Erstellt am 25.01.2018 um 16:07 Uhr von BRHamburg
Nein muss man nicht. Da in den wenigsten Fällen das dritte Geschlecht in einer Anzahl vertretten sein dürft, das ihm überhaupt ein Platz über diese Regel zufallen würde.
Erstellt am 25.01.2018 um 23:53 Uhr von celestro
@ BRHamburg
Mag sein, daß man es wirklich nicht muß, aber Deine Begründung ist mal völlig bescheuert:
"Da in den wenigsten Fällen das dritte Geschlecht in einer Anzahl vertretten sein dürft, das ihm überhaupt ein Platz über diese Regel zufallen würde."
denn in einer Firma mit 99 Männern und 1 Frau sind die Frauen auch dann das Geschlecht in der Minderheit, wenn Ihnen kein Sitz zusteht.
Erstellt am 26.01.2018 um 04:43 Uhr von BRHamburg
Das ist zwar so richtig, aber in einer Firma wo z. B 100 Männer, 10 Frauen und 1 Inter beschäftigt sind, fällt der Anspruch auch den Frauen zu weil die Anzahl der Inter zu gering ist. Ich find's zwar etwas komisch, wurde uns aber auf der Schulung so erklärt.
Erstellt am 26.01.2018 um 10:48 Uhr von Pjöööng
Bisher gibt es (verständlicherweise) keine Rechtsprechung zu diesem Punkt. Von daher stochern sowieso alle im Nebel was diesen Punkt angeht. Dass sich ein Referent soweit aus dem Fenster lehnt, dass er sagt, so sei es richtig, finde ich schon erstaunlich.
Ich vertrete die Auffassung dass es weiterhin nur zwei Geschlechter gibt und Menschen die keinem der beiden Geschlechter zugeordnet werden können/wollen. Ein "drittes Geschlecht" gibt es nicht, das lässt sich auch dem Urteil des BVerfG nicht entnehmen.
Insofern können die die sich keinem der beiden Geschlechter zugehörig fühlen auch kein "Geschlecht in der Minderheit" bilden. Demnach bleibt erst mal alles beim alten. Allenfalls bei der Wählerliste muss man dem neuen Umstand Rechnung tragen.
Spannend ist für mich ob damit endlich diese Minderheitengeschlechterregelung gekippt wird und wie es überhaupt mit der Geschlechterzuordnung weitergeht. Für mich stellt sich durchaus die Frage wofür die öffentliche Unterscheidung in männlich/weiblich überhaupt (noch) gebraucht wird.
Erstellt am 26.01.2018 um 21:23 Uhr von basilica
Ziel der Minderheitengeschlechterregelung dürfte in Umsetzung von Art. 3 Abs 2 Grundgesetz die Förderung der tatsächlichen Gleichstellung der Frau sein. Männer tendieren eher zu einer Kandidatur als Frauen. Das hätte ansonsten regelmäßig zur Folge, daß Frauen im BR unterrepräsentiert sind. Die Frauen in der Belegschaft hätten dann insbesondere für frauenspezifische Probleme (rechtfertigen Regelschmerzen eine AU? Ab wann darf man wegen Schwangerschaft zu Hause bleiben? Einrichtung der Damentoilette ...) oft keine adäquaten Ansprechpartner mehr. Gewisse Probleme lassen sich für eine Frau nun mal einfacher mit anderen Frauen als mit einem Mann bereden.
Ansonsten hatten wir die Frage gerade:
https://www.betriebsrat.com/br-forum/103077/br-wahl-drohende-anfechtung
Man darf auf ein ertes Urteil zu der Frage gespannt sein.
Erstellt am 27.01.2018 um 00:18 Uhr von Pjöööng
"rechtfertigen Regelschmerzen eine AU?"
Dafür ist ganz bestimmt nicht der BR oder ein BRM die richtige Ansprechpartnerin, sondern ein Arzt!
"Ab wann darf man wegen Schwangerschaft zu Hause bleiben?"
Dafür ist ganz bestimmt nicht der BR oder ein BRM die richtige Ansprechpartnerin, sondern ein Arzt!
"Einrichtung der Damentoilette ..."
Welche Probleme gibt es da noch?