Erstellt am 15.01.2018 um 19:57 Uhr von celestro
"Meine Frage ist jetzt was der Betriebsrat nun machen kann um gegen die Kündigung vorzugehen."
Der BR kann gegen eine Kündigung überhaupt nicht vorgehen. Der BR könnte höchstens der Kündigung widersprechen.
Zitat: "Weitere Voraussetzung für die Widerspruchsmöglichkeit ist zudem, dass einer der in § 102 Abs. 3 Nr. 1-5 BetrVG abschließend aufgezählten Widerspruchsgründe einschlägig ist. Der Betriebsrat kann demnach widersprechen bei einer fehlerhaften Sozialauswahl (vgl. § 102 Abs. 3 Nr. 1 BetrVG), einem Verstoß gegen eine Auswahlrichtlinie (§ 102 Abs. 3 Nr. 2 BetrVG), einer bestehenden Weiterbeschäftigungsmöglichkeit (§ 102 Abs. 3 Nr. 3 BetrVG), der Möglichkeit einer zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahme (§ 102 Abs. 3 Nr. 4 BetrVG) oder der Möglichkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Vertragsbedingungen (§ 102 Abs. 3 Nr. 5 BetrVG)."
und die einzige Möglichkeit wäre mMn. Nr. 4, also eine zumutbare Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahme. Die hat der AN allerdings abgelehnt und ob dieser AN jetzt noch da "raus kommen kann", indem er die Fortbildung jetzt doch machen will ?
Erstellt am 16.01.2018 um 07:32 Uhr von Erbsenzähler
Würde in Bezug auf BetrVG § 102 Abs. 2 Nr. 1, 3, (trotzdem) 4 und 5 widersprechen!
Chancen? Eher schlecht... Bei uns hat sich vor längerer Zeit eine Arbeitnehmerin bei der Einführung von PCs geweigert mit den "Teufelszeugs" (ihre Worte) zu arbeiten. Den Kündigungsschutzprozess hat sie mit wehenden Fahnen verloren...
Erstellt am 16.01.2018 um 07:55 Uhr von hansimglueck
Manche Leute sägen sich gerne den Ast ab, auf dem sie sitzen. Eine Fortbildung abzulehnen ist einfach d......
Trotzdem würde ich als BR widersprechen mit dem Hinweis, der Kollege könne die Fortbildung nachholen. Die Abmahnung spielt hier keine Rolle.
Erstellt am 16.01.2018 um 08:44 Uhr von moreno
Na bei einer Baufirma könnte ich mir doch vorstellen, dass der AG hier eher mit einer Änderungskündigung reagieren müssen. Einfachere Tätigkeit mit einer Lohnanpassung. Hier hat der Betriebsrat auch gute Möglichkeiten dies zu argumentieren (Ultima-Ratio-Prinzip) . Dann kommt statt dem Bagger halt nur der Handbagger in Einsatz und dafür braucht der Kollege dann keine Weiterbildung :-)