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Kündigung ansprechen

B
BNM
Jan 2018 bearbeitet

Darf ich bei eine Betriebsversammlung ein Kündigung, von uns wiedersprochen, ansprechen(ohne Namen und Daten zu nennen)? Hat das mit Datenschutz zu tun?

591021

Community-Antworten (21)

C
celestro

17.01.2018 um 22:29 Uhr

gibt es bei Euch soviele Kündigungen, daß nicht sofort jeder weiß um wen es geht ?

P
Pjöööng

18.01.2018 um 00:57 Uhr

Was ist vorAllem mit "Ansprechen" gemeint?

Willst Du einfach erählen:

... wir haben x Neueinstellungen zugestimmt, einer Kündigungsanhörung haben wir widerprochen, 75 Beförderungen haben wirzugestimmt ...

Oder willst Du erzählen: Bei einer Kündgungsanhörung hat uns der Arbeitgeber verschwiegen dass der betroffene Kollege wegen einer Krebserkrankung schwerbehindert ist ...

K
kratzbürste

18.01.2018 um 09:17 Uhr

Natürlich kann auch das Thema Kündigung auf einer Betriebsversammlung besprochen werden.

B
BNM

18.01.2018 um 19:03 Uhr

Folgendes: Der betroffen Kollege sollte gekündigt werden wegen "schlechter Leistung" obwohl das nicht stimmt. Nach unsere Meinung der Kollege wurde sogar "gemobbt" weil er erzwungen wurde eine Aufgabe auszuüben die zu seine Fähigkeiten nicht passt. Wir haben sein Kündigung widersprochen nach §102 abs 3. Noch mal die Frage: Darf ich sein Fall (ohne Namen und Daten) auf einer BV ansprechen? Hat das mit Schweigepflicht zu tun? Datenschutz? DANKE.

B
basilica

18.01.2018 um 21:09 Uhr

Ohne Zustimmung des betroffenen Kollegen würde ich den Fall nicht ansprechen. § 102 Abs 2 Satz 5 BetrVG § 99 Abs 1 Satz 3 BetrVG § 82 Abs 2 Satz 3 BetrVG

B
BNM

18.01.2018 um 21:53 Uhr

Der Kollege weißt bescheid...er hat nichts dagegen.

B
BNM

19.01.2018 um 19:37 Uhr

Also kurz gesagt darf ich (mit Zustimmung des betroffenen Kollegen)...habe ich richtig verstanden?

B
basilica

20.01.2018 um 00:42 Uhr

Vielleicht solltet Ihr Euch die Zustimmung noch schriftlich geben lassen. Der Kommentar von Fitting zu § 83 BetrVG verweist in Randnummer 27 jedenfalls auf § 4a Abs 1 BDSG.

B
BNM

22.01.2018 um 17:13 Uhr

Nochmal, der MA teoretisch weiß nichts über sein Kündigung die wir wiedersprochen haben. Ich habe ihm aber heimlich darüber informiert. Ich hoffe dass jetzt den Fall noch verständlicher ist. Wenn ein Kollege davon nichts weißt darf ich trotzdem sein Fall (ohne Namen und Daten) auf einer BV ansprechen? Hat das mit Schweigepflicht zu tun? DANKE!

P
Pjöööng

22.01.2018 um 17:36 Uhr

Sorry, das wird immer unverständlicher.

Bei Deinem Talent Dich auszudrücken würde ich mich nicht so sehr aufs Glatteis begeben wollen.

B
BNM

22.01.2018 um 18:20 Uhr

§102 abs 2 "Der Betriebsrat soll, soweit dies erforderlich erscheint, vor seiner Stellungnahme den betroffenen Arbeitnehmer hören."

Der BR hat offiziell den betroffenen MA nicht gehört. Ich habe ihn nach unsere Entscheidung darüber informiert.Aber die andere BRM wissen nicht dass der MA darüber informiert wurde. Ich will wissen ob ich trotzdem auf einer BV sein Fall ansprechen darf(ohne Namen und Daten).

B
basilica

23.01.2018 um 21:49 Uhr

Im § steht zwar nur "soll", praktisch heißt das aber idR "muß".

Hier https://www.frag-einen-anwalt.de/Fehlverhalten-des-Betriebsrates--f246076.html ist ein Anwalt z.B. der Auffassung, daß ein regelmäßiger Verzicht auf die Anhörung des betroffenen Arbeitnehmers eine schwere Pflichtverletzung des BR ist und seine Auflösung begründen kann.

vgl. https://youtu.be/TTDMyoq9dnA?list=PLlFvm_zPXEYevhrSqx1AsHREy6SdvC4WM

Wenn dem zu Kündigenden eine Aufgabe aufgedrückt wurde, der er nicht gewachsen war, wäre es doch das erste, mal einen Blick in den Arbeitsvertrag zu werfen, ob er überhaupt zu dieser Arbeit verpflichtet werden kann. Und den Arbeitsvertrag würde ich mir lieber vom AN als vom AG vorlegen lassen.

Bevor Du das in einer Betriebsversammlung ansprichst, solltest Du das erst einmal mit Deinen BR-Kollegen klären.

P
Pjöööng

24.01.2018 um 01:40 Uhr

basilica, das was im Arbeitsvertrag steht wird nur selten den Inhalt des Arbeitsvertrages wiedergeben.

B
basilica

24.01.2018 um 20:25 Uhr

Aber die wichtigsten Punkte sollten schon schriftlich festgehalten sein, unter anderem eben auch "eine kurze Charakterisierung oder Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit" (§ 2 Absatz 1 Nr 5 Nachweisgesetz).

C
celestro

25.01.2018 um 10:56 Uhr

"basilica, das was im Arbeitsvertrag steht wird nur selten den Inhalt des Arbeitsvertrages wiedergeben."

Das sehe ich völlig anders. ;-)

P
Pjöööng

25.01.2018 um 12:23 Uhr

Nur mal als Denkanstoß: Schaut doch mal in Eure Arbeitsverträge, was dort als Entgelt vereinbart ist...

Arbeitsverhältnisse werden gelebt und sind Änderungen unterworfen und deshalb wird der Blick in den Arbeitsvertrag häufig nicht verraten, wozu der Arbeitnehmer tatsächlich verpflichtet ist.

C
celestro

26.01.2018 um 00:59 Uhr

@ Pjöööng

Ich würde wirklich gerne sehen, wie Du einmal einfach einen Fehlr zugeben würdest. Und da Du ja immer so schön auf der Sprache herum reitest, einfach nur die Bitte ... les Dir Deinen Satz nochmal in Ruhe durch:

"basilica, das was im Arbeitsvertrag steht wird nur selten den Inhalt des Arbeitsvertrages wiedergeben."

;-) ;-) ;-)

P.S. Ich glaube ich weiß, was Du sagen wolltest ... aber Du hast es nicht gesagt (bzw. geschrieben).

P
Pjöööng

26.01.2018 um 01:04 Uhr

Ach celestro, schon klar dass Du es nicht verstehen kannst.

Glaube mir, ich habe diesen Satz schon ganz absichtlich so geschrieben. Da muss man halt auch mal drüber nachdenken (können).

C
celestro

26.01.2018 um 10:37 Uhr

ich verstehe es ja ... der Satz ist Blödsinn. Du wolltest ausdrücken, daß die Arbeiten, die die Mitarbeiter verrichten, selten mit dem übereinstimmen, was im Arbeitsvertrag steht. Das sagt aber der Satz nicht aus.

P
Pjöööng

26.01.2018 um 11:28 Uhr

Nö! Das wollte ich nicht ausdrücken.

B
basilica

26.01.2018 um 20:58 Uhr

Vermutlich wolltest Du sagen, daß regelmäßige Praxis sich zu soetwas wie einem Vertragsbestandteil entwickeln kann. Auch mündliche Vereinbarungen, daß der AN zusätzliche/andere Aufgaben übernimmt, sind gültiger Vertrag. Im Erfurter Kommentar steht unter § 2 NachwG Rn 15 (wichtig ist dort das "uU"):

"Je enger und je spezifischer die Tätigkeitsbeschreibung erfolgt, umso eingeschränkter ist uU das Direktionsrecht."

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