Erstellt am 07.03.2018 um 22:30 Uhr von basilica
Es ist nicht klar, ob der Arbeitgeber oder der Mitarbeiter den stellv Betriebsratsvorsitzenden zum Personalgespräch hinzugebeten hatte.
Bittet der MA, so kann er in Gesprächen nach §§ 81 bis 84 BetrVG ein Betriebsratsmitglied seines Vertrauens hinzuziehen, da muß keineswegs der gesamte BR involviert werden. Das BR-Mitgl muß der Bitte nachkommen.
Ob der AG so einfach ein BR-Mitgl ohne Einverständnis des MA zu einem Gespräch hinzuziehen kann, weiß ich nicht genau, würde aber eher auf "nein" tippen, wegen Datenschutz. Auch hier gilt: Was der AG nicht dem BR-Vorsitzenden mitteilt, muß nicht mit dem Gremium geteilt werden.
Wenn der MA zum BR geht, kommt es drauf an: Zieht der MA das BR-Mitgl nur zu einer Beschwerde gem § 84 BetrVG hinzu, muß das BR-Mitgl wie gesagt den BR nicht informieren. Insbesondere wenn der MA ausdrücklich wünscht, daß der Inhalt des Personalgesprächs vertraulich bleibt, sollte man das respektieren und den restl BR nicht einweihen. Legt der MA aber eine Beschwerde gem § 85 ein, muß selbstverständlich der gesamte BR beraten.
Erstellt am 07.03.2018 um 23:18 Uhr von celestro
"Insbesondere wenn der MA ausdrücklich wünscht, daß der Inhalt des Personalgesprächs vertraulich bleibt, sollte man das respektieren und den restl BR nicht einweihen."
Solange der MA nicht ausdrücklich einwilligt, darf ein BRM dem BR nichts vom Personalgespräch erzählen.
Erstellt am 08.03.2018 um 07:56 Uhr von bigbruv
@Basilica der AG hatte den Mitarbeiter zu einem Personalgespräch gebeten. Der Mitarbeiter hatte den BR stellie gebeten da zu sein. Der BR Stellie hatte empfohlen der MA soll das erst alleine machen.
Erstellt am 08.03.2018 um 19:06 Uhr von basilica
@ celestro
In den Fällen der §§ 82 und 83 BetrVG muß ich Dir zustimmen. Weitergabe an andere BR-Mitgl ohne ausdrückliche Einwilligung des MA ist unzulässig, wäre uU sogar eine Straftat. In puncto § 81 BetrVG schweigen sich die mir bekannten Kommentare zur Schweigepflicht des hinzugezogenen BR-Mitgl aus; ausdrücklich gesetzlich geregelt ist da nichts. Bezüglich des § 84 BetrVG merkt der Fitting (Rn 14) an, daß für das hinzugezogene BR-Mitgl keine besondere Schweigepflicht bestehen würde, allerdings das Allgemeine Persönlichkeitsrecht (und dazu gehört mW das Recht auf Informationelle Selbstbestimmung) des MA zu achten sei; darunter kann dann wieder jeder verstehen was er will..
@ bigbruv
Daß ein BR-Mitgl sich weigert, auf Wunsch eines MA an einem Chef-Gespräch teilzunehmen, ist verwunderlich. Interessant wäre jetzt zu erfahren, ob dem MA wegen schlechter Leistung oder irgendwelcher Vergehen gekündigt werden sollte und der Chef ihm zuvor die Möglichkeit geben wollte, erst einmal anderweitig einen Job zu finden; oder wurde der MA gem § 81 BetrVG über eine Umorganisation in der Firma unterrichtet, die seinen Arbeitsplatz wegfallen ließe?
Erstellt am 09.03.2018 um 00:19 Uhr von celestro
"Daß ein BR-Mitgl sich weigert, auf Wunsch eines MA an einem Chef-Gespräch teilzunehmen, ist verwunderlich."
Wo soll im Eingangspost eine Weigerung zu finden sein ? Der Stellvertreter hat den MA "überredet" zunächst allein in das Gespräch zu gehen und ist dann "dazu gekommen". Ob das clever war, ist eine ganz andere Sache.