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Betriebsvereinbarung zu Kündigungsfristen

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2548814
Jan 2018 bearbeitet

Hallo zusammen, ich habe mal eine Frage. Wir haben eine BV in der Kündigungsfristen geregelt sind, nun lese ich dort bei Kündigung durch den Arbeitnehmer "Nach Ablauf der zum Beschäftigungsbeginn vereinbarten Probezeit können Mitarbeiter ihr Arbeitsverhältnis mit einer Frist von 6 Wochen zum Monatsende kündigen, soweit im Einzelarbeitsvertrag keine längere Kündigungsfrist, von längstens 3 Monaten zum Monats- oder Quartalsende vereinbart ist." Die Firsten für Kündigung durch den Arbeitgeber sind mindest gleich lang.

Hätte dies so abgeschlossen werden dürfen? Da sie dafür sorgt, dass der AN eine schlechtere Frist erhält, wenn er z.B. im Vertrag 4 Wochen zum Monatsende hat. Oder greift dann das Günstigkeitsprinzip?

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Community-Antworten (4)

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Pjöööng

11.01.2018 um 16:41 Uhr

Ich halte diese BV für schlichtweg unwirksam.

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AlterMann

12.01.2018 um 12:17 Uhr

Schließe mich Pjööng an. In § 622 BGB sind die Kündigungsfristen geregelt. Davon kann in definierten Grenzen abgewichen werden a) durch Tarifvertrag und b) durch einzelvertragliche Abmachungen. Eine Abweichung durch eine Betriebsvereinbarung ist nicht vorgesehen und damit ausgeschlossen.

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paula

12.01.2018 um 16:19 Uhr

das passiert wenn der BR Gewerkschaft spielt. Den AG freut es

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2548814

12.01.2018 um 16:37 Uhr

Danke für Eure Zeit. Dies hat mir gut weitergeholfen

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