Dürfen mehrere Walausschreiben und Wählerlisten aushängen?
"(4) Ein Abdruck der Wählerliste und ein Abdruck dieser Verordnung sind vom Tage der Einleitung der Wahl (§ 3 Abs. 1) bis zum Abschluss der Stimmabgabe an geeigneter Stelle im Betrieb zur Einsichtnahme auszulegen." "Ein" Abdruck und "an geeigneter Stelle" ist für mich Einzahl. Wenn es aber keinen Bereich gibt den alle MA betreten können, dürfen dann auch mehrere Kopien in verschiedenen Bereichen ausgehangen werden? Intranet gibt es nicht und nur etwa die Hälfte der MA verfügt über eine dienstliche Mailadresse. Vielen Dank
Community-Antworten (3)
19.12.2017 um 17:11 Uhr
Ich kann mir jetzt nicht vorstellen, dass der Gesetzgeber damit sagen wollte, dass es nicht mehrere identische Aushänge sein dürfen, sondern dass es mindestens einer sein muss.
So gesehen sind zwei einer und noch einer. :-)))
Es sollte gewährleistet sein, dass jeder Mitarbeiter die Möglichkeit hat, die Unterlagen einzusehen. Wir sind verteilt über mehrere Standorte. Wir stellen jedem der Standorte die entsprechenden Unterlagen zur Verfügung.
19.12.2017 um 17:30 Uhr
Das "ein" kommt hier nicht von 1 ... also ja, es dürfen mehrere ausgehängt werden. Problem ist halt, daß der WV dann ständig mehrere Stellen "kontrollieren" muß.
20.12.2017 um 12:12 Uhr
Okay, vielen Dank und schöne Feiertage
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