Erstellt am 15.03.2018 um 09:32 Uhr von celestro
Genauso wie die Bestellung des WV gelaufen ist. Der BRV setzt das Thema auf die TO und dann macht man den entsprechenden Beschluß.
Erstellt am 15.03.2018 um 10:43 Uhr von Mike0815
Vielen Dank
Gilt das gleiche auch für Wahlhelfer?
Erstellt am 15.03.2018 um 12:19 Uhr von wdliss
WO §1 (2) Der Wahlvorstand kann sich eine schriftliche Geschäftsordnung geben. Er kann Wahlberechtigte als Wahlhelferinnen und Wahlhelfer zu seiner Unterstützung bei der Durchführung der Stimmabgabe und bei der Stimmenzählung heranziehen.
Ist also Sache des WV