Erstellt am 18.02.2018 um 07:57 Uhr von kratzbürste
Der WV ist keine ermittelnde Behörde. Vielleicht will der Kandidat auf diese Weise die Liste zu Fall bringen?
Er muss sich doch ohnehin entscheiden, auf welcher Liste er stehen will. Vielleicht könnt ihr so das Problem lösen.
Zur Wahlanfechtung muss es ja erst einmal kommen. .......
Erstellt am 18.02.2018 um 16:55 Uhr von basilica
"Eine ohne Einverständnis der Unterzeichner vorgenommene Änderung des Wahlvorschlags macht diesen ungültig" (Fitting, § 14 BetrVG Rn 54, unter Verweis auf BAG, 15.12.1972 - 1 ABR 8/72).
Im vom BAG entschiedenen Fall waren sich die Beteiligten allerdings einig, daß der Kandidatenteil der Vorschlagliste nach Leistung von Stützunterschriften geändert wurde. In Erkanbekirs Fall ist das leider strittig.
Eine sichere Antwort habe ich da nicht gefunden. Vielleicht könnte man analog zu § 6 Abs 5 und § 8 Abs 2 Punkt 3 WO vorgehen und die zwei Unterstützer, die nur für zwei Kandidaten unterschrieben hatten, erst einmal fragen, ob sie auch den dritten Kandidaten unterstützen wollen. Wenn ja, würde ich die Liste zulassen und einen Aktenvermerk über die erhaltene Auskunft vornehmen. Wenn nein, würde ich mir das schriftlich geben lassen (vgl. Fitting § 6 WO Rn 14). Und der Listenvertreter wäre dann zu bitten, die fehlenden Stützunterschriften innerhalb von drei Tagen nachzureichen. Das wäre dann allerdings eine wackelige Angelegenheit. Vor allem, wenn es eher so aussieht, daß die zwei Unterstützer nur unzulässigerweise eine geleistete Stützunterschrift zurückziehen wollen. Dann würde ich mich kratzbürste anschließen und sagen: Der WV ist keine ermittelnde Behörde.
Erstellt am 19.02.2018 um 10:50 Uhr von Pjöööng
Zitat (Erkanbekir):
"Der Listenverteter sagt aber alle drei Kandidaten waren aufgelistet danach hat er angefangen Stützunterschriften zu sammeln."
Wenn der Listenvertreter dies dem WV gegenüber bestätigt, dann ist das so! Der Listenvertreter ist der Ansprechpartner des WV (Siehe § 6 (4) der WO), niemand anderes.
Eine Befragung der Unterstützer ist hier nicht vorgesehen und auch nicht sinnvoll. Schlimmstenfalls macht sich der WV hier zum Spielball einer bösartigen Intrige.
Da würde ich mich eher an Fitting Rn 5 zum § 8 der WO halten:
"Der Verdacht einer Fälschung der Vorschlagsliste berechtigt den Wahlvorstand nicht, diese für ungültig zu erklären."
Erstellt am 19.02.2018 um 15:25 Uhr von basilica
Wenn man es schriftlich hat, daß die Liste gefälscht wurde, ist es schwer, nur von einem Verdacht zu reden. Das ist dann schon eher ein Beweis.
Fitting, § 7 WO Rn 4, schreibt zur Pflicht des WV, eingereichte Vorschlaglisten auf Rechtskonformität zu prüfen:
"Allerdings ist die Rechtspflicht nur verletzt, wenn der Wahlvorst. jegliche Prüfung unterlässt oder erkannte oder bei einer Prüfung nach bestem Gewissen erkennbare Mängel nicht beanstandet"
Wenn dem WV hintertragen wird, daß eine Liste gefälscht wurde, kann er davor nicht einfach die Augen verschließen sondern muß dem "nach bestem Gewissen" nachgehen.
Das bei Fitting angeführte Urteil aus dem Jahr 1962:
"Das folgt auch daraus, daß § 10 der Wahlordnung die Bekanntmachung der Vorschlagslisten vorschreibt. Dadurch werden die Listen der Kontrolle der Belegschaft unterworfen. Es ist damit die Gewähr gegeben, daß in den Listen enthaltene Fehler in aller Regel noch rechtzeitig vor der Wahl bekannt werden, so daß ihnen Rechnung getragen werden kann. Deshalb darf sich der Wahlvorstand bei der ihm durch § 7 Satz 2 der Wahlordnung vorgeschriebenen Prüfung auf eine solche nach bestem Wissen und Gewissen beschränken."
BAG, 02.02.1962 - 1 ABR 5/61
Anderweitig als durch Prüfung des WV bekanntwerdende Listenmängel sind demnach zu beheben. Kollegen können also auf Mängel aufmerksam machen, und dem muß "Rechnung getragen werden".
Das ebenfalls angeführte Urteil aus dem Jahr 2009:
"Die Prüfungspflicht des Wahlvorstands erstreckt sich auf alle erkennbaren Unwirksamkeitsgründe für den eingereichten Wahlvorschlag."
BAG, 21.01.2009 - 7 ABR 65/07
Das einfachste wäre, wenn der Klon-Kandidat sich für seine Kandidatur auf der erste Liste entscheiden würde. Dann könnte man die zweite Liste (sofern dann noch genügend Stützunterschriften da sind; ggf nachreichen lassen) mit weniger Bauchschmerzen zulassen.