Teile unseres Betriebes werden nach § 613 a BGB zum 01.04. innerhalb des Konzerns übergeleitet.
Das heißt Mitarbeiter die im Betrieb A beschäftigt sind können sich nach § 8 BetrVG im Betrieb B zur Wahl aufstellen, da die Betriebszugehörigkeit gegeben ist. Andersherum genauso.
Allerdings sind die Mitarbeiter zum Zeitpunkt wenn die Vorschlagslisten eingereicht werden müssen noch nicht im neuen Betrieb beschäftigt. Dürfen sie trotzdem auf der Vorschlagsliste auftauchen. Wenn feststeht, dass Sie vor der Wahl den Betrieb wechseln werden?