Erstellt am 07.03.2018 um 19:15 Uhr von BRHamburg
Im §7 BetrVG geht es um das Wahlrecht.
Zur Frage: Es macht Sinn das mit dem Arbeitgeber zu klären. Auch als BR kann man seine Zeiten nicht ohne weiteres selbst festlegen. Und für einen Tag die Zeit zu ändern um besser erreichbar zusein macht nicht viel Sinn. Wissen die Kolegen den das der Kollege an diesem Tag Ausnahmsweise bis 17:00 da sein wird.
Erstellt am 07.03.2018 um 19:18 Uhr von nicoline
frieda
*Jetzt lässt es sich für einen Tag nach Paragraph sieben Abs. Betriebsverfassungsgesetz von der Arbeit freistellen*
Handelt es sich um einmalig einen Tag oder dauerhaft einen Tag die Woche?
Erstellt am 07.03.2018 um 19:35 Uhr von kratzbürste
Ich nehme mal an, du meinst § 37. 2 BetrVG. Ich denke, wenn der Arbeitgeber das so mit macht, warum macht ihr es nicht alle so?
Erstellt am 07.03.2018 um 19:37 Uhr von tante frieda
Ich meinte 37,2, leider vertippt.
Erstellt am 08.03.2018 um 14:04 Uhr von Pjöööng
Dieses BRM hat seine Arbeitszeiten von 6:00 bis 14:00 Uhr. Nur während dieser Zeit kann ihn der Arbeitgeber von seiner beruflichen Tätigkeit befreien.
Wenn er nun von 09:00 bis 17:00 Uhr Betriebsratstätigkeit ausführt hätte ihn der Arbeitgeber von 09:00 bis 14:00 Uhr von seiner beruflichen Tätigkeit zu befreien. Dementsprechend kann der Arbeitgeber erwarten dass dieses BRM von 06:00 bis 09:00 an der Maschine steht.