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99 personelle Einzelmaßnahme

W
Westhoff
Mrz 2018 bearbeitet

Folgenden Fall: MA wird vor ca. einem Jahr eingestellt. BR stimmt dem zu. 40-Stunden-Woche ist vereinbart.

Nun soll der MA an zwei Tagen in der Woche unter Rechnungsstellung für einen anderen Betrieb arbeiten.

Ist das eine Versetzung nach 99 und deshalb zustimmungspflichtig?

Abgesehen von der finanziellen „Ausgeglichenheit“, benötigen wir diesen MA in Vollzeit in unserem Betrieb.

Hoffe, ihr habt ein paar Anregungen.

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Community-Antworten (4)

L
Legis

02.03.2018 um 12:19 Uhr

Definitiv Mitbestimmungspflichtig aus §99 I BetrVG. In §95 III BetrVG ist der Begriff Versetzung legaldefiniert. Er soll doch länger als 1 Monat woanders arbeiten. Ich als BR würde für so einen Vorgang eine separate BV abschließen, um die ganzen Begleitsachen zu regeln wie z.B. Freiwilligkeit, kurzfristiges Rückkehrrecht...

P
Pjöööng

02.03.2018 um 14:02 Uhr

Meines Erachtens sind hier zu wenige Informationen um eine fundierte Antwort zu geben.

Was heißt hier " für einen anderen Betrieb arbeiten"?

Ich konstruire mal ein Beispiel: Der Mitarbeiter ist Gurkenstopfer bei "Die fröhliche Spreewaldgurke". Da die Anlagen nicht ausgelastet sind füllt "Die fröliche Spreewaldgurke" an zwei Tage der Woche auf ihren Maschinen auch Cornichons für "Stutenhügel" ab. Unser Gurkenstopfer stopft damit also auch an zwei Wochentagen für ein anderes Unternehmen. Eine Versetzung läge dann nicht vor.

W
Westhoff

02.03.2018 um 15:16 Uhr

Was für Infos wären denn für dich nötig?

Der MA arbeitet örtlich in einem anderen Unternehmen bei relativ gleicher Tätigkeit in der Buchhaltung.

C
celestro

02.03.2018 um 15:32 Uhr

Die informationen, die sich aus der Frage:

"Was heißt hier " für einen anderen Betrieb arbeiten"?"

ergeben.

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