Erstellt am 02.03.2018 um 11:19 Uhr von Legis
Definitiv Mitbestimmungspflichtig aus §99 I BetrVG.
In §95 III BetrVG ist der Begriff Versetzung legaldefiniert. Er soll doch länger als 1 Monat woanders arbeiten.
Ich als BR würde für so einen Vorgang eine separate BV abschließen, um die ganzen Begleitsachen zu regeln wie z.B. Freiwilligkeit, kurzfristiges Rückkehrrecht...
Erstellt am 02.03.2018 um 13:02 Uhr von Pjöööng
Meines Erachtens sind hier zu wenige Informationen um eine fundierte Antwort zu geben.
Was heißt hier " für einen anderen Betrieb arbeiten"?
Ich konstruire mal ein Beispiel:
Der Mitarbeiter ist Gurkenstopfer bei "Die fröhliche Spreewaldgurke". Da die Anlagen nicht ausgelastet sind füllt "Die fröliche Spreewaldgurke" an zwei Tage der Woche auf ihren Maschinen auch Cornichons für "Stutenhügel" ab. Unser Gurkenstopfer stopft damit also auch an zwei Wochentagen für ein anderes Unternehmen. Eine Versetzung läge dann nicht vor.
Erstellt am 02.03.2018 um 14:16 Uhr von Westhoff
Was für Infos wären denn für dich nötig?
Der MA arbeitet örtlich in einem anderen Unternehmen bei relativ gleicher Tätigkeit in der Buchhaltung.
Erstellt am 02.03.2018 um 14:32 Uhr von celestro
Die informationen, die sich aus der Frage:
"Was heißt hier " für einen anderen Betrieb arbeiten"?"
ergeben.