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Kurzfristige Mehrarbeit am Wochenende

G
Glibberer
Mrz 2018 bearbeitet

Hallo,

ich arbeite im 3 Schicht System in einer Firma, wo wir alle 3 Wochen (immer Nachtschicht) 6 Tage arbeiten müssen, womit ich ja kein Problem habe da es ja angekündigt ist. Arbeite momentan Nachtschicht und heute morgen kam mein Vorgesetzter und erzählte mir das wir Samstag auf Sonntag auch arbeiten müssen (wären ja 7 Tage), allerdings ist es für mich zu kurzfristig und ich habe an dem Abend schon was vor was ich nicht verschieben bzw. ungerne absagen möchte. Es kam vor einigen Wochen nur, das wir uns darauf einstellen sollen das wir „demnächst“ 7 Tage arbeiten müssen wegen Umbauarbeiten in der Halle. Allerdings finde ich das die Ankündigung für die Mehrarbeit zu spät kam und hätte meiner Meinung nach schon letzte Woche feststehen müssen/sollen. Hätte halt dann nächste Woche nur 4 Tage also Freitag entfällt, was mir persönlich aber nicht viel bringt. Jetzt zum Kern der Frage, kann mich mein Arbeitgeber nun quasi „zwingen“ an diesem Tag zu arbeiten oder kann ich mich irgendwie dagegen wehren bzw. ist es überhaupt erlaubt da ich ja am Montag schon wieder zur Spätschicht erscheinen muss (quasi kein Wochenende).

Mit freundlichen Grüßen

1.47801

Community-Antworten (1)

M
MaJoK

14.03.2018 um 09:59 Uhr

Überstundenanordnung ansonsten im billigen Ermessen des Arbeitgebers

Muss der Arbeitnehmer zwar Überstunden leisten (z. B. laut Arbeitsvertrag), gibt es aber keine Regelung dazu, wann der Arbeitgeber diese anzukündigen hat, liegt die Anordnung, wie sonst auch üblich, im Rahmen des Ermessens des Arbeitgebers. Dieses Ermessen hat er in billiger Weise auszuüben, was zunächst bedeutet, dass er nicht willkürlich vorgehen darf. Daraus ergibt sich im Hinblick auf die Überstundenanordnung folgendes: Kommt es überraschend dazu, dass Überstunden aus betrieblichen Gründen erforderlich werden, und darf der Arbeitgeber diese auch anordnen, ist es zulässig, dass er diese dann eher kurzfristig verlangt. Ist es dagegen lange absehbar, dass z. B. zusätzliche Arbeit anfallen wird, muss der Arbeitgeber auch wiederum dementsprechend frühzeitig die Überstunden ankündigen.

Parallele zu § 12 TzBfG

Eine Richtlinie könnte man in diesem Zusammenhang dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) in § 12 entnehmen, der sich mit der Arbeit auf Abruf beschäftigt. Demnach muss der Arbeitgeber hier dem Arbeitnehmer mindestens vier Tage im Voraus die Lage der Arbeitszeit mitteilen. Eine solche Frist dürfte auch im Hinblick auf die Ankündigung von Überstunden unter normalen Umständen angemessen sein. Früher wird der Arbeitgeber nicht zur Ankündigung verpflichtet sein.

Verpflichtung zur Überstundenleistung

Arbeitnehmer sind grundsätzlich nur dann dazu verpflichtet, Überstunden zu leisten, wenn der Arbeitsvertrag oder ein Tarifvertrag bzw. eine Betriebsvereinbarung das vorsehen. Ansonsten ist der Arbeitgeber nämlich gar nicht dazu berechtigt, überhaupt Überstundenleistung zu fordern. Dann stellt sich auch die Frage der vorherigen Ankündigung gar nicht. Eine Ausnahme besteht bei besonderen Notfällen, wie z. B. Brand im Büro

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