Erstellt am 02.02.2018 um 11:38 Uhr von Pjöööng
Sofern sie nicht (zwischendurch) das Wahlrecht verloren hat, ist sie weiterhin BRM und wenn der BR keinen neuen BRV gewählt hat auch weiterhin BRV
Erstellt am 02.02.2018 um 11:55 Uhr von kratzbürste
Wer sagt denn, das Rentner nicht ganz normale Arbeitnehmer sein können. Vielleicht ist deine Vermutung auch falsch und der normale Arbeitsvertrag ist einfach weiter gelaufen mit Stundenreduzierung.
Erstellt am 02.02.2018 um 14:40 Uhr von ickederdicke
Sofern ihr Arbeitsvertrag endete und sie mit einem neuen Arbeitsvertrag nur noch einen Mini Job ausübt ist sie kpl. raus aus dem BR.
Erstellt am 02.02.2018 um 14:43 Uhr von Pjöööng
Zitat (ickederdicke):
"Sofern ihr Arbeitsvertrag endete und sie mit einem neuen Arbeitsvertrag nur noch einen Mini Job ausübt ist sie kpl. raus aus dem BR. "
Das kannst Du doch sicherlich belegen?
Erstellt am 02.02.2018 um 14:47 Uhr von ickederdicke
@Pjöööng:
Hier gilt die juristische Sekunde - sollte dir eigentlich bekannt sein.Job endet mit Renteneintritt = Mandat endet ebenfalls.
Erstellt am 02.02.2018 um 14:49 Uhr von alter Mann
Noch deutlicher: Ickerdicke, das ist Quatsch. Auch Minijobber sind arbeits- und betriebverfassungsrechtlich ganz normale TZ-Mitarbeiter ohne irgendwelche rechtlichen Einschränkungen.
Wenn der BR meint, die BRV könne unter diesen Umständen den Vorsitz nicht mehr leisten, muss er einfach einen neuen BRV wählen.
Erstellt am 02.02.2018 um 14:59 Uhr von ickederdicke
Ich muss darauf beharren, denn:
Juristische Sekunde als Zeitpunkt:
Die juristische Sekunde wird oft zwischen die Beendigung eines alten und den Beginn eines neuen Rechtsgrunds geschoben, auch wenn sich der Austausch des Rechtsgrundes uno actu (gleichzeitig) vollzieht. Sie zielt nicht auf eine gedachte Zeit, sondern auf eine infinitesimal kleine Zeitspanne zwischen erster und zweiter Rechtswirkung innerhalb eines natürlichen Moments.Die juristische Sekunde spielt vor allem bei Terminen und Fristen eine Rolle, die im deutschen und internationalen Recht häufig vorkommen.
Dies liegt hier vor. Ende Frist EINS: Renteneintritt = Ende Arbeitsvertrag. Beginn Frist ZWEI: Beginn der TZ.
Damit ist das Mandat und der BRV futsch.
Wer´s nicht glaubt frage einen Arbeitsrechtsanwalt oder schaue sich u.a. in diesem Forum ältere Beiträge zu dieser Thematik an.
@ Alter Mann: du schreibst Quatsch, denn als TZ´ler ist die BRV nicht in den BR gewählt worden. Dies fiel in die reguläre mit dem Renteneintritt beendete arbeitsvertagliche Zeit.
Ebensolches würde auch im Todesfall greifen und ich habe zwar schon diverse BR-Zombies erlebt .....Die waren aber noch nicht tot....
Erstellt am 02.02.2018 um 15:35 Uhr von celestro
Sorry ickederdicke,
aber ich sehe hier keine Beendigung eines alten und Beginn eines neuen Rechtsgrundes. Der AV besteht ununterbrochen fort, auch wenn es statt normaler (Voll-)Arbeitszeit jetzt nur noch ein Minijob etc. ist ....
Erstellt am 02.02.2018 um 16:51 Uhr von Pjöööng
Zitat (ickederdicke):
"Hier gilt die juristische Sekunde - sollte dir eigentlich bekannt sein."
Das ist offensichtlich einer der wesentlichen Unterschiede zwischen uns, mir ist das Konzept der juristischen Sekunde durchaus geläufig. Du scheinst es für so eine Art Wundertüte zu halten in die man immer dann hineingreift wenn die Diskussion verfahren ist um dann die juristische Sekunde als unviersalen Joker der alles sticht in die Runde zu werfen.
Die juristische Sekunde kommt allerdings immer nur dann zur Anwendung, wenn sie zwingend notwendig ist um eine stringente rechtliche Folge zu erhalten. Typischerweis z.B. wenn ein fremdes Recht von einem Dritten auf einen anderen Dritten übergeht, aber dieser direkte Übergang rechtlich gar nicht möglich ist, weil der erste Dritte gar nicht befugt ist dieses Recht direkt dem zweiten Dritten abzutreten. Dann ist die juristische Hilfskonstruktion dass dieses Recht für einen infinitesimal kurzen Zeitraum (die juristische Sekunde) an den originären rechteinhaber zurückfällt und dann von diesem auf den zweiten Dritten übertragen wird.
Hier besteht aber gar keine Notwendigkeit für eine juristische Sekunde. Ein Arbeitnehmer kann durchaus mehrere Arbeitsverträge gleichzeitig mit seinem Arbeitgeber haben, vorhandene Verträge können jederzeit abgeändert werden und es besteht auch keine Notwendigkeit dass es zwischen zwei aufeinanderfolgenden Verträgen einen noch so kurzen Zeitraum gibt. Und wenn es keine juristische Sekunde braucht, dann kann sie auch nicht so einfach aus der Tasche ziehen.
Zitat (ickederdicke):
"du schreibst Quatsch, denn als TZ´ler ist die BRV nicht in den BR gewählt worden"
Oha! Schade um das schöne Glashaus! Ein BRM welches als Vollzeitkraft in den BR gewählt wird verliert doch durch den Wechsel auf Teilzeit nicht sein Amt.
Ehrlich: Für die wenige Ahnung die Du hast machst Du hier immer verdammt große Wellen.
Erstellt am 02.02.2018 um 20:56 Uhr von alter Mann
Hallo ickerdicke,
das mit dem Quatsch bezog sich ausschließlich auf Deine Behauptung, Minijobber könnten nicht BRM sein ("...und sie mit einem neuen Arbeitsvertrag nur noch einen Mini Job ausübt ist sie kpl. raus aus dem BR.")
Ob es hier die besagte juristische Sekunde gab, können wir aus der Anfrage nicht wissen. Möglich ist das, da müsste man aber den Arbeitsvertrag genau kennen.
Erstellt am 03.02.2018 um 00:56 Uhr von BloodyBeginner
Ich kannte bisher nur die akademische Viertelstunde. Muss doch mal bei Gelegenheit googeln....
Erstellt am 03.02.2018 um 15:44 Uhr von Panse
ickederdicke sollte sich in ickederunwissende umbenennen.
Selten so einen Blödsinn gelesen. Ein Minijob ist ein ganz normales Arbeitsverhältnis. Ob jemand eine Rente bezieht, spielt überhaupt keine Rolle. Wenn die Wählbarkeit ununterbrochen gegeben war, erlischt auch nicht das Amt des Betriebsrats. Ansonsten würde ja jede Verlängerung eines befristet Beschäftigten oder jede Entfristung zu einem Amtsverlust durch die „juristische Sekunde“ führen, die es in diesem Zusammenhang schlicht nicht gibt.
Erstellt am 05.02.2018 um 08:27 Uhr von ickederdicke
Frage n Bernd den Revoluzzer: habt ihr eine PA zum Minijob erhalten ?
Denn:
Es handelt sich bei der Verlängerung über die Altersgrenze hinaus um eine Einstellung iSd § 99 BetrVG. So zB ErfK, § 99, Rn. 6 (9. Aufl.):
"Bei der Fortsetzung eines ArbVerh. wird eine mitbestimmungspflichtige Einstellung angenommen, wenn der Fortsetzung jeweils eine neue AG Entscheidung zugrunde liegt. Dies gilt etwa für die Beschäftigung über die Vertragl. vereinbarte oder tarifliche Altersgrenze hinaus (BAG 10.3.1992 AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 96)"
Dies begründet auch die juristische Sekunde zum oben beschriebenen.
Erstellt am 05.02.2018 um 09:34 Uhr von wdliss
neu seit dem 01.07.2014: §41 SGB VI (...) "Sieht eine Vereinbarung die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze vor, können die Arbeitsvertragsparteien durch Vereinbarung während des Arbeitsverhältnisses den Beendigungszeitpunkt, gegebenenfalls auch mehrfach, hinausschieben."
Somit entfällt das von dir geschilderte, @ickederdicke
Erstellt am 05.02.2018 um 10:04 Uhr von Pjöööng
Zitat (ickederdicke):
"Dies begründet auch die juristische Sekunde zum oben beschriebenen. "
Du hast das Konstrukt der juristischen Sekunde aber so etwas von NICHT begriffen, das ist unglaublich.
Erstellt am 06.02.2018 um 06:12 Uhr von Panse
Zitat ickederdicke „Es handelt sich bei der Verlängerung über die Altersgrenze hinaus um eine Einstellung iSd § 99 BetrVG. So zB ErfK, § 99, Rn. 6 (9. Aufl.)“
Jede Verlängerung und jede Entfristung eines Arbeitsvertrages ist eine Einstellung nach § 99 BetrVG. Dadurch verliert man aber doch nicht sein Amt, das Arbeitsverhältnis besteht in all diesen Fällen jeweils ohne Unterbrechung fort.
Erst recht verliert man sein Amt nicht dadurch, dass jemand seine Arbeitszeit verkürzt, indem er von Vollzeit auf Teilzeit wechselt. Wie kommst du darauf, dass die Änderung der persönlichen Arbeitszeit zu einem Amtsverlust führen würde?
Diese juristische Sekunde die du anscheinend wirklich in einer Wundertüte gefunden hast, gibt es hier NICHT und ist auch kein Bestandteil irgendeiner Schulung für Betriebsräte. Also entweder hast du die Grundlagenschulungen nicht besucht oder deren Inhalt nicht im Ansatz verstanden.