Es gibt vielfältige Anlässe für Gespräche zwischen einem AG oder Vorgesetzten und seinen Mitarbeitern.
Ohne einen Anspruch auf Vollständigkeit zu erheben, kann das sowohl ein: Einführungs-, Einarbeitungs-, Probezeit-, Kritik-, Konflikt-, Alkohol- und Drogensuchtgespräche, wie auch ein: Fehlzeiten-, Rückkehr-, Krankheit-, Abmahnungs-, Beurteilungs-, Feedback-, Förder-, Fortbildungs-, Vergütungs-, Versetzungs-, Jahres- und letztlich auch ein Austrittsgespräch sein.
Schon der Umstand es auch zuordnen zu können, gebietet es einem AG oder Vorgesetzten, den hiervon betroffenen davon in Kenntnis zu setzen.
Denn neben Vertraulichem, die dann auch unter vier Augen erfolgen sollten, kann es auch um Themen gehen, die eher unter Beteiligung weiterer Teilnehmer erfolgen sollten.
Damit ein Hier betroffener aber auch entscheiden kann, ob er sich hier eines Beistandes bedient - was auch sein recht ist - oder nicht, bedarf es schon einer vorherigen Information durch den ein Gespräch Wünschen- oder Fordernden.
Diese generell dem Entscheidungsbereich eines AG oder Vorgesetzten zuzuordnen, ist hinsichtlich einer Beurteilungsfähigkeit, eher als Disqualifizierung, als ein Wertmaßstab einzuordnen.