Erstellt am 29.12.2017 um 16:59 Uhr von Krambambuli
Das geht schon. Und dennoch ist es wie Arbeitszeit zu werten.
Erstellt am 29.12.2017 um 20:41 Uhr von Werrebauer
Rechtsgrundlage? Ich denke, das ist nur zulässig , wenn im Betrieb (wie gesetzlich vorgeschrieben) nachweislich nicht möglich.
Erstellt am 30.12.2017 um 09:11 Uhr von Krambambuli
Was ja der Fall wäre, wenn sich der Arbeitgeber verweigert und keine Versammlung möglich machen will.
Erstellt am 30.12.2017 um 14:58 Uhr von Werrebauer
Im konkreten Fall wurde der Arbeitgeber aber garnicht erst gefragt.
Und eine Versammlung im Betrieb wäre problemlos möglich gewesen.