W.A.F. LogoSeminare
Dieser Beitrag ist vor 8 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Betriebsurlaub während der Wiedereingliederung

N
Nikki82
Mrz 2018 bearbeitet

Hallo Ich bin 36 Jahre alt und war ein gutes Jahr krankgeschrieben bin nun seit 3 Wochen in der Wiedereingliederung meine Frage ist nun: mein Betrieb macht für eine Woche Betriebs Urlaub aber da ich gehört habe das man in der Wiedereingliederungsphase keinen Urlaub nehmen darf wie muss ich denn da nun weiter verfahren? LG Nicole

11.35606

Community-Antworten (6)

N
Nikki82

14.03.2018 um 17:01 Uhr

@Celestro Vielen Dank für die schnelle Hilfe! Habe da herausgelesen, dass man die Woche dann vielleicht als Stabilisierung des Gesundheitszustandes angeben könnte mit Absprache meines behandelnden Arztes, denke dann sollte es kein Problem geben? LG Nicole

C
celestro

14.03.2018 um 19:18 Uhr

Ich persönlich halte von solchen Notlügen rein gar nichts. Den entsprechenden Stellen mitteilen, daß hier ein Betriebsurlaub stattfindet und dann werden dann Ihr Programm abspulen (sofern überhaupt etwas passiert).

N
Nikki82

14.03.2018 um 19:56 Uhr

So stand es in dem Link, dass ich es so mit meinem Arzt machen werde denk ich nicht, ich wollte nur wissen wie man in so einem Fall verfährt, da ja Urlaub beim "Hamburger Modell" nicht "erlaubt" ist! LG Nicole

C
celestro

14.03.2018 um 20:26 Uhr

Hast Du einen anderen Link verwendet ?

"Sind sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer jedoch einig, dass Urlaub genommen werden kann, ist der zahlende Sozialleistungsträger (Krankenkasse, Rentenversicherung, Unfallversicherung) zu informieren. Gemeinsam muss geklärt werden, ob durch die Unterbrechung das Ergebnis der stufenweisen Wiedereingliederung gefährdet ist oder nicht. Ist absehbar, dass die stufenweise Wiedereingliederung erfolgreich beendet werden kann, lässt sich die stufenweise Wiedereingliederung in Ausnahmefällen durch einen Urlaub unterbrechen."

und weiter hinten:

"Bei einer betriebsbedingten Unterbrechung der stufenweisen Wiedereingliederung von mehr als sieben Tagen – etwa aufgrund von Werksferien oder Kurzarbeit – erhalten die Betroffenen dennoch Übergangsgeld, sofern sie bis zum Beginn der Unterbrechung ihre volle Leistungsfähigkeit mit hoher Wahrscheinlichkeit wieder erreichen."

Mehr als 7 Tage sind es aber ja nicht.

N
Nikki82

14.03.2018 um 20:57 Uhr

Nein habe ich nicht, es steht genauso wie Sie erläutert haben nur kommt noch das hier nach Ihrem ersten Absatz: "Voraussetzung ist jedoch, dass das Ende der Unterbrechung von vornherein absehbar ist und der Arzt den Urlaub befürwortet z.B. zur Stabilisierung des Gesundheitszustandes."

Ich danke Ihnen für die Hilfe ich weiß nun wie ich vorzugehen habe! LG Nicole

Ihre Antwort