Erstellt am 14.02.2018 um 16:48 Uhr von BrauseBär
Den WV darauf hinweisen, dass er keine Narrenfreiheit genießt, und die Wahl umgehend angefochten wird, wenn er die eingereichte Liste nicht so behandelt, wie er sie zu behandeln hat.
Erstellt am 14.02.2018 um 17:12 Uhr von Pjöööng
Auch MIT den Listenführern hätte der WV das nicht tun dürfen.
Erstellt am 14.02.2018 um 21:10 Uhr von Challenger
Zitat : Kann so ein Wahlvorstand einfach vorgehen, den Listenführer einfach übergehen?? Kann doch nicht sein oder u. was soll der Listenführer nun tun?
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Der Listenführer sollte mit den Kandidaten seiner Liste mit einer einstweiligen Verfügung gegen den Wahlvorstand vorgehen.
Erstellt am 15.02.2018 um 03:33 Uhr von solotele
Muss die Wahl umgehend (noch bevor die Listen veröffentlicht werden) angefochten werden oder kann dies auch noch nach der Wahl passieren?
Sprich das Wahlergebnis abwarten?
Erstellt am 15.02.2018 um 11:53 Uhr von Pjöööng
Bei der Anzahl von Kandidaten und den beschriebenen Vorgängen gehe ich davon aus, dass es sich nicht um das vereinfachte Wahlverfahren handelt, der Betrieb also größer als 50 bzw. 100 AN ist.
Falls es noch möglich ist, den Fehler wieder zu korrigieren, also insbesondere dann wenn die Bewerberliste(n) noch nicht veröffentlicht worden sind, würde ich sofort das Gespräch mit dem WV suchen, denn dann lässt sich die Wahl vielleicht noch richtig durchführen.
Sobald die falsche Liste veröffentlicht worden ist, wäre wohl der Weg über eine einstweilige Verfügung zu wählen, da hier die Nichtigkeit der Wahl gegeben sein dürfte.
Anfechten kann man meines Erachtens erst nach der Wahl.