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Dieser Beitrag ist vor 8 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Wahlberechtigung und Wählbarkeit während der Elternzeit/Erziehungszeit

M
Montis
Apr 2018 bearbeitet

Eine Kollegin ist in Elternzeit (Geburt des Kindes 17.02.18) laut Arbeitgeber ist sie nicht wahlberechtigt und wählbar, da es Erziehungszeit ist und es für sie eine wahlberechtigte befristete Vertretung gibt. Ist sie wirklich nicht wahlberechtigt?

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Community-Antworten (5)

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takkus

13.03.2018 um 20:47 Uhr

Wenn sie 18 Jahre alt ist, ist sie natürlich wahlberechtigt. Und wenn sie 18 Jahre alt ist und länger als 6 Monate im Betrieb dann ist sie sogar wählbar. Sie ist Arbeitnehmerin mit einem ruhenden Arbeitsverhältnis weil sie sich in Elternzeit oder Mutterschutz befindet. Es ist dann völlig unerheblich ob sie im Betrieb ist oder nicht. Sie ist Arbeitnehmerin.

T
takkus

13.03.2018 um 20:49 Uhr

Und im übrigen ist es völlig irrelevant was der Arbeitgeber sagt. Ihr habt oder seid einen Wahlvorstand und dieser prüft wer wahlberechtigt ist und wer gewählt werden darf.

M
MaJoK

14.03.2018 um 10:08 Uhr

Wer ist Arbeitnehmer?

Für das aktive und das passive Wahlrecht der Betriebsratswahl gelten also nicht die selben Voraussetzungen. Wahlberechtigt, also mit dem aktiven Wahlrecht ausgestattet sind laut § 7 Satz 1 BetrVG alle diejenigen, die ...

Arbeitnehmer sind,

dem Betrieb angehören und

das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Dabei ist es nicht wichtig, ob ein Arbeitnehmer in Voll- oder Teilzeit beschäftigt ist: Seine Stimme zählt! Zu den „Arbeitnehmern" zählen aber auch einige Personengruppen, an die man unter Umständen nicht sofort denkt. Das sind z.B. Beamte, Soldaten oder Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, die durch Abordnung, Überlassung oder Zuweisung in den Betrieb eines privatrechtlich organisierten Unternehmens eingegliedert sind. Außerdem gehören zu den Arbeitnehmern z.B. auch:

Azubis (wenn sie mindestens 18 Jahre alt sind)

In Heimarbeit Beschäftigte, sofern sie hauptsächlich für den Betrieb tätig sind

ABM-Kräfte

Teilzeitmitarbeiter

sog. Minijobber

befristet eingestellte Arbeitnehmer (wenn sie am Wahltag noch beschäftigt sind)

Aushilfskräfte und nebenberuflich Tätige

Arbeitnehmer, die auf Grund Krankheit oder Urlaub zur Zeit der Wahl nicht arbeiten

Arbeitnehmer im Mutterschutz bzw. in der Erziehungszeit

Arbeitnehmer mit flexibler Arbeitszeit, auch Abrufarbeit

Außendienstmitarbeiter und Telearbeitnehmer

Arbeitnehmer in befristeter Erwerbsunfähigkeitsrente

Mitarbeiter in Altersteilzeit während der aktiven Phase

Volontäre und Werkstudenten

Leiharbeitnehmer, die länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden

P
Pjöööng

14.03.2018 um 10:17 Uhr

Vermutlich hat Euer Arbeitgeber schlichtweg etwas durcheinander geworfen.

Die Kollegin ist wahlberechtigt,

ABER

bei der Bestimmung der regelmäßig Beschäftigten zählt sie nicht mit. Sie und ihre Vertretung sind zusammen nur eine regelmäßig Beschäftigte und nicht zwei!

T
takkus

14.03.2018 um 11:01 Uhr

@MaJoK: bei der ifb kann ich auch einfach abschreiben, bzw. mit copy and paste hier meinen Senf dazu geben.

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