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Gemeinsamer Betrieb?

N
Nordseejung
Apr 2018 bearbeitet

Hallo liebe Community,

da schon sehr viele Fragen zum Thema gestellt wurden, Ich aber keine ganz passende Antwort zu meiner Frage finden konnte, stelle Ich Sie jetzt doch: Wir eine GmbH (72 MA) ein Nebenbetrieb, unsere Muttergesellschaft hat ( ca.150 MA). In meiner GmbH als in der Muttergesellschaft sitzen personenidentische Geschäftsführer.

Wir haben bei der letzten BR-Wahl nur in unserer GmbH einen BR gewählt (Erster BR überhaupt!). Jetzt steht die neue Wahl vor der Tür, und Ich bin jetzt WAV, nun wurde Ich um drei Ecken, im Stillen gebeten, das die Belegschaft der Muttergesellschaft gerne mit wählen würde, die Rechtsfolgen sind mir klar, habe bereits mit unserem RA Gesprochen.

Mich interessiert viel mehr ob es jemandem ähnlich ging, und Er mir mal eine kurze Info gibt wie Er/Sie genau vorgegangen ist, der GL gegenüber, z.B. gleich per RA oder doch erst das Gespräch gesucht. Dazu Tipps wären mir am liebsten. Handlungshilfe sozusagen...

Oder ganz allgemein wie Ihr die Chancen seht, das auch durch zu setzten, die MA in der Muttergesellschaft haben große Angst wenn Sie sich outen zwecks BR, entlassen zu werden, leider wahr Es früher so bei uns gang und gäbe, und trotz meiner Zusprache war keiner zu einer Eigenwahl oder ähnlichem bereit. Wer auch nur das Wort Betriebsrat gesagt hat war draußen, Ich möchte wirklich gerne was tun für unsere MA der Muttergesellschaft.

Viel Text, Ich hoffe Ihr versteht mich.

Liebe Grüße Nordseejung

97306

Community-Antworten (6)

A
anwatec

02.01.2018 um 17:06 Uhr

erst ist die Frage zu klären, ob es sich um einen Gemeinschaftsbetrieb ist. Das Vorliegen eines Gemeinschaftsbetriebs wird angenommen, wenn die einzelnen Betriebe einer einheitlichen Leitung unterliegen. Für eine einheitliche Leitung bedarf es neben der tatsächlichen unternehmensübergreifenden Leitung im Sinne des einheitlichen Leitungsapparats einer rechtlichen Vereinbarung über die einheitliche Ausübung der Leitung zwischen den Unternehmen (sogenannte Führungsvereinbarung). Eine solche Führungsvereinbarung muss allerdings nicht ausdrücklich geschlossen werden, sondern kann auch konkludent zustande kommen. Hierbei werden von der Rechtsprechung viele Indizien herangezogen, um zu ermitteln, ob der Kern der Arbeitgeberaufgaben im personellen und sozialen Bereich von einer einheitlichen Leitung ausgeübt wird und daher eine Führungsvereinbarung angenommen werden kann. Solche Indizien sind z.B. personenidentische Geschäftsleitungen, gemischte Teams, gemischte Büros oder eine gemeinsame Personalabteilung mit Entscheidungsbefugnissen gegenüber den Arbeitnehmern. Hilfreich in diesem Zusammenhang BAG 7 ABR 21/98 und BAG 7 ABR 27/03.

Bei der Kommunikation wäre ich recht formal. Ich würde als Wahlvorstand dem AG mitteilen, dass der WV nachdem die vorstehend genannten Kriterien vorliegen von einem Gemeinschaftsbetrieb ausgeht und um Übersendung der erforderlichen Daten bitten. Dann wirst Du schon sehen, ob Du einen RA brauchst

N
Nordseejung

03.01.2018 um 08:40 Uhr

Vielen Dank anwatec, so ähnlich dachte Ich mir das schon :-) Dann schauen wir mal, wann der Spaß losgeht...

P
Pjöööng

03.01.2018 um 12:32 Uhr

Mit den Angaben kann niemand beurteilen ob es sich um einen Gemeinschaftsbetrieb handelt. Voraussetzung wäre überhaupt erst einmal dass es sich überhaupt um EINEN Betrieb handeln kann. Was ist denn bei Euch das maßgebliche Indiz? Seid Ihr alle in EINEM Gebäude / Betriebsgelände?

U
UliPK

03.01.2018 um 13:11 Uhr

Wir hatten bei uns selbigen Fall, personenidentische Geschäftsführer und noch ein paar Dinge mehr, wie austausch der Mitarbeiter beider GmbH´s usw. Habe das damals genau so gemacht wie "anwatec" dies vorgeschlagen hat. Kam zwar eine Nachfrage der GF aber die wollten es nicht auf einen Prozess ankommen lassen.

Mache das so wie "anwatec" es geschrieben hat und schaue auf die Reaktionen der GF, ggf. halt auch mal klagen.

N
Nordseejung

04.01.2018 um 09:03 Uhr

@Pjöööng

ganz Klassisch:

Führungsvereinbarung (vermutlich haben die das!?) einheitlich organisiert und geleitet gemeinsame räumliche Unterbringung der Arbeitnehmer fast gleiche Arbeitszeiten der Arbeitnehmer Personenidentität der Geschäftsführer gemeinsame Buchhaltung, Controlling, Zollabt. usw. usf. Personenidentität des Datenschutzbeauftragten

Ich vermute schon das wir vor Gericht Recht bekommen würden, Ich gehe nur ungerne unvorbereitet in Gespräche mit der GL, Ich trage immer vor jedem Gespräch alle Informationen zusammen die Ich finden kann. Aber leider verhalten sich viele Sachen bei uns in der Firma genau anders herum als z.B. hier im Form beschrieben. So isses halt. :-)

N
Nordseejung

04.01.2018 um 09:11 Uhr

@UliPK

Werde Ich machen, nach Auswertung aller mir zur Verfügung stehenden Informationen, sollte mein Vorhaben klappen, und wenn nicht dann weiß Ich als WVV und BRV wenigstens Bescheid. :-D

Vielen Dank für deine Antwort.

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