Erstellt am 11.03.2018 um 21:29 Uhr von celestro
Nein, man darf sich nicht einfach ausstreichen. Wenn es nach Sammlung der Stützunterschriften passierte, dann wurde der Wahlvorschlag damit ungültig.
Es sei denn ... alle 33 Stützer waren mit dieser "Maßnahme" einverstanden.
Erstellt am 11.03.2018 um 22:03 Uhr von Andy22
Ich denke nicht das sie mal was von dem gewusst haben das einer sich ausgestrichen hat. Hab es nur heute mitbekommen als 2-3 Leute meinten wo den der Kandidat X ist denn wir unterstüzt haben? und einer von Wahlvorstand meinte er ist ausgetreten Bzw sich von der liste durchgestrichen?
Gruß Andy
Erstellt am 12.03.2018 um 00:23 Uhr von celestro
also wenn sogar der WV den Kandidaten gestrichen hat, ist das ja sogar noch schlimmer.
Erstellt am 12.03.2018 um 10:53 Uhr von MaJoK
Habe ich in einem anderen Beitrag bzw Gesetz gefunden. Siehe §8 (1) 3.
Danach ist die Liste gültig.
§ 8
Ungültige Vorschlagslisten
(1) Ungültig sind Vorschlagslisten,
1. die nicht fristgerecht eingereicht worden sind,
2. auf denen die Bewerberinnen oder Bewerber nicht in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sind,
3. die bei der Einreichung nicht die erforderliche Zahl von Unterschriften (§ 14 Abs. 4 des Gesetzes) aufweisen. Die Rücknahme von Unterschriften auf einer eingereichten Vorschlagsliste beeinträchtigt deren Gültigkeit nicht; § 6 Abs. 5 bleibt unberührt.
(2) Ungültig sind auch Vorschlagslisten,
1. auf denen die Bewerberinnen oder Bewerber nicht in der in § 6 Abs. 3 bestimmten Weise
bezeichnet sind,
2. wenn die schriftliche Zustimmung der Bewerberinnen oder der Bewerber zur Aufnahme in die
Vorschlagsliste nicht vorliegt,
3. wenn die Vorschlagsliste infolge von Streichung gemäß § 6 Abs. 5 nicht mehr die erforderliche
Zahl von Unterschriften aufweist, falls diese Mängel trotz Beanstandung nicht binnen einer Frist von
drei Arbeitstagen beseitigt werden.
Erstellt am 12.03.2018 um 10:56 Uhr von celestro
@ Majok
Ich glaube nicht, daß Du das Problem verstanden hast.