Erstellt am 04.01.2018 um 16:56 Uhr von Pjöööng
Meines Erachtens verliert der untergehende WV zusammen mit dem untergehenden BR sein Amt per Gesetz. Es bedarf also keines besonderen Vorganges. Da wird auch nichts zusammengeführt. Der WV des aufnehmenden Betriebs führt seine Arbeit fort und der des aufgenommenen Betriebes verliert seine Funktion. Ggf. kann es sinnvoll sein im WV des aufzunehmenden Betriebes einen Beschluss zu fassen die Wahl wegen des anstehenden Überganges abzubrechen.
Erstellt am 05.01.2018 um 07:49 Uhr von frankdresden
Hallo Pjöööng, DANKE!
Ja, erscheint mir logisch, sinnvoll und vor allem rechtlich haltbar.
Im aufnehmenden Betrieb muss die Wahl wahrscheinlich nicht abgebrochen werden, da nur der Vorstand existiert, aber die Wählerliste noch nicht final und das Wahlausschreiben noch nicht veröffentlicht sind.