Erstellt am 27.02.2018 um 08:47 Uhr von Krambambuli
Ihr seit doch weiterhin eigenständiger Betrieb mit eigenem BR. Also gelten auch die Standort 'Vereinbarungen. Es sei denn, es ist etwas anderes in der BV geregelt
https://www.bzo.de/seminare/detail/?tx_seminardatenbank_p1%5Bworkshop%5D=29&tx_seminardatenbank_p1%5Baction%5D=show&tx_seminardatenbank_p1%5Bcontroller%5D=Workshop
Erstellt am 27.02.2018 um 09:04 Uhr von Silvia
gilt das auch, wenn es einen Gesamtbetriebsrat gibt
Erstellt am 27.02.2018 um 09:47 Uhr von Krambambuli
Im Prinzip ja.
Natürlich kommt es immer auch auf das Thema an, was in der BV geregelt wird. Der GBR ist aber nur zuständig in Angelegenheiten, die nur betriebsübergreifend geregelt werden können - und das sind naturgemäß wenige Themen. Die "Hauptkompetenz" bei der Mitbestimmung hat immer erst einmal der örtliche BR. Erst wenn es nicht anders geht (oder der BR den Auftrag erteilt) , ist der GBR dran.