Ein Arbeitnehmer eines anderen Unternehmens hat seit vielen Jahren in unserem Unternehmen garbeitet und war der Weisung unseres Meisters unterstellt. Vor einem Monat wurde dieser Arbeitnehmer von unserem Unternehmen arbeitsvertraglich übernommen und eingestellt.
In Bezug auf Wahlrecht wird die vorherige Zeit wegen Weisungsunterstellung angerechnet, somit darf er wählen.

Frage: darf dieser übernommene Arbeitnehmer in unserem Betrieb auch gewählt werden (passives Wahlrecht)?
Werden hier wie bei Übernahme eines Leiharbeiters die vorhergehenden Zeiten angerechnet?