Muss der AG beim "Personalgespräch" immer den konkreten Grund nennen?
Guten Morgen! Ein AN unseres Betriebs hat überraschend eine Aufforderung zu einem Personalgespräch bekommen "wegen eines Vorfalls". Für den Kollegen ist überhaupt nicht klar, worum es gehen soll. Auch auf Nachfrage hat er keine Information bekommen. Er hat daraufhin den Termin abgesagt, weil er meint, dass er dieses Informationsrecht hat. Er müsse sich schließlich vorbereiten und ggf. verteidigen können. Meine Frage: Muss der AG bei "Personalgesprächen" immer einen konkreten Grund nennen? Danke und schönes Wochenende!
Community-Antworten (6)
20.01.2018 um 12:41 Uhr
Der AG wird im Gespräch den Grund nennen. Ein Recht auf Vorabinfo besteht nicht. Sofern der Termin in der Arbeitszeit lag, kann ein grundloses Absagen als Missachtung einer Anweisung verstanden werden und eine Abmahnung begründen.
20.01.2018 um 13:30 Uhr
BAG, Urteil vom 23.06.2009, 2 AZR 606/08
aa) Die Weisung der Beklagten im Schreiben vom 3. November 2006 war, wie das Landesarbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, ausschließlich auf eine Verhandlung zur Vertragsänderung gerichtet. Die Revision hat insoweit keine zulässigen und begründeten Verfahrensrügen erhoben. Sie zeigt auch nicht auf, inwiefern das Landesarbeitsgericht das Schreiben vom 3. November 2006 unzutreffend ausgelegt haben soll. Soweit die Revision meint, Gespräche dieser Art könnten sich stets entwickeln und es sei im Einladungsschreiben auch nicht ausgeschlossen worden, dass man auf andere Themen als den Wunsch der Beklagten nach Abschluss einer Vereinbarung zur Vergütungsreduzierung zu sprechen kommen werde, ist ihr gewiss zuzugestehen, dass dies grundsätzlich zutrifft, allerdings nur in dem Sinn, in dem sich schlechthin jedes Gespräch stets in jede mögliche Richtung entwickeln kann und bei Gesprächen von vornherein nie ausgeschlossen ist, dass sie auch unvorhergesehene Gegenstände berühren. Entscheidend ist aber, dass die Klägerin das Schreiben vom 3. November 2006 nur in dem Sinne verstehen konnte, dass die Beklagte mit ihr eine Vereinbarung zur Reduzierung des 13. Gehalts abschließen wollte, wie sie von 75 vH der Betroffenen bereits akzeptiert worden war. Genau so hat die Beklagte im ersten Rechtszug den Sinn der Einladung ebenfalls gekennzeichnet. Das lag auch nahe, weil die Beklagte aus ihrer Sicht einzelvertragliche Vereinbarungen dieses Inhalts mit nahezu allen Mitarbeitern dringend brauchte, um ihre Sanierungsbemühungen zum Erfolg führen zu können.
Für den AN besteht keineswegs immer die Pflicht, der Aufforderung des AG zu einem Personalgespräch zu erscheinen, wie das Urteil des BAG zeigt, wobei der beklagte AG dem AN den Grund sogar schriftlich genannt hat. Ich kann mir deshalb beim besten Willen nicht vorstellen,wonach Euer Kollege verpflichtet sein soll, der Aufforderung des AG zu einem Personalgespräch zu erscheinen, indem ihm der Grund nicht nur nicht genannt wurde, sondern auch auf Nachfrage sogar verweigert wurde. Für mich ist die Weigerung des Kollegen nachvollziehbar. Das Verhalten des AG hat meiner Auffassung nach Bedrohungscharakter. Ich glaube kaum, dass der AG die sachgrundlose Anweisung gerichtsfest abmahnen kann
20.01.2018 um 13:52 Uhr
Ergänzend :
Was tun wenn der Chef zum Personalgespräch ruft www.weigelt-ziegler.de/Aktueller-Beitrag.279.0.html?&no_cache=1&tx...
13.04.2013 - Ganz so einfach geht es nicht, wenn der Chef zum Personalgespräch bittet. ... Muss der Arbeitgeber dann aber auch den Grund des Gespräches angeben? ... Da also nicht jedes Personalgespräch verpflichtend ist, hat der Arbeitnehmer stets das Recht, zu erfahren, worüber der Arbeitgeber reden will.
............Das Bundesarbeitsgericht hat auch entschieden, dass Arbeitnehmer nicht zur Teilnahme an einem Personalgespräch verpflichtet werden können, wenn das Gespräch ausschließlich der Änderung von Vertragsbedingungen oder der Beendigung des Vertrags dienen soll. Soweit geht das Weisungsrecht des Arbeitgebers nämlich nicht. Da also nicht jedes Personalgespräch verpflichtend ist, hat der Arbeitnehmer stets das Recht, zu erfahren, worüber der Arbeitgeber reden will.
20.01.2018 um 22:59 Uhr
Trotz dieses Urteils bleibt es in meinen Augen ziemlich heikel, das Personalgespräch abzulehnen. Immerhin hat der AG darüber informiert, dass es über einen "Vorfall" gehen soll. Um Vergütungsfragen wie im Urteil geht es also schon mal nicht. Geschickter scheint mir, wenn man mit einer Vertrauensperson vom BR zum Gespräch erscheint. Wenn es dann brenzlig wird, könnte das BRM das Gespräch unterbrechen und sich mit dem Kollegen beraten, ggfs. auch die Fortsetzung verschieben mit der Begründung, dass man sich genauer vorbereiten bzw. rechtlich informieren müsse.
21.01.2018 um 00:12 Uhr
Zitat alterMann : Immerhin hat der AG darüber informiert, dass es über einen "Vorfall" gehen soll.
Habe ich doch glatt übersehen. Merkwürdig ist jedoch, dass der AG trotz Nachfrage eine weitere Erklärung verweigert hat. Aber dennoch.Dein Vorschlag hat was.
21.01.2018 um 16:04 Uhr
Es gibt vielfältige Anlässe für Gespräche zwischen einem AG oder Vorgesetzten und seinen Mitarbeitern.
Ohne einen Anspruch auf Vollständigkeit zu erheben, kann das sowohl ein: Einführungs-, Einarbeitungs-, Probezeit-, Kritik-, Konflikt-, Alkohol- und Drogensuchtgespräche, wie auch ein: Fehlzeiten-, Rückkehr-, Krankheit-, Abmahnungs-, Beurteilungs-, Feedback-, Förder-, Fortbildungs-, Vergütungs-, Versetzungs-, Jahres- und letztlich auch ein Austrittsgespräch sein.
Schon der Umstand es auch zuordnen zu können, gebietet es einem AG oder Vorgesetzten, den hiervon betroffenen davon in Kenntnis zu setzen.
Denn neben Vertraulichem, die dann auch unter vier Augen erfolgen sollten, kann es auch um Themen gehen, die eher unter Beteiligung weiterer Teilnehmer erfolgen sollten.
Damit ein Hier betroffener aber auch entscheiden kann, ob er sich hier eines Beistandes bedient - was auch sein recht ist - oder nicht, bedarf es schon einer vorherigen Information durch den ein Gespräch Wünschen- oder Fordernden.
Diese generell dem Entscheidungsbereich eines AG oder Vorgesetzten zuzuordnen, ist hinsichtlich einer Beurteilungsfähigkeit, eher als Disqualifizierung, als ein Wertmaßstab einzuordnen.
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