Erstellt am 09.02.2018 um 15:40 Uhr von paula
auch nach der Wahl. Ist die Frage ob es einen Anfechtungsgrund gibt. Der WV hat einen gewissen Beurteilungsspielraum
Erstellt am 09.02.2018 um 22:40 Uhr von Floh24
Ja, danke - ja, wir haben einen gewissen Beurteilungsspielraum - bei uns ist alles ein wenig kompliziert. Wir sind bei einer Leiharbeitsfirma, werden aber zu 99% schon jahrelang nur an einen Entleiher verliehen - nun greift das neue Arbeitnehmerüberlassungsgesetz. Der Entleiher AG versucht, die Mitarbeiter*innen, die er weiter beschäftigen möchte, kontinuierlich zu anfangs sehr schlechten Bedingungen in die Stammfirma zu holen - wir als BR kämpfen unter anderem dafür, dass alle übernommen werden.
Es wird gerade geklärt, ob es sich um eine Betriebsänderung handelt und wir haben einen ständigen MA*innenschwund. Die neuen Wahlen stehen vor der Tür und wir möchten natürlich so viele BR-Mitglieder behalten wie möglich. Der AG hätte gern so wenig wie möglich-klar.