Kündigungsfrist
Hallo! Ich bin seit knapp 20 Jahren in diesem Betrieb. Mittlerweile habe ich auch drei Arbeitsverträge und auch drei verschiedene Kündigungsfristen (erste Frist 4 Wochen, zweite Frist: nach Dauer der Zugehörigkeit und dritte Frist 3 Monate). Ich möchte etwas neues beginnen. Doch der Arbeitgeber hält an der letzten Frist von 3 Monaten fest. Meiner Meinung nach, werden die anderen Fristen jedoch nicht aufgehoben... Kann mir jemand helfen? Vielen Dank!
Community-Antworten (12)
12.01.2018 um 16:23 Uhr
dazu müsste man die genauen Dokumente kennen. Es spricht aber viel dafür, dass der letzte Vertrag gilt. Um Klauseln aus alten Verträgen abzubedingen muss dies nicht unbedingt extra erwähnt werden, sondern es kann sich aus den Umständen ergeben. Welchen Sinn sollte denn die Klausel im letzten Vertrag haben? Doch wohl das diese nun für die Zukunft gelten soll.
Aber noch einmal: ohne Kenntnis der Verträge ist eine Antwort hier fundiert nicht möglich
12.01.2018 um 16:25 Uhr
Die drei Kündigungsfristen sind in den drei aufeinanderfolgenden Arbeitsverträgen verankert? Dann ist zu vermuten dass die Frist im letzten Arbeitsvertrag verbindlich ist.
Sicher beurteilen kann man das aber nur, wenn man die Verträge vor sich liegen hat.
Manchmal hilft auch etwas Verhandlungsgeschick: ("Chef, wenn Sie mich zum 31.03. gehen lassen, dann garantiere ich Ihnen eine einwandfreie Übergabe und stehe auch nach Beendigung des Arbeitsverhäkltnisses noch mal für Fragen und so zur Verfügung.")
12.01.2018 um 17:54 Uhr
Pjöööng
2 Blöde ein Gedanke :D
13.01.2018 um 13:29 Uhr
Ja, und „leider“ auch alle beide falsch!
Leider deshalb, weil es für den Betroffenen eine von seiner Meinung abweichende negative Aussage darstellt und er hierauf vertrauend, dann u. U. Nachteile in Kauf nimmt, die er bei einer auch zutreffenden Aussage hierzu, nicht in Kauf nehmen müsste.
Googelt doch bitte einmal nach einem BAG-Urteil, wo entscheiden wurde, dass die Kündigungsfristen des § 622 BGB, außer bei den dort schon unter Nr. 5 aufgeführten, arbeitsvertraglich nicht verkürzt werden können.
Verbindlich wäre somit auch nur die Frist, die eine an sie gestellte rechtliche Anforderung auch erfüllt. Und da ist es auch unerheblich, an welcher Position in der Kette diese sich jetzt befindet.
Und da sich die Zweite auf den § 622 BGB bezieht. Die ihr Nachfolgende hier aber eine Verschlechterung darstellt und somit auch unter Vernachlässigung des auch hier ansonsten anzuwendenden Günstigkeitsprinzips nicht rechtskonform ist, bleibt es bei der im zweiten Vertrag vereinbarten auf ein Gesetz abstellenden Regelung.
Voraussetzung ist allerdings, dass es sich hier nicht um zeitlich voneinander getrennte Verträge handelt, und von einem durchgehendem Arbeitsverhältnis auszugehen ist.
13.01.2018 um 15:58 Uhr
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 622 Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen (1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. ... (5) Einzelvertraglich kann eine kürzere als die in Absatz 1 genannte Kündigungsfrist nur vereinbart werden, ... ...
Hallo Ernsthaft, Du fällst hier immer wieder mit reichlich abwegigen Rechtsmeinungen auf, die Du dann auch noch als alleingültig hinstellst. Es wird auch nicht besser dadurch, dass Du andere Meinungen als falsch abtust. In diesem Fall kann ich Deinen Ausführungen jedenfalls gar nicht folgen: "Verbindlich wäre somit auch nur die Frist, die eine an sie gestellte rechtliche Anforderung auch erfüllt." Klar, soweit richtig. Dein Hinweis, das Kündigungsfristen nicht verkürzt werden dürfen, geht aber an der Sachlage meilenweit vorbei: Außer in den in § 622 Abs 5 genannten Gründen dürfen die im Abs 1 genannten Kündigungsfristen nicht verkürzt werden. In Abs 1 ist die Kündigungsfrist von 4 Wochen geregelt. Die Vereinbarung einer 3-Monats-Frist verstößt also eindeutig erkennbar nicht gegen diese Vorschrift. Die jüngste Version des Arbeitsvertrags verdrängt normalerweise die vorherigen Versionen, es sei denn z.B., dort ist etwas ungesetzliches vereinbart. Das ist hier nicht ersichtlich, die vereinbarte Kündigungsfrist liegt jedenfalls im Rahmen des § 622 BGB. Dabei kommt es für die Wirksamkeit nicht im Geringsten darauf an, ob im neuen Vertrag einzelne neue Regelungen im Vergleich zu vorherigen günstiger oder ungünstiger sind. So etwas nennt man Vertragsfreiheit.
13.01.2018 um 16:54 Uhr
Zitat (Ernsthaft): "... dass die Kündigungsfristen des § 622 BGB, außer bei den dort schon unter Nr. 5 aufgeführten, arbeitsvertraglich nicht verkürzt werden können."
Die gesetzliche Kündigungsfrist für den Arbeitnehmer beträgt " vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats". Von einer Verkürzung kann bei den angegebenen Kündigungsfristen offensichtlich nicht die Rede sein!
Zitat (Niemand): " die eine an sie gestellte rechtliche Anforderung auch erfüllt." Alle drei Fristen erfüllen die rechtlichen Anforderungen!
Zitat (Niemand): "Die ihr Nachfolgende hier aber eine Verschlechterung darstellt "
Da streiten ich die Gelehrten, das aber nur am Rande.
Zitat (Niemand): " ansonsten anzuwendenden Günstigkeitsprinzips"
Das Günstigkeitsprinzip hast Du noch nicht verstanden. Dieses besagt NICHT, dass eine Vertragsänderung immer günstiger sein muss.
Du solltest nicht immer versuchen durch Deine Logorrhoe die Fragesteller zu verwirren.
13.01.2018 um 18:26 Uhr
@AlterMann Man könnte deinen Ausführungen ja jetzt entnehmen, dass ich hier den 1. Absatz übersehen, und mich fälschlicherweise auf den Zweiten bezogen habe. Dem ist aber nicht so. Aus meiner Sicht, vielleicht auch etwas von der allgemeinen abweichenden, kommt es auch beim Ersten zum tragen.
Ob ich hier mit reichlich abwegigen Rechtsmeinungen auffalle oder nicht, sollten jetzt aber besser die Beurteilen, die dieses auch wirklich können, und nicht jene, die sich das ev. nur einbilden oder dem Glauben verfallen sind, die Spitze der Erkenntnispyramide erreicht zu haben.
Da ich mich selbst auch nicht als den super Kletterer sehe und die Spitze bestimmt auch noch nicht erreicht habe, habe ich es mir in den Jahren auch abgewöhnt meinem Bauchgefühl den Zugang zu arbeitsrechtlichen Themen zu verweigern. Es auch bedeutend Zielführender ist, sich im Zweifel mit den Fakten zu beschäftigen. Diese dann mit dem bisher Verstandenen abzugleichen und dieses gegebenenfalls durch lernen zu erweitern, sollte auch keinem Schaden.
„In diesem Fall kann ich Deinen Ausführungen jedenfalls gar nicht folgen:“ Damit das nicht so bleibt, nachstehend meine Sichtweise mal etwas näher beschrieben.
Für einen "Gewöhnlichen" AN kann in der Praxis eine dreimonatige Kündigungsfrist ja dazu führen, dass er einen nahtlosen Übergang in ein neues, möglicherweise auch besser bezahltes Arbeitsverhältnis kaum planen kann. Da er zum Zeitpunkt der Kündigung wohl nicht immer ein neues Arbeitsverhältnis für die Zeit nach Ablauf der Kündigungsfrist in Aussicht hat, trägt er hier das Risiko, bei Ausscheiden aus dem alten Arbeitsverhältnis mit leeren Händen dazustehen und u. U. auch noch zusätzlich eine 12wöchige Sperrzeit beim Arbeitslosengeld und Minderung der Anspruchsdauer wegen Arbeitsaufgabe nach §§ 148, 159 SGB III in Kauf nehmen zu müssen.
Ein Unternehmen kann natürlich auch ein besonderes Interesse daran haben, besonders gute Mitarbeiter mit einer längeren Kündigungsfrist an sich zu binden. Ob er aber auch bereit ist, auf einen dringend benötigten AN einige Monate zu warten, dass auch noch dann, wenn es hier einen Engpass gibt, z. B. bei LKW Fahrern, ist dann schon eine andere Geschichte.
Was bei dem einen angebracht und auch sinnvoll sein kann, kann in anderen Fällen auch eine Benachteiligung im Sinne des Art. 12 GG sein, oder auch mit den Grundsätzen der §§ 306 (3), 306a und 307 (1) BGB nicht konform gehen.
Eine volkstypisch verstandene Vertragsfreiheit ist auch nicht unendlich frei, sondern stößt an so einige rechtliche Grenzen. Und wenn ich mich mit den Grundsätzen in den nachstehend aufgeführten Urteilen beschäftige, dürfte nicht nur ich erkennen können, dass diese von sehr enger Natur sind.
BAG Urt. v. 29.01.2015, Az.: 2 AZR 280/14 - maßgebliche Kündigungsfrist bei vertraglicher Vereinbarung; Vorrang der gesetzlichen Regelung.
BAG Urt. . 26.10.2017 Az.: 6 AZR 158/16 - Bei einer vom Arbeitgeber vorformulierten Kündigungsfrist, die wesentlich länger als die gesetzliche Regelfrist des § 622 Abs. 1 BGB ist, sei nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob die verlängerte Frist eine unangemessene Beschränkung der beruflichen Bewegungsfreiheit darstellt.
13.01.2018 um 18:58 Uhr
@ Flummi Zitat (Niemand): " ansonsten anzuwendenden Günstigkeitsprinzips"
Zitat @Flummi „Das Günstigkeitsprinzip hast Du noch nicht verstanden. Dieses besagt NICHT, dass eine Vertragsänderung immer günstiger sein muss.“ Was ich so auch nicht behauptet habe, an dem hier Diskutiertem aber auch wenig, bis nichts ändert. Davon abgesehen, solltest du das was ich verstanden habe oder nicht, getrost mir überlassen. Zumal du auch kaum in der Lage sein dürftest, dass überhaupt beurteilen zu können.
Zitat @Flummi „Da streiten ich die Gelehrten, das aber nur am Rande.“ Die mögen auch gerne weiter darüber streiten. Maßgebender dürfte sein, dass die die es entscheiden, darüber schon länger nicht mehr streiten.
Zitat @Flummi „Du solltest nicht immer versuchen durch Deine Logorrhoe die Fragesteller zu verwirren.“ Wie soll das gehen? Selbst wenn man mir Derartiges unterstellen könnte, dürfte es bei vergeblichen Versuchen bleiben, dich dabei übertreffen zu wollen.
13.01.2018 um 23:07 Uhr
@ Ernsthaft: Ob eine lange Kündigungsfrist vor- oder nachteilig ist, entscheidet sich je nach Situation.: Wenn ein AN eine neue Stelle hat und schnell wechseln will, ist eine lange Frist sicher ein Nachteil. Wenn ein AN nach zwanzig Jahren z.B. wegen einer Betriebsschließung gekündigt werden soll, wird er eine lange Frist sicher als Vorteil empfinden. Damit bricht Deine Argumentation in sich zusammen. Du kannst gerne antworten, aber ich bin raus. Don't feed the Troll. Das ist wie ein Ringkampf mit einem Schwein: Danach sind beide dreckig, und dem Schwein hat's Spaß gemacht....
14.01.2018 um 23:59 Uhr
dagegen war Harry Potter gestern eine ernsthafte Dokumentation...
15.01.2018 um 11:26 Uhr
Kann mir bitte jemand mal erklären, welchen Standpunkt "Ernsthaft" hier vertritt?
-- Und da sich die Zweite ("zweite Frist: nach Dauer der Zugehörigkeit") auf den § 622 BGB bezieht. Die ihr Nachfolgende hier aber eine Verschlechterung darstellt und somit auch unter Vernachlässigung des auch hier ansonsten anzuwendenden Günstigkeitsprinzips nicht rechtskonform ist, bleibt es bei der im zweiten Vertrag vereinbarten auf ein Gesetz abstellenden Regelung. --
Aus NeuerWeg2018s Beitrag geht nicht hervor, wie diese Staffelung aussieht. Häufig werden bei gestaffelten arbeitnehmerseitigen Kündigungen die Fristen des § 622 (2) BetrVG auch für den Arbeitnehmer angewandt, Dies wären hier 6 Monate!
Ernsthaft 6 Monate Kündigungsfrist? Obwohl der Arbeitgeber nur auf 3 Monaten besteht?
Dann ist aber Ernsthafts Beitrag "Ja, und „leider“ auch alle beide (paula, Pjöööng: "3 Monate") falsch!
Leider deshalb, weil es für den Betroffenen eine von seiner Meinung abweichende negative Aussage darstellt und er hierauf vertrauend, dann u. U. Nachteile in Kauf nimmt, die er bei einer auch zutreffenden Aussage hierzu, nicht in Kauf nehmen müsste."
Welchen Nachteil würde "der Betroffene" denn in Kauf nehmen, wenn er an Stelle der von Ernsthaft wohl postulierten Kündigungsfrist von 6 Monaten auf die drei Monate vertraut die sein Arbeitgeber als vereinbart ansieht und die hier auch drei Teilnehmer dieses Forums so sehen?
16.01.2018 um 09:54 Uhr
@neuerweg also mal abgesehen von dem ganzen Tamtam hier. Neue Arbeitsverträge wachsen ja nicht auf Bäumen sondern sind eine gegenseitige Abmachung von Bedingungen und wenn du den letzten AV mit 3 Monaten Kündigungsfrist unterschrieben hast wirst Du Dich auch daran halten müssen. So wie Dein AG sich an die Bedingungen des zuletzt Vereinbarten halten muss. Versuch doch einfach einen Auflösungsvertrag zu bekommen.
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