Erstellt am 15.02.2018 um 04:47 Uhr von BRHamburg
Um die zweite Frage als erstes zu beantworten: Nein die Zahl der Wahlberechtigten muss und kann nicht im Wahlausschreiben stehen. Die Anzahl der Wahlberechtigten kann sich ja bis zum Wahltag noch ändern. Der erste Teil deiner Frage ist nicht ganz so einfach, weil es etwas unlogisch klingt was du schreibst. Die Kollegen die am Sonntag um 22:00 Uhr ihre Nachtschicht beginnen, haben dann am Montag frei? Und am Montag um 22:00 Uhr beginnt die Schicht dann von anderen Kollegen? Und warum kommt die Briefwahl hier für dich nicht in Betracht?
Erstellt am 15.02.2018 um 08:08 Uhr von wdliss
Auch wenn ich ein paar Verständnis-Probleme mit der 1.Frage habe ist doch eins mal ganz klar: Nein, du kannst niemanden von der Wahl ausschließen. Wenn du das tust hat die Wahl nicht nur Mängel sie ist dann nichtig!
Erstellt am 15.02.2018 um 14:10 Uhr von nicoline
*Nein, du kannst niemanden von der Wahl ausschließen.*
Herrschaftszeiten, wer wird denn hier von der Wahl ausgeschlossen? Mit den vorhandenen Informationen kann man gar nichts dazu sagen, ob jemand ausgeschlossen wird.
Madales
Wann beginnt und endet die Nachtschicht bei euch?
Erstellt am 15.02.2018 um 20:27 Uhr von celestro
"Um die zweite Frage als erstes zu beantworten: Nein die Zahl der Wahlberechtigten muss und kann nicht im Wahlausschreiben stehen. Die Anzahl der Wahlberechtigten kann sich ja bis zum Wahltag noch ändern."
Erm ... wie bitte ? Richtig ist natürlich, daß die Zahl der Wahlberechtigten vom Wahlausschreiben bis zur Wahl ggf. Änderungen unterworfen ist. ABER ... die Minderheitengeschlechtsquote wird auf Basis der Wahlberechtigten errechnet. Ebenso bezieht sich die Zahl der zu wählenden BRM auf die Zahl der MA.
Demnach MUSS zwangsläufig eine Mitarbeiterzahl im Wahlausschreiben genannt werden.
"Wann beginnt und endet die Nachtschicht bei euch?"
Das ist zunächst einmal völlig irrelevant.
@ Madales
Zur Beantwortung der Frage ist die Größe Eures Betriebes (also Gesamtzahl der MA) erforderlich. Wenn diese 40 MA nur einen geringen Teil der Belegschaft ausmachen, dann muß das Wahllokal nicht noch länger geöffnet haben. Aber das läßt sich wie gesagt nur beantworten, wenn man bei 40 von X weiß, wie groß X ist.
Erstellt am 16.02.2018 um 17:33 Uhr von Madales
Zu der ersten .. Nachtschicht endet um 6 am Folgetag. Ging sich nur darum das wir aufgrund verschiedener Bereiche im Unternehmen auch verschiedene schichtmodelle haben. Demnach hat bei uns eine Schicht beispielsweise nir die Möglichkeit der Briefwahl ,deren Beteiligung i.d.R. schwächer ist.
Die Grösse des Betriebs umfasst 395 wahlberechtigte Mitarbeiter. Wo kann ich nun nachschlagen, wie lange das wahllokal geöffnet sein muss?
Zu der 2ten Frage .
Im wahlausschreiben steht das Verhältnis zwischen Männer und Frauen und die Anzahl der zu wählenden Brm's.
Wenn es wirklich dort stehen muss wie viele Wahlberechtigte AN das Unternehmen hat ,wie begründe ich dann den Mangel an dem Wahlvorstand.
Danke und Gruss
Erstellt am 16.02.2018 um 19:38 Uhr von celestro
"Wenn es wirklich dort stehen muss wie viele Wahlberechtigte AN das Unternehmen hat ,wie begründe ich dann den Mangel an dem Wahlvorstand."
Das kommt jetzt ein bißchen drauf an. Da sich die Menge an notwendigen Unterstützerunterschriften bezieht, sollte die "Rechnung dazu" auf dem Wahlauschreiben stehen. Allerdings könnte man aufgrund der Menge Männer / Frauen sich die Gesamtzahl auch selbst ausrechnen. Ob es also ein großartiger Mangel ist, weil der WV nicht selbst zusammen gerechnet hat, bzw. dies nicht aus dem Schreiben steht ?
"Die Grösse des Betriebs umfasst 395 wahlberechtigte Mitarbeiter. Wo kann ich nun nachschlagen, wie lange das wahllokal geöffnet sein muss?"
Nachschlagen in dem Sinne kann man das nicht. Es muß solange offen gehalten werden, daß die MA "normal" zur Wahl gehen können. Die Menge an MA, die aufgrund der Arbeitszeit "nur Briefwahl" machen können, muß bei .... tja ... war es weniger als 10% oder weniger als 20% ?
Erstellt am 16.02.2018 um 19:55 Uhr von Madales
Es stand ja nur eine prozentuale Angabe. Ohne eine Gesamtzahl aus der man das herleiten könnte.
Erstellt am 16.02.2018 um 20:39 Uhr von celestro
"Es stand ja nur eine prozentuale Angabe. Ohne eine Gesamtzahl aus der man das herleiten könnte."
Und woher hast Du dann jetzt die 395 MA ?
Aber o.k. ... hatte es falsch verstanden. Jedenfalls gehört die Zahl der notwendigen Unterstützerunterschriften ins Wahlausschreiben. Und da die sich direkt auf die Anzahl MA bezieht, eigentlich auch diese Angabe.
P.S. Die Zahl der Mindestsitze für das Minderheitengeschlecht wird nicht komplett prozentual berechnet, sondern nach dem D´Hondtschen Höchstzahlverfahren. Von daher wäre eigentlich die Zahl Männer / Frauen anzugeben.
Erstellt am 17.02.2018 um 14:54 Uhr von nicoline
Es gibt genau 13 Punkte, die gesetzlich vorgeschrieben in das Wahlausschreiben gehören, die Anzahl der wahlberechtigten AN gehört nicht dazu!!!! Nachzulesen ist das in der Wahlordnung!!!