Erstellt am 16.01.2018 um 20:47 Uhr von celestro
Könntest Du bitte die Sache noch einmal in "verständlich" schreiben. Ich verstehe nicht, was Du sagen willst.
Erstellt am 17.01.2018 um 07:55 Uhr von kratzbürste
Geheim sind nur Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse wenn der AG dies auch ausdrücklich und zuvor als geheim bezeichnet hat.
Für den Wahlvorstand gilt ja außerdem § 15 Abs. 5 KSchG und § 103 BetrVG.
Erstellt am 17.01.2018 um 07:59 Uhr von titapropper
Ist es wirklich so schwer, Fragen und Sätze in einem ordentlichen Deutsch zu schreiben???!!!???
Erstellt am 17.01.2018 um 08:40 Uhr von Pjöööng
Zitat (kratzbuerste):
"Geheim sind nur Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse wenn der AG dies auch ausdrücklich und zuvor als geheim bezeichnet hat."
Nein!
Erstellt am 18.01.2018 um 19:02 Uhr von basilica
Zunächst einmal sind Mitglieder des Wahlvorstandes durch § 15 Abs 3 KSchG vor ordentlicher Kündigung geschützt. Eine außerordentliche Kündigung ist nur mit Zustimmung des Betriebsrates nach § 103 BetrVG möglich bzw. mit gerichtlicher Ersetzung dieser Zustimmung, vgl z.B. https://openjur.de/u/450705.html
Ein genau auf Deinen Fall passendes Urteil kann ich so schnell nicht finden. Wo die fraglichen Daten aber ungeschützt herumlagen, sehe ich zwar einen Verstoß gegen Datenschutz und Geheimhaltungspflichten, würde diesen aber für nicht derart schwerwiegend halten, daß eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen wäre. Erst einmal sollte eine Abmahnung genügen, mit der daruf hingewiesen wird, daß man an fremden Schreibtischen nichts zu suchen hat. vgl. https://connect.juris.de/jportal/prev/KARE168050302
Die Liste zu Kündigender sehe ich nicht als Betriebsgeheimnis, wohl aber aber schützenswerte persönliche Daten der Betroffenen.
Erstellt am 19.01.2018 um 09:28 Uhr von celestro
"Die Liste zu Kündigender sehe ich nicht als Betriebsgeheimnis, wohl aber aber schützenswerte persönliche Daten der Betroffenen."
Nehmen wir mal an, da stünden nur Namen drauf ... Namen die jeder kennt. Was für Daten würde der "Gucker" dann erlangen, die er vorher nicht kannte ?
Erstellt am 20.01.2018 um 21:15 Uhr von basilica
Ok, wenn denn wirklich ohnehin "jeder" weiß, wen es erwischen wird.
Die Formulierung "auf dem Schreibtisch für jeden nicht eingeschlossen und zugänglich" ist aber ziemlich offen. Könnte auch bedeuten, daß die Tür zum Chefzimmer offenstand und - wo der Chef gerade nebenan bei seiner Sekretärin war - jeder hineinspazieren und einen Blick auf den Schreibtisch werfen konnte.
Wenn die Liste nicht bekannt ist, dann ist die Information, daß der AG (scheinbar?) erwägt, einem bestimmten Kollegen zu kündigen, eben doch geheimhaltungsbedürftig. Erstens ist nicht klar, wie "gar" die Kündigungspläne des AG sind. Und zweitens gehen die Kündigung und ihre Gründe zu allererst nur den Betroffenen selber etwas an. Der wird nicht begeistert sein, wenn er mit einer brodelnden Gerüchteküche konfrontiert wird.
Vgl Kommentar von Fitting, § 79 BetrVG Rn 33; demzufolge dürfen gem § 82f BetrVG erlangte Kenntnisse über Verhältnisse eines Kollegen anderen BR-Mitgl nicht mitgeteilt werden.
Wenn selbst rundum offen und ehrlich erlangtes Wissen nicht weitergegeben werden darf, sollte dasselbe um so mehr für weniger offen und ehrlich erlangtes Wissen gelten.
Erstellt am 20.01.2018 um 21:15 Uhr von basilica
Ok, wenn denn wirklich ohnehin "jeder" weiß, wen es erwischen wird.
Die Formulierung "auf dem Schreibtisch für jeden nicht eingeschlossen und zugänglich" ist aber ziemlich offen. Könnte auch bedeuten, daß die Tür zum Chefzimmer offenstand und - wo der Chef gerade nebenan bei seiner Sekretärin war - jeder hineinspazieren und einen Blick auf den Schreibtisch werfen konnte.
Wenn die Liste nicht bekannt ist, dann ist die Information, daß der AG (scheinbar?) erwägt, einem bestimmten Kollegen zu kündigen, eben doch geheimhaltungsbedürftig. Erstens ist nicht klar, wie "gar" die Kündigungspläne des AG sind. Und zweitens gehen die Kündigung und ihre Gründe zu allererst nur den Betroffenen selber etwas an. Der wird nicht begeistert sein, wenn er mit einer brodelnden Gerüchteküche konfrontiert wird.
Vgl Kommentar von Fitting, § 79 BetrVG Rn 33; demzufolge dürfen gem § 82f BetrVG erlangte Kenntnisse über Verhältnisse eines Kollegen anderen BR-Mitgl nicht mitgeteilt werden.
Wenn selbst rundum offen und ehrlich erlangtes Wissen nicht weitergegeben werden darf, sollte dasselbe um so mehr für weniger offen und ehrlich erlangtes Wissen gelten.