Kandidatenwerbung für Betriebsratswahl
Ich möchte für den Betriebsrat mit einer eigenen Liste kandidieren. Da wir eine weitverzweigte Struktur in Bayern haben, ist es nicht möglich alle Filialen zu besuchen. Ich habe jetzt einen Aufruf an alle Mitarbeiter herausgegeben, wer Interesse hat kann sich uns anschliessen. Vom Arbeitgeber wurde jetzt veranlasst, dass dieser Aushang nicht angebracht werden darf. Meine Frage: ist das zulässig? Ist das Wahlbehinderung? Muss ich mir das gefallen lassen?
Community-Antworten (3)
27.01.2018 um 20:55 Uhr
Vom Prinzip her ist Kandidatensuche und Wahlwerbung allein Sache der Belegschaft. Der AG hat da nicht mitzumischen. Er hat allenfalls Kommunikatiostechnik zur Verfügung zu stellen: Schwarzes Brett, ggf Zugriff aufs Intranet, eben Kommunikationstechniken, soweit "sich der Betriebsrat im Verkehr mit den Arbeitnehmern ihrer bedient" (https://openjur.de/u/537275.html).
Wenn Du Deinen Aufruf jetzt an die jeweiligen Niederlassungsleiter versandt hast mit der Bitte, ihn auszuhängen, dann werden die das idR gar nicht machen dürfen, weil der AG sich in die BR-Wahl in keiner Weise einmischen darf. Wenn Du in den Niederlassungen jeweils einen guten Kumpel angeschrieben hast, dann darf der selbstverständlich vor Ort Deinen Aufruf am Schwarzen Wahlkampfbrett (das vom AG zu stellen ist, ggf nach Absprache auch Nutzung des BR-Brettes) aushängen.
Wenn allerdings die Zweigstellen vom BR derart schlecht u erreichen sind, wäre zu fragen, ob dort nicht besser jeweils gesondert ein BR zu wählen ist.
28.01.2018 um 02:29 Uhr
Wenn das Wahlausschreiben schon ausgehangen wurde, ist Eile geboten. Deshalb ruf gleich am Montag bei der zuständigen Gewerkschaft an und schildere Dein Problem. Denn die Gewerkschaft ist berechtigt, einen Wahlvorschlag einzureichen. Vielleicht unterstützt sie ja Deine Kandidatur.
28.01.2018 um 14:23 Uhr
Ergänzung zu :Vielleicht unterstützt sie ja Deine Kandidatur.
Dann brauchst Du auch keine Stützunterschriften zu sammeln
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