Erstellt am 15.01.2018 um 17:05 Uhr von celestro
"unsere JAV setzt sich zur Zeit aus einer JAV + StellvertreterIn zusammen. Nachrücker gibt es keine."
Wie kann das sein ? Die Anzahl der Mitglieder der JAV ist genau wie im BR immer UNGERADE.
"Nun hat unsere aktuelle JAV den Betrieb verlassen und entsprechend rückt die Stellvertretung auf."
Der Stellvertreter vertritt nur temporär. Wenn der JAV-V komplett ausscheidet, muß ein neuer Vorsitzender gewählt werden.
"Desweiteren würden wir gerne wissen, dass wenn die komplette JAV den Betrieb verlässt dann Neuwahlen angesetzt werden dürfen."
Bei Euch scheint wohl längst eine Neuwahl fällig zu sein, wenn Ihr mit 2 Personen seit. Neuwahlen sind fällig, wenn bei Euch 3 gewählt wurden, aber aufgrund von Austritten nur noch 2 da sind.
Wenn es von vornherein nur 2 Kandidaten gab (obwohl 3 zu wählen gewesen wären), dann hätte die JAV nur aus 1 Person (und mit Dir als Nachrücker) bestehen dürfen. Dann wäre Neuwahl erst dann, wenn GAR KEINER mehr da ist (oder die Amtszeit zuende ist).
Erstellt am 15.01.2018 um 17:13 Uhr von DennisW
Hallo Celestro,
scheinbar gab es ein Missverständnis meinerseits.
Da wir unter 20 Auszubildende in unserem Betrieb haben, haben wir entsprechend nur eine JAV.
Damals hatten sich zwei Azubis aufstellen lassen, einer wurde JAV, einer Nachrücker.
Ich hatte angenommen, der Nachrücker dürfte die JAV im Falle von Krankheit vertreten, dem ist wohl nicht so (entsprechend fällt Frage 1 weg).
Durch das Verlassen des Betriebes der JAV rückte entsprechend der Nachrücker nach.
Dürfen wir Neuwahlen veranlassen, sobald diese Person ebenfalls den Betrieb verlässt (aufgrund fehlender Nachrücker)?
Danke und mit freundlichen Grüßen
Dennis
Erstellt am 15.01.2018 um 18:23 Uhr von celestro
"Ich hatte angenommen, der Nachrücker dürfte die JAV im Falle von Krankheit vertreten, dem ist wohl nicht so"
Doch, das ist so. Nur hattest Du von "Vorsitzendem und Stellvertreter" (nicht von Nachrücker) gesprochen. Und es klang nicht so, als ginge es nur um eine temporäre Vertretung.
"Durch das Verlassen des Betriebes der JAV rückte entsprechend der Nachrücker nach."
Das ist so richtig. Und einen Vorsitzenden braucht man ja nicht wählen, wenn nur 1 da ist.
Dürfen wir Neuwahlen veranlassen, sobald diese Person ebenfalls den Betrieb verlässt (aufgrund fehlender Nachrücker)?
Ihr dürft nicht nur, Ihr müsst. ;-)
Erstellt am 16.01.2018 um 09:10 Uhr von DennisW
Dann kurz zusammengefasst:
Nachrücker dürfen die JAV vertreten. Wenn jedoch keine Nachrücker mehr existieren (wie aktuell) gibt es keine Möglichkeit, neue zu "besorgen", richtig?
Wir müssen Neuwahlen veranlassen, wenn keine JAV mehr existiert.
Die neue Amtsperiode endet dann wie die vorherige (in unserem Falle am 30.11.18), richtig?
Danke für die schnellen Antworten :)