"(4) Ein Abdruck der Wählerliste und ein Abdruck dieser Verordnung sind vom Tage der Einleitung der Wahl (§ 3 Abs. 1) bis zum Abschluss der Stimmabgabe an geeigneter Stelle im Betrieb zur Einsichtnahme auszulegen."
"Ein" Abdruck und "an geeigneter Stelle" ist für mich Einzahl. Wenn es aber keinen Bereich gibt den alle MA betreten können, dürfen dann auch mehrere Kopien in verschiedenen Bereichen ausgehangen werden? Intranet gibt es nicht und nur etwa die Hälfte der MA verfügt über eine dienstliche Mailadresse.
Vielen Dank