Kandidaten einer Wahlvorschlagsliste als kopie einzureich gültig oder nicht
Guten Morgen zusammen,
wir als Wahlvorstand haben eine Wahlvorschlagsliste erhalten, diese wurde einstimmig abgelehnt, da es ersichtlich war, dass es nie eine komplette und zusammenhänge Liste war. Mit zahlreichen tackerspuren...
Jetzt möchten die Listenvertreter eine neue machen, haben jedoch das Problem das einige Leute aus dem Team im Urlaub sind und die Frist morgen zum Einreichen abläuft. Würde da eine Kopie der ersten Kandidatenliste ausreichen oder zählt es wegen der Unterschriften nicht, da diese ja nur kopiert sind?
Danke vorab und viele Grüße, Marcel
Community-Antworten (11)
12.02.2018 um 11:56 Uhr
Um welche Unterschriften "die ja nur kopiert sind" geht es denn da?
Und seid Ihr Euch sicher dass Ihr die Liste ablehnen durftet?
12.02.2018 um 12:31 Uhr
"diese wurde einstimmig abgelehnt, da es ersichtlich war, dass es nie eine komplette und zusammenhänge Liste war. Mit zahlreichen tackerspuren..."
Als Listenführer würde ich Eure Begründung "zahlreiche Tackerspuren" aber sowas von um die Ohren hauen ....
12.02.2018 um 15:09 Uhr
@Pjöööng um die Unterschrift der Bewerber Kandidaten. Ja, weil nach Stichproben Befragungen hervorging, dass beim Sammeln der Stützunterfristen einzelne Blätter rumgingen. Und ohne die Bewerber dabei sehen zu können. Es war quasi nie eine einheitliche Urkunde.
12.02.2018 um 15:57 Uhr
Grundsätzlich hat der WV die Aufgabe, die Wahl durchzuführen und nicht, sie, oder die Kandídatur Einzelner zu verhindern. Somit hat der WV die eingereichten Vorschläge nach formalen Kriterien zu beurteilen. Wenn sie z.B. keine einheitliche Urkunde darstellen, dann sind sie zurückzuweisen. Der WV hat aber wenn nur Zweifel daran bestehen ob z.B. die Stützunterschriften auf gültigem Wege eingeholt worden sind nicht die Aufgabe, Beweise zu sammeln und dann als Richter darüber zu fungieren, ob ein Wahlvorschlag als gültig anzusehen ist oder nicht. Befragungen der Belegschaft hat der WV definitiv nicht vorzunehmen. Sein Ansprechpartner ist einzig und alleine der Listenvertreter. Insofern halte ich das Vorgehen des WV hier für äußerst fragwürdig.
Ansonsten ist mir immer noch ziemlich unklar was mit der zurückgewiesenen Liste passiert ist und was diese Liste jetzt macht.
Die Zustimmungserklärungen sind jedenfalls laut § 6 (3) WO der Liste BEIZUFÜGEN. Eine Zustimmungserklärung auf der Liste selber ist also gar nicht notwendig. Von daher ist davon auszugehen dass die alten Zustimmungserklärungen nach wie vor gültig sind.
12.02.2018 um 17:09 Uhr
"Der WV hat aber wenn nur Zweifel daran bestehen ob z.B. die Stützunterschriften auf gültigem Wege eingeholt worden sind nicht die Aufgabe, Beweise zu sammeln und dann als Richter darüber zu fungieren, ob ein Wahlvorschlag als gültig anzusehen ist oder nicht. Befragungen der Belegschaft hat der WV definitiv nicht vorzunehmen. Sein Ansprechpartner ist einzig und alleine der Listenvertreter. Insofern halte ich das Vorgehen des WV hier für äußerst fragwürdig."
Das der WV nicht so handeln darf, entnimmst Du .... ?
12.02.2018 um 17:28 Uhr
Wir haben uns vor vielen Jahren mal eine ausführliche Rechtsberatung dazu holen müssen, weil uns deutliche Indizien in Form von Fotokopien dafür vorlagen, dass zumindest ein Teil der Stützunterschriften geleistet wurde, bevor die Liste abgeschlossen war.
Ich habe aber eben auch mal kurz etwas gegooglet und einen Beschluss gefunden wo das BAG die Funktion des WV näher beschreibt (dort ging es zwar um einen etwas anderen Fall, nämlich um ein möglicherweise zu Unrecht benutztes gewerkschaftliches Kennwort, aber die Einlassung des BAG ist eindeutig:
"Gleichwohl ist der Wahlvorstand nicht berechtigt, aufgrund derartiger Erwägungen eine Liste von der Wahl auszuschließen. Er kann das irreführende Kennwort streichen, um eine Täuschung der Wähler bei der Wahl zu vermeiden. Eine etwaige Täuschung der Unterstützer einer Vorschlagsliste durch die Listenführer mag, sofern sie festgestellt wird, möglicherweise die spätere Anfechtbarkeit der Wahl nach § 19 Abs. 1 BetrVG nach sich ziehen. Eine solche festzustellen, ist aber im Falle ihrer Anrufung Sache der Arbeitsgerichte und nicht „im Vorgriff“ Sache des Wahlvorstands. Dieser hat nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BetrVG die Wahl unverzüglich einzuleiten, sie durchzuführen und das Wahlergebnis festzustellen. Ihm obliegt nach § 1 Abs. 1 WO BetrVG die „Leitung der Wahl“. Hieraus wird deutlich, dass der Wahlvorstand im Wesentlichen organisatorische Aufgaben hat. Dazu gehört nicht die Prüfung, ob durch ein Kennwort möglicherweise bereits die Unterstützer des Wahlvorschlags getäuscht und zur Unterschrift veranlasst worden sind.
bb) Hiernach durfte der Wahlvorstand die Vorschlagsliste des Antragstellers zu 1. nicht zurückweisen. Die unzulässige Zurückweisung war geeignet, das Ergebnis der Wahl zu beeinflussen."
Eine solche Befragung der Belegschaft durch den WV könnte auch durchaus eine Wahlbeeinflussung darstellen.
13.02.2018 um 00:15 Uhr
"Wir haben uns vor vielen Jahren mal eine ausführliche Rechtsberatung dazu holen müssen, weil uns deutliche Indizien in Form von Fotokopien dafür vorlagen, dass zumindest ein Teil der Stützunterschriften geleistet wurde, bevor die Liste abgeschlossen war."
Was war die genaue Fragestellung und was war die Antwort ?
"Eine solche Befragung der Belegschaft durch den WV könnte auch durchaus eine Wahlbeeinflussung darstellen."
Eher nicht ...
13.02.2018 um 01:06 Uhr
Celestro,ich ahnte dass Du es nicht begreifen kannst.
13.02.2018 um 13:00 Uhr
weil uns deutliche Indizien in Form von Fotokopien dafür vorlagen, dass zumindest ein Teil der Stützunterschriften geleistet wurde, bevor die Liste abgeschlossen war. Tja, wie das Leben so spielt. Wir hatten vor 4 Jahren ebenfalls exakt diese Situation. Mit der Schulung des WV haben alle TN einen Zugang zu einer Rechtsberatungshotline für WV bekommen. Dort habe ich angerufen. Die Antwort war:
Grundsätzlich hat der WV die Aufgabe, die Wahl durchzuführen und nicht, sie, oder die Kandídatur Einzelner zu verhindern. Somit hat der WV die eingereichten Vorschläge nach formalen Kriterien zu beurteilen. Der WV hat aber wenn nur Zweifel daran bestehen ob z.B. die Stützunterschriften auf gültigem Wege eingeholt worden sind nicht die Aufgabe, Beweise zu sammeln und dann als Richter darüber zu fungieren, ob ein Wahlvorschlag als gültig anzusehen ist oder nicht.
Hat mir rein gefühlmäßig überhaupt nicht gepaßt, wir haben die Liste aber dann für gültig erklärt.
13.02.2018 um 14:03 Uhr
"Celestro,ich ahnte dass Du es nicht begreifen kannst."
Ich ahnte, daß Du mit einem unsinnigen blöden Spruch kommen würdest.
13.02.2018 um 14:27 Uhr
Ach nicoline, DU warst das damals am Telefon... ;0))
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