Abfindungsberechnung bei Arbeitszeitreduzierung
Hallo zusammen,
meine Frau hat 10 Jahre lang in einem Unternehmen Vollzeit gearbeitet und nun seit 1,5 Jahren ihre Stelle reduziert. Es scheint nun so, dass das Unternehmen übernommen wird und Betriebsbedingte Kündigungen folgen. Meine Frage bezieht sich nun auf die Berechnung der Abfindungshöhe. Werden die 10 Jahre Vollzeit mit Berücksichtigt oder Berechnet sich der Anspruch nach dem aktuellen Monatsbrutto, welches ja im Verhältnis, relativ kurzzeitig erst halbiert ist.
Grüße
Community-Antworten (6)
05.01.2018 um 10:35 Uhr
es gibt ja keinen gesetzlichen Abfindungsanspruch. Wenn es hier zu einem Sozialplan kommt, dann gelten die Regeln die dort vereinbart wurden. Wenn der BR schlau ist verhandelt er eine Berechnungsformel rein, die eine vollständige Berücksichtigung der geleisteten Arbeitszeiten in der Betriebszugehörigkeit berücksichtigt
05.01.2018 um 15:30 Uhr
Wenn es keinen BR gibt, kommt es auf das eigene Verhandlungsgeschick an.
05.01.2018 um 15:36 Uhr
Sofern es Abfindungen gibt, dienen diese nicht dazu, die bisher geleistete Arbeit zu entlohnen (dafür gibt es in vielen Unternehmen sogenannte "Gehalts-oder Lohnzahlungen" welche monatlich erfolgen), sondern um die FOLGEN des Arbeitsplatzverlustes zu verringern. Insofern ist das ansonsten in der Folgezeit der Kündigungen erzielt wordene Arbeitsentgelt maßgeblich, dabei dürfte es sich hierum das Teilzeitgehalt handeln.
Eine wie von ganther vorgeschlagene Regelung halte ich rechtlich für bedenklich und dürfte möglicherweise auch zu erfolgreichen Klagen führen.
05.01.2018 um 16:33 Uhr
bei einer Abfindung spielen aber trotzdem noch mehr Punkte eine Rolle. So belohnen die typischen Abfindungsformeln auch die Betriebstreue über die Einbeziehung der Betriebszugehörigkeit. Unter diesem Gesichtspunkt haben wir bisher auch immer die anteilige Berechnung der Arbeitszeitquote gesehen. Über die Erfa-Gruppe unserer Branche weiß ich, dass das bei uns zur Zeit eigentlich der Regelfall bei Sozialplänen ist. Lasse mich aber gerne auch vom Gegenteil überzeugen
05.01.2018 um 16:52 Uhr
Zitat erster Senat des Bundesarbeitsgerichtes (1 AZR 316/08): " Sozialpläne haben nach der ständigen Rechtsprechung des Senats eine zukunftsbezogene Ausgleichs- und Überbrückungsfunktion. Die in ihnen vorgesehenen Leistungen stellen kein zusätzliches Entgelt für die in der Vergangenheit erbrachten Dienste dar, sondern sollen gemäß § 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG die künftigen Nachteile ausgleichen oder abmildern, die den Arbeitnehmern durch die Betriebsänderung entstehen können (11. November 2008 - 1 AZR 475/07 - Rn. 19 mwN, AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 196 = EzA BetrVG 2001 § 112 Nr. 30)."
Wenn man dieses Urteil aufmerksam und vollständig liest, kann man zu der Auffassung gelangen dass das BAG die Berücksichtigung von Einkommensveränderungen die deutlich länger als 3,5 Jahre zurückliegen nicht zulassen würde.
05.01.2018 um 17:34 Uhr
prima! vielen Dank für das Urteil. Werde das direkt mal in die Erfa-Gruppe geben. Uns betrifft das derzeit (zum Glück) nicht. Aber in der Branche geht gerade (leider)einigen "die Düse"
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