Erstellt am 09.03.2018 um 22:42 Uhr von Pjöööng
Eine solche Erklärung wäre unverbindlich.
Erstellt am 10.03.2018 um 00:47 Uhr von basilica
Nach § 38 Abs 1 Satz 5 BetrVG kann die Freistellung per Betriebsvereinbarung anders geregelt werden als es im Gesetz vorgegeben ist. Wenn Ihr das nicht wollt, müßt ihr andere Leute in den BR wählen.
Erstellt am 10.03.2018 um 11:23 Uhr von celestro
"Nach § 38 Abs 1 Satz 5 BetrVG kann die Freistellung per Betriebsvereinbarung anders geregelt werden als es im Gesetz vorgegeben ist."
Das ist soweit richtig ... ABER ... der BR darf dadurch NICHT auf die Freistellung verzichten.
Erstellt am 10.03.2018 um 18:06 Uhr von MaJoK
(2) 1 Die freizustellenden Betriebsratsmitglieder werden nach Beratung mit dem Arbeitgeber vom Betriebsrat aus seiner Mitte in geheimer Wahl und nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. 2 Wird nur ein Wahlvorschlag gemacht, so erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl; ist nur ein Betriebsratsmitglied freizustellen, so wird dieses mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. 3 Der Betriebsrat hat die Namen der Freizustellenden dem Arbeitgeber bekannt zu geben. 4 Hält der Arbeitgeber eine Freistellung für sachlich nicht vertretbar, so kann er innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach der Bekanntgabe die Einigungsstelle anrufen. 5 Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. 6 Bestätigt die Einigungsstelle die Bedenken des Arbeitgebers, so hat sie bei der Bestimmung eines anderen freizustellenden Betriebsratsmitglieds auch den Minderheitenschutz im Sinne des Satzes 1 zu beachten. 7Ruft der Arbeitgeber die Einigungsstelle nicht an, so gilt sein Einverständnis mit den Freistellungen nach Ablauf der zweiwöchigen Frist als erteilt. 8 Für die Abberufung gilt § 27 Abs. 1 Satz 5 entsprechend.
Also ich lese da nichts von Verzicht, nur von Wahl und bei Widerspruch des AG durch eine Entscheidung durch die Einigungsstelle!
Erstellt am 11.03.2018 um 11:42 Uhr von basilica
Die entscheidende Formulierung steht im ersten Absatz:
"Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung können anderweitige Regelungen über die Freistellung vereinbart werden."
Im Erfurter Kommentar (§ 38 BetrVG Rn 5) ist dazu angemerkt:
"Mit der anderweitigen Regelung kann eine geringere Zahl von Freistellungen festgelegt werden, als in der Miindeststaffel vorgesehen sind (BAG 11.6.1997 AP BetrVG 1972 § 38 Nr. 22). Ein gänzl. Ausschluß der Freistellung ist unzulässig. Die BV kann nur freiwillig abgeschlossen und nicht über die Einigungsstelle erzwungen werden [...] Ungünstigere Freistellungen als im TV vorgesehen, sind unzulässig."
Im Fitting (§ 38 BetrVG Rn 30) steht dann noch, daß Weiss/Weyand eine abweichende Rechtsmeinung vertreten würden. Weiter dürfe die ordnungsgemäße Wahrnehmung der BR-Pflichten unter dem Freistellungs-Verzicht nicht leiden.
Wenn der BR also auf Freistellungen verzichtet und dann z.B. nicht die vorgeschriebene Anzahl an Betriebsversammlungen (4 pro Jahr) abhält, könnte die Belegschaft theoretisch nach § 23 BetrVG die Amtsenthebung des BR betreiben. Praktisch dürfte sich allerdings kaum das erforderliche Quorum für einen Antrag beim Arbeitsgericht finden.
Erstellt am 11.03.2018 um 20:02 Uhr von celestro
"Praktisch dürfte sich allerdings kaum das erforderliche Quorum für einen Antrag beim Arbeitsgericht finden."
Wie kommst Du denn auf die Idee ?
Erstellt am 12.03.2018 um 18:21 Uhr von basilica
Man muß immerhin ein Viertel der Belegschaft zusammentrommeln. die dann alle den Auflösungsantrag unterschreiben. Soviel Aufmüpfigkeit erwarte ich nicht in einem Betrieb, der Leute in den BR gewählt hat, die "dem Chef die Füße küssen".
Vielleicht hat der BR für seinen Verzicht auf Freistellungen ja auch an anderer Stelle etwas Gutes für die Belegschaft herausgehandelt?