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Wiedereingliederung 1 Woche vor Beginn, vom Arbeitgeber abgelehnt

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Eddi67
Mrz 2018 bearbeitet

Hallo Habe Mitte Januar, meinen Wiedereingliederung splan beim AG abgegeben. Beginn der Wiedereingliderung mitte März. Da ich Gleichgestellt bin und einige Einschränkungen habe, haben wir den Plan frühzeitig abgegeben, damit sich der AG darauf vorbereiten kann. 1 Woche vor Beginn der Wiedereingliederung, kam die Ablehnung, dass kein Behindertengerechter Platz, zur Verfügung stehe. Meine Frage: Ist eine Anlehnung, 1Woche vor Beginn rechtens? Danke für Eure Hilfe. Gruß Eddi

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Community-Antworten (7)

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krambambuli

12.03.2018 um 08:24 Uhr

Hat denn zuvor irgendwann mal ein "BEM-Gespräch" statt gefunden, in dem sich der AG bereit erklärt hat zur Wiedereingliederung?

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Eddy67

12.03.2018 um 08:43 Uhr

AG hat BEM abgelehnt, da AN dem BEM zwar zugestimmt hat, aber die Datenschutzerklärung nicht unterschreiben hat. Datenschutzerklärung beinhaltete die komplette Schweigepflichtentbindung sämtlicher Ärzte.

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krambambuli

12.03.2018 um 08:56 Uhr

Das mag nicht o.k. gewesen sein. Fakt ist aber nun einmal, dass der AG einer Wiedereingliederung nicht zugestimmt hat. Also kannst du sie ihm nicht einfach aufs Auge drücken in dem du sagst: "Hier ist mein Plan und schon geht's los". Welche Rolle hat bisher der BR gespielt?

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ickederdicke

12.03.2018 um 09:47 Uhr

Du bist Gleichgestellt, da drängt sich die Frage auf...gibt es bei euch eine SBV ? Für dich gilt daher das SGB 9, u.a. der § 164 ( alt 81 ) (2) (3) (4) Wenn ihr keine SBV habt muss euer BR halt auf die Einhaltung der Gesetze pochen. Ansonsten hol dir Hilfe beim Integrationsamt vor Ort.

Zum einen kann hier gerade das AGG dem AG Ärger einhandeln. Zum anderen verschenkt er Gelder in Form von Zuschüssen bzw. Kostenübernahme durch externe Stellen ( Integrationsamt / Arge / Rentenversicheung ...)

Das der AG das BEM abgelehnt hat wegen nicht unterschriebener Datenschutzerklärung ( Welche eine Umfassende Schweigepflichtsentbindung der Ärzte beinhaltet.... Dies sehe ich ebenfalls kritisch, den ein solcher Passus hat mit einer Datenschutzerklärung im Sinne des BEM nichts zu tun und kann rausgestrichen werden. Der AG , bzw. sein BEM Beauftragter muss sich im BEM Verfahren die Einwilligung des AN - der alleiniger Herr des BEM Verfahrens ist - für die noch einzubindenden Externen wie Ärzte immer separat einholen , - danach würde ich unterschreiben.

Hier der § im kpl. Wortlaut: § 164 SGB IX Pflichten des Arbeitgebers und Rechte schwerbehinderter Menschen

(1) Die Arbeitgeber sind verpflichtet zu prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen, insbesondere mit bei der Agentur für Arbeit arbeitslos oder arbeitsuchend gemeldeten schwerbehinderten Menschen, besetzt werden können. Sie nehmen frühzeitig Verbindung mit der Agentur für Arbeit auf. Die Bundesagentur für Arbeit oder ein Integrationsfachdienst schlägt den Arbeitgebern geeignete schwerbehinderte Menschen vor. Über die Vermittlungsvorschläge und vorliegende Bewerbungen von schwerbehinderten Menschen haben die Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung und die in § 176 genannten Vertretungen unmittelbar nach Eingang zu unterrichten. Bei Bewerbungen schwerbehinderter Richterinnen und Richter wird der Präsidialrat unterrichtet und gehört, soweit dieser an der Ernennung zu beteiligen ist. Bei der Prüfung nach Satz 1 beteiligen die Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung nach § 178 Absatz 2 und hören die in § 176 genannten Vertretungen an. Erfüllt der Arbeitgeber seine Beschäftigungspflicht nicht und ist die Schwerbehindertenvertretung oder eine in § 176 genannte Vertretung mit der beabsichtigten Entscheidung des Arbeitgebers nicht einverstanden, ist diese unter Darlegung der Gründe mit ihnen zu erörtern. Dabei wird der betroffene schwerbehinderte Mensch angehört. Alle Beteiligten sind vom Arbeitgeber über die getroffene Entscheidung unter Darlegung der Gründe unverzüglich zu unterrichten. Bei Bewerbungen schwerbehinderter Menschen ist die Schwerbehindertenvertretung nicht zu beteiligen, wenn der schwerbehinderte Mensch die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung ausdrücklich ablehnt.

(2) Arbeitgeber dürfen schwerbehinderte Beschäftigte nicht wegen ihrer Behinderung benachteiligen. Im Einzelnen gelten hierzu die Regelungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes.

(3) Die Arbeitgeber stellen durch geeignete Maßnahmen sicher, dass in ihren Betrieben und Dienststellen wenigstens die vorgeschriebene Zahl schwerbehinderter Menschen eine möglichst dauerhafte behinderungsgerechte Beschäftigung finden kann. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Die schwerbehinderten Menschen haben gegenüber ihren Arbeitgebern Anspruch auf 1. Beschäftigung, bei der sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll verwerten und weiterentwickeln können, 2. bevorzugte Berücksichtigung bei innerbetrieblichen Maßnahmen der beruflichen Bildung zur Förderung ihres beruflichen Fortkommens, 3. Erleichterungen im zumutbaren Umfang zur Teilnahme an außerbetrieblichen Maßnahmen der beruflichen Bildung, 4. behinderungsgerechte Einrichtung und Unterhaltung der Arbeitsstätten einschließlich der Betriebsanlagen, Maschinen und Geräte sowie der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsumfelds, der Arbeitsorganisation und der Arbeitszeit, unter besonderer Berücksichtigung der Unfallgefahr, 5. Ausstattung ihres Arbeitsplatzes mit den erforderlichen technischen Arbeitshilfen unter Berücksichtigung der Behinderung und ihrer Auswirkungen auf die Beschäftigung. Bei der Durchführung der Maßnahmen nach Satz 1 Nummer 1, 4 und 5 unterstützen die Bundesagentur für Arbeit und die Integrationsämter die Arbeitgeber unter Berücksichtigung der für die Beschäftigung wesentlichen Eigenschaften der schwerbehinderten Menschen. Ein Anspruch nach Satz 1 besteht nicht, soweit seine Erfüllung für den Arbeitgeber nicht zumutbar oder mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden wäre oder soweit die staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Arbeitsschutzvorschriften oder beamtenrechtliche Vorschriften entgegenstehen. (5) Die Arbeitgeber fördern die Einrichtung von Teilzeitarbeitsplätzen. Sie werden dabei von den Integrationsämtern unterstützt. Schwerbehinderte Menschen haben einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung, wenn die kürzere Arbeitszeit wegen Art oder Schwere der Behinderung notwendig ist; Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend.

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Eddy67

12.03.2018 um 10:22 Uhr

Habe gerade vom IDF erfahren, dass AG Antrag auf Kündigung gestellt hat. Jetzt ist mir auch klar, warum sie die WG abgelehnt haben. Danke Euch trotzdem für die schnellen Antworten. Nur noch zur eurer Frage nach SBV und BR. SBV steht voll hinter mir, BR kann man leider in der Pfeife rauchen. Gruß Eddy

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ickederdicke

12.03.2018 um 11:01 Uhr

Dann fix mit der SBV und dem IFD reden... reden... reden. Sodass die auf der Seite und im Sinne des Betroffenen agieren. Die KüSchutz Klage bleibt auch noch als Option.

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Challenger

12.03.2018 um 12:24 Uhr

BAG · Urteil vom 20. November 2014 · Az. 2 AZR 755/13

  1. Es ist Sache des Arbeitgebers, die Initiative zur Durchführung eines gesetzlich gebotenen betrieblichen Eingliederungsmanagements (bEM) zu ergreifen. Dazu gehört, dass er den Arbeitnehmer auf die Ziele des bEM sowie die Art und den Umfang der hierfür erhobenen und verwendeten Daten hinweist.2. Hat der Arbeitgeber die gebotene Initiative nicht ergriffen, muss er zur Darlegung der Verhältnismäßigkeit einer auf krankheitsbedingte Fehlzeiten gestützten Kündigung nicht nur die objektive Nutzlosigkeit arbeitsplatzbezogener Maßnahmen iSv. § 1 Abs. 2 Satz 2 KSchG aufzeigen. Er muss vielmehr auch dartun, dass künftige Fehlzeiten ebenso wenig durch gesetzlich vorgesehene Hilfen oder Leistungen der Rehabilitationsträger in relevantem Umfang hätten vermieden werden können. ................. d) Im Streitfall traf die Beklagte indes eine erweiterte Darlegungs- und Beweislast. Sie hatte es versäumt, ein bEM durchzuführen. Ihrer Obliegenheit detailliert darzulegen, dass keine Möglichkeit bestanden habe, die Kündigung durch angemessene mildere Maßnahmen zu vermeiden, ist sie nicht nachgekommen.

aa) Die Beklagte war gemäß § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX verpflichtet, ein bEM vorzunehmen. Der Kläger war in jedem der letzten drei Jahre vor Zugang der Kündigung länger als sechs Wochen wegen Krankheit arbeitsunfähig. Dafür kommt es auf die Gesamtheit der Fehltage und nicht darauf an, ob einzelne durchgehende Krankheitsperioden den Zeitraum von sechs Wochen überschritten (vgl. BAG 24. März 2011 - 2 AZR 170/10 - Rn. 19). Die Durchführung eines bEM setzt nicht voraus, dass bei dem betroffenen Arbeitnehmer eine Behinderung vorliegt (vgl. BAG 30. September 2010 - 2 AZR 88/09 - Rn. 27, BAGE 135, 361; 12. Juli 2007 - 2 AZR 716/06 - Rn. 35, BAGE 123, 234).

bb) Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, ein regelkonformes bEM habe nicht stattgefunden, ist berechtigt.

(1) Die Durchführung eines bEM ist auf verschiedene Weisen möglich. § 84 Abs. 2 SGB IX schreibt weder konkrete Maßnahmen noch ein bestimmtes Verfahren vor. Das bEM ist ein rechtlich regulierter verlaufs- und ergebnisoffener "Suchprozess", der individuell angepasste Lösungen zur Vermeidung zukünftiger Arbeitsunfähigkeit ermitteln soll (BAG 10. Dezember 2009 - 2 AZR 400/08 - Rn. 20). Allerdings lassen sich aus dem Gesetz gewisse Mindeststandards ableiten. Zu diesen gehört es, die gesetzlich dafür vorgesehenen Stellen, Ämter und Personen zu beteiligen und zusammen mit ihnen eine an den Zielen des bEM orientierte Klärung ernsthaft zu versuchen. Ziel des bEM ist es festzustellen, aufgrund welcher gesundheitlichen Einschränkungen es zu den bisherigen Ausfallzeiten gekommen ist, und herauszufinden, ob Möglichkeiten bestehen, sie durch bestimmte Veränderungen künftig zu verringern, um so eine Kündigung zu vermeiden (BAG 10. Dezember 2009 - 2 AZR 400/08 - Rn. 20).

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