Hallo zusammen,
ich habe mal eine Frage. Wir haben eine BV in der Kündigungsfristen geregelt sind, nun lese ich dort bei Kündigung durch den Arbeitnehmer "Nach Ablauf der zum Beschäftigungsbeginn vereinbarten Probezeit können
Mitarbeiter ihr Arbeitsverhältnis mit einer Frist von 6 Wochen zum Monatsende kündigen,
soweit im Einzelarbeitsvertrag keine längere Kündigungsfrist, von längstens 3 Monaten zum Monats- oder Quartalsende vereinbart ist."
Die Firsten für Kündigung durch den Arbeitgeber sind mindest gleich lang.

Hätte dies so abgeschlossen werden dürfen? Da sie dafür sorgt, dass der AN eine schlechtere Frist erhält, wenn er z.B. im Vertrag 4 Wochen zum Monatsende hat.
Oder greift dann das Günstigkeitsprinzip?