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detalierte Auflistung der Abfindungsberechnung

B
baar
Jan 2018 bearbeitet

Hallo, wie verhält es sich mit dem Inhalt in einer betriebsbedingten Kündigung durch einen Sozialplan. Muß die ausgehandelten Abfindungsberechnung im einzelnen detaliert aufgeführt werden (Betriebszugehörigkeit, Sockelbetrag, Kinder, Brutto-Berechnungsgrundlage ....usw), oder reicht eine allgemeine Summennennung im Kündigungsschreiben.

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Community-Antworten (5)

K
Kölner

23.05.2006 um 13:45 Uhr

@baar Wie sieht denn die Nennung im KüSchreiben aus? Hiermit kündigen wir betriebsbedingt und sie erhalten XXX Euro aus dem ausgehandelten Sozialplan?

B
baar

23.05.2006 um 14:09 Uhr

ja, aber die Mitarbeiter können damit natürlich nichts anfangen und gleichzeitig gibt es keinerlei Überprüfngsmöglichkeit ob die berechneten Daten auch stimmen. Da bei uns öfters koriose Sachen vorkommen wäre es schön wenn der BR die Möglichkeit hätte eine detalierte Auflistung für die MA zu bekommen. Desweiteren ist ja auch die Frage mit der 1/5 Regelungs- Abrechnung nicht ersichtlich.

RI
Ramses II

23.05.2006 um 14:44 Uhr

baar,

wieso "gibt es keinerlei Überprüfungsmöglichkeit ob die berechneten Daten auch stimmen"?

Jeder AN wird doch die für ihn relevanten Daten (Betriebszugehörigkeit, Kinder (jedenfalls soweit diese auch dem Arbeitgeber bekannt sind), Alter, Bruttoentgelt usw.) kennen. Dann kann er doch nachrecehnen und wenn er zu einem anderen (günstigereren) Ergebnis kommt die richtige Berechnung reklamieren.

Dem AG wäre anzuraten die Berechnung von vornherein nachvollziehbar adrzulegen, das minimiert die Rückfragen und damit den Bearbeitungsaufwand.

Was die Fünftelungsregelung mit dem Ganzen zu tun hat ist für mich nicht ersichtlich.

B
baar

23.05.2006 um 15:19 Uhr

mmh, das heißt der AG muß nicht detaliert aufschlüsseln, und die 1/5 Regelung ist die schon abgezogen wenn der AN den Abfindungsbetrag mitgeteilt bekommt oder,und wenn wie ist die berechnung

RI
Ramses II

23.05.2006 um 15:34 Uhr

Meines Erachtens "muss" der Arbeitgeber nicht. Der § 82 (2) BetrVG ist hier wohl eher nicht anzuwenden da es sich nicht um Arbeitsentgelt handelt.

Zur Fünftelungsregelung: Verstehe ich das richtig dass Ihr eine Nettoabfindung vereinbart habt?

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