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Dieser Beitrag ist vor 8 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Betriebsvereinbarungen Fortbestand

D
Dori
Feb 2018 bearbeitet

Guten Tag,

wir benötigen für einen aktuellen Fall etwas Hilfe. Seit einer Umstrukturierung ist Geschäftsführer von Standort A auch der Geschäftsführer Standort B. Die Abteilungsleiter von Standort A leiten nun auch die Mitarbeiter an Standort B, fachlich sowie disziplinarisch. Jeder Standort hat seinen eigenen BR. Beide Standorte sind einem Konzern unterstellt. Beide Standorte haben also die gleiche GF, die gleichen Abteilungsleiter, das gleiche Controlling, etc. Jeder Standort hat aber seine eigene Firmierung.

Nachdem nun 2 Anwälte befragt wurden, sind 2 verschiedene Aussagen auf dem Tisch: Anwalt 1: Ja, ihr müsst einen GBR gründen. Anwalt 2: Nein, ihr müsst keinen GBR gründen.

Aktuell stellt sich also die Frage, wer Recht hat. Nach welchen Kriterien kann ich zweifelsfrei einen Gesamtbetrieb vermuten?

Im Falle eines Gesamtbetriebs: Was passiert mit den vorhandenen Betriebsvereinbarungen?

Gruß

21002

Community-Antworten (2)

C
celestro

27.02.2018 um 17:18 Uhr

mMn gilt § 47 Abs. 1 BetrVG:

"(1) Bestehen in einem Unternehmen mehrere Betriebsräte, so ist ein Gesamtbetriebsrat zu errichten."

Was sagt denn der eine Anwalt, warum KEIN GBR zu gründen sei ? Und was wurde zu einem KBR gesagt ?

P.S. aber ich bin auch kein Anwalt.

H
hansimglueck

27.02.2018 um 17:25 Uhr

Wenn die beiden Standorte zwar zwei BR haben aber unter einem Unternehmen zusammengefasst sind, ist ein GBR Pflicht. Das geht deutlich aus dem Wortlaut des BetrVG hervor. Ein Konzernbetriebsrat ist hingegen eine Kann-Vorschrift.

Auf die BVs hat das erst einmal keinen Einfluß. (Das hat ja Krambambuli weiter unten schon geschrieben; vielleicht besucht ihr auch einmal ein Seminar zu diesem Thema).

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