicht. Und ein noch besseres Beispiel ist das Wort Handy. Gräm dich doch nicht so mit diesem Wort.
Erstellt am 18.03.2018 um 15:07 Uhr von celestro
"Das ist offensichtlich wieder einmal so eine neue Folklore hier in diesem Forum. Vermutlich just to confuse the russians". Mit der Google-Suche "Betriebsrat Urwahl" habe ich diese Definition jedenfalls nicht auch noch an anderer Stelle finden können."
https://de.wikipedia.org/wiki/Urwahl
"Eine Urwahl ist eine Wahl, bei der zu repräsentierende Personen, wie zum Beispiel die Wahlberechtigten eines Landes oder die Mitglieder einer Partei, selbst wahlberechtigt sind, etwa zur Wahl eines Wahlmännerausschusses.
Die Urwahl war zwischen 1848 und 1918 der erste Wahlgang bei der indirekten Wahl zum Preußischen Abgeordnetenhaus, in dessen Rahmen die Wahlberechtigten entsprechend den Regeln des Dreiklassenwahlrechts die Wahlmänner wählten, welche wiederum die Abgeordneten bestimmten."
Es werden BRM gewählt, die Ihrerseits den BRV wählen. Passt doch ....
Erstellt am 18.03.2018 um 16:03 Uhr von Pjöööng
Zitat (nicoline):
"Dann haben wir hier eben einen neuen Begriff erdacht, so what. Das Wort röntgen als Verb oder Substantiv gab es vor der Erfindung von Konrad Röntgen auch nicht. Und ein noch besseres Beispiel ist das Wort Handy. Gräm dich doch nicht so mit diesem Wort."
Es ist ja eben nicht ein neues Wort, sondern die alternative Verwendung eines existenten Wortes. Also etwa so wie wenn man statt "röntgen" das Wort "durchschneiden" verwenden würde.
Zitat (celestro):
"Es werden BRM gewählt, die Ihrerseits den BRV wählen. Passt doch .... "
Demnach ist dann jede BR-Wahl eine Urwahl. Du möchtest es aber nur für ganz bestimmte BR-Wahlen verwenden.
Erstellt am 18.03.2018 um 17:38 Uhr von nicoline
Gut, ich korrigiere mich: dann haben wir diesem Wort eben eine zusätzliche Bedeutung gegeben, so what.
Erstellt am 19.03.2018 um 09:30 Uhr von celestro
"Demnach ist dann jede BR-Wahl eine Urwahl."
Das wäre nur so, wenn es keinen § mit einer 4 jährigen Amtszeit gäbe, der das Ganze einschränkt.
Erstellt am 19.03.2018 um 09:50 Uhr von Pjöööng
Erstellt am 19.03.2018 um 09:53 Uhr von celestro
Wenn man keine Argumente hat, bedient man sich solcher dümmlichen Aussagen.
Erstellt am 19.03.2018 um 10:03 Uhr von Pjöööng
celestro, das haben wir doch schon erkannt dass das Deine Taktik ist.
Erstellt am 19.03.2018 um 10:06 Uhr von celestro
"celestro, das haben wir doch schon erkannt dass das Deine Taktik ist."
Multiple Persönlichkeit, oder wieso redest Du von "wir" ? ^^
Erstellt am 19.03.2018 um 10:11 Uhr von Pjöööng
Erstellt am 19.03.2018 um 10:38 Uhr von celestro
Erstellt am 19.03.2018 um 10:42 Uhr von Jannipa
Zurück zum Thema...
Der Wahlvorstand beruft innerhalb einer Wochenfrist nach der Wahl die konstituierende BR-Sitzung ein. Den Zeitpunkt dieser Sitzung kann er im eigenen Ermessen frei wählen. Dabei sollte er tunlichst eine betriebsratslose Zeit vermeiden. Da der alte Betriebsrat aber ausserturnusmäßig gewählt wurde, endet seine Amtszeit dementsprechend spätestens am 31.05 oder nach der Konstituierung des neuen BR.
Erstellt am 19.03.2018 um 10:52 Uhr von Handballer
Hallo zusammen, ich war Ende Januar zu einem Wahl-Seminar der WAF. Dort hat uns ein Rechtsanwalt bezüglich der Amtszeit folgendes gelehrt. Ausschlaggebend ist die Erste Amtszeit eines BR in deinem Betrieb. Wenn z.B. aus alten Unterlagen erkennbar ist, dass die erste Wahl eines BR bei euch am 10.04.1990 stattgefunden hat, dann endet jede folgende Amtszeit am 10.04.,egal ob z.B. am 01.03. oder 19.03. oder 29.03. gewählt wird. Auch wenn am 16.05. gewählt werden sollte endet die alte Amtszeit am 10.04., allerdings gäbe es dann vom 10.04. bis zum 16.05. eine Betriebsratslose Zeit.
Erstellt am 19.03.2018 um 10:54 Uhr von celestro
@ Jannipa
Laut dem von Pjööng geposteten:
"In den Fällen des § 21 S. 3 und 4 endet deshalb die Amtszeit des außerhalb des regelmäßigen Wahlzeitraumes gewählten BR mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses des im maßgebenden folgenden regelmäßigen Wahlzeitraum neu gewählten BR (BAG 28.9.83...)"
ist die Amtszeit nicht erst am 31.05. vorbei. Es sei denn, man würde das Wahlergebnis erst am letzten Tag bekannt geben. ;-)))
@ Handballer
Grundsätzlich richtig. ABER hier wurde ja zwischenzeitlich außerplanmäßig gewählt. Daher geht es nach der jetzigen Wahl wieder mit dem 4 Jahres-Rhytmus los.
Erstellt am 19.03.2018 um 11:41 Uhr von Jannipa
@Celestro
"Der Termin der konstituierenden Sitzung kann deshalb auch mehr als eine Woche vom Wahltag entfernt sein. In der Praxis ist eine spätere Terminierung allerdings nur dann sinnvoll, wenn im Betrieb schon ein Betriebsrat besteht, dessen Amtszeit erst zu einem späteren Zeitpunkt abläuft. Endet die Amtszeit hingegen vor dem geplanten Termin der konstituierenden Sitzung oder wurde der Betriebsrat erstmals gewählt, ist für ihre Durchführung größte Eile geboten. Es ist hier nämlich die Rechtsmeinung zu berücksichtigen, dass Arbeitgeber die Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte eines Betriebsrats erst beachten müssen, wenn dieser konstituiert ist."
Quelle:
https://www.brwahl.de/de/wahlvorstand-was-tun/durchfuehrung-der-betriebsratswahl/startschuss-amtszeit-betriebsrat-konstituierende-sitzung
Erstellt am 19.03.2018 um 13:23 Uhr von nicoline
Handballer
*dass die erste Wahl eines BR bei euch am 10.04.1990 stattgefunden hat, dann endet jede folgende Amtszeit am 10.04.*
Entweder hat die WAF euch etwas Verkehrtes erzählt (was ich nicht hoffe und auch nicht glaube), oder du hast nicht richtig zugehört.
Für den Beginn und damit auch das Ende der Amtszeit, ist es vollkommen irrelevant, WANN DIE WAHL STATTGEFUNDEN HAT.
Einzig und alleine der Tag der Bekanntgabe des ENDGÜLTIGEN Wahlergebnisses ist bei der ersten Wahl entscheidend für den Beginn und damit auch das Ende der Amtszeit!!!
Erstellt am 19.03.2018 um 13:29 Uhr von nicoline
Jannipa
*Da der alte Betriebsrat aber ausserturnusmäßig gewählt wurde, endet seine Amtszeit dementsprechend spätestens am 31.05 oder nach der Konstituierung des neuen BR.*
laut und deutlich NEIN!!!
Und auch dein zweiter Post macht es nicht richtiger!
Erstellt am 20.03.2018 um 10:00 Uhr von Jannipa
Danke nicoline, da war ich definitiv auf dem Holzweg.
Erstellt am 20.03.2018 um 11:08 Uhr von nicoline