Wahlberechtigung und Wählbarkeit während der Elternzeit/Erziehungszeit
Eine Kollegin ist in Elternzeit (Geburt des Kindes 17.02.18) laut Arbeitgeber ist sie nicht wahlberechtigt und wählbar, da es Erziehungszeit ist und es für sie eine wahlberechtigte befristete Vertretung gibt. Ist sie wirklich nicht wahlberechtigt?
Community-Antworten (5)
13.03.2018 um 20:47 Uhr
Wenn sie 18 Jahre alt ist, ist sie natürlich wahlberechtigt. Und wenn sie 18 Jahre alt ist und länger als 6 Monate im Betrieb dann ist sie sogar wählbar. Sie ist Arbeitnehmerin mit einem ruhenden Arbeitsverhältnis weil sie sich in Elternzeit oder Mutterschutz befindet. Es ist dann völlig unerheblich ob sie im Betrieb ist oder nicht. Sie ist Arbeitnehmerin.
13.03.2018 um 20:49 Uhr
Und im übrigen ist es völlig irrelevant was der Arbeitgeber sagt. Ihr habt oder seid einen Wahlvorstand und dieser prüft wer wahlberechtigt ist und wer gewählt werden darf.
14.03.2018 um 10:08 Uhr
Wer ist Arbeitnehmer?
Für das aktive und das passive Wahlrecht der Betriebsratswahl gelten also nicht die selben Voraussetzungen. Wahlberechtigt, also mit dem aktiven Wahlrecht ausgestattet sind laut § 7 Satz 1 BetrVG alle diejenigen, die ...
Arbeitnehmer sind,
dem Betrieb angehören und
das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Dabei ist es nicht wichtig, ob ein Arbeitnehmer in Voll- oder Teilzeit beschäftigt ist: Seine Stimme zählt! Zu den „Arbeitnehmern" zählen aber auch einige Personengruppen, an die man unter Umständen nicht sofort denkt. Das sind z.B. Beamte, Soldaten oder Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, die durch Abordnung, Überlassung oder Zuweisung in den Betrieb eines privatrechtlich organisierten Unternehmens eingegliedert sind. Außerdem gehören zu den Arbeitnehmern z.B. auch:
Azubis (wenn sie mindestens 18 Jahre alt sind)
In Heimarbeit Beschäftigte, sofern sie hauptsächlich für den Betrieb tätig sind
ABM-Kräfte
Teilzeitmitarbeiter
sog. Minijobber
befristet eingestellte Arbeitnehmer (wenn sie am Wahltag noch beschäftigt sind)
Aushilfskräfte und nebenberuflich Tätige
Arbeitnehmer, die auf Grund Krankheit oder Urlaub zur Zeit der Wahl nicht arbeiten
Arbeitnehmer im Mutterschutz bzw. in der Erziehungszeit
Arbeitnehmer mit flexibler Arbeitszeit, auch Abrufarbeit
Außendienstmitarbeiter und Telearbeitnehmer
Arbeitnehmer in befristeter Erwerbsunfähigkeitsrente
Mitarbeiter in Altersteilzeit während der aktiven Phase
Volontäre und Werkstudenten
Leiharbeitnehmer, die länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden
14.03.2018 um 10:17 Uhr
Vermutlich hat Euer Arbeitgeber schlichtweg etwas durcheinander geworfen.
Die Kollegin ist wahlberechtigt,
ABER
bei der Bestimmung der regelmäßig Beschäftigten zählt sie nicht mit. Sie und ihre Vertretung sind zusammen nur eine regelmäßig Beschäftigte und nicht zwei!
14.03.2018 um 11:01 Uhr
@MaJoK: bei der ifb kann ich auch einfach abschreiben, bzw. mit copy and paste hier meinen Senf dazu geben.
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