Erstellt am 05.02.2010 um 06:54 Uhr von delagundula
Der Erlass und der Aushang eines Wahlausschreibens werden von der Wahlordnung in § 3 zwingend vorgeschrieben. Das Wahlausschreiben muss spätestens sechs Wochen vor dem ersten Tag der Stimmabgabe vom Wahlvorstand erlassen und noch am selben Tag im Betrieb ausgehängt werden (M 10). Fallen der Tag des Erlasses und der des Aushangs auseinander,so ist der Tag des Aushangs maßgebend.
Bei der Berechnung der Sechs-Wochen-Frist muss darauf geachtet werden, dass der Tag des Erlasses bzw. des Aushangs des Wahlausschreibens nicht mitzählt. Die Frist wird durch Feiertage, die innerhalb der Frist liegen, nicht verlängert.Ist der letzte Tag des Fristablaufs ein Samstag, Sonntag oder gesetzlicher Feiertag, so läuft die Frist erst am nächsten Werktag ab.
Der Wahlvorstand muss alsbald ohne längeres Warten das Wahlausschreiben erlassen (§ 3 WO), mit dem die Betriebsratswahl förmlich eingeleitet wird. Vor dem Erlass des Wahlausschreibens muss der Wahlvorstand jedoch einige wichtige Aufgaben erledigen, um das Wahlausschreiben mit einem richtigen Inhalt erlassen zu können. Er sollte sich für eine gründliche Vorbereitung der Wahl genügend Zeit nehmen, um eine Anfechtbarkeit oder gar Nichtigkeit der Wahl (§ 19 BetrVG) zu vermeiden. Dies steht nicht im Gegensatz zu dem Gebot, die Wahl unverzüglich einzuleiten. Nach dem Erlass des Wahlausschreibens beginnt die Durchführung der Wahl und sie endet mit der Feststellung des Wahlergebnisses, wobei der Wahlvorstand auch nach
der Durchführung der Wahl noch einige weitere Pflichten zu beachten hat.
Insofern komme ich persönlich zum Schluß, das wenn Eure Vorbereitungshandlungen bis zum Erlass des Wahlausschreibens abgeschlossen sind, das Wahlausschreiben entsprechend vorher ausgehängt werden kann.Sollte ich mich irren bitte ich um entsprechende Korrektur.
Erstellt am 13.02.2010 um 14:21 Uhr von josie
Es gibt eine genaue Mindestfrist, aber meines wissens keine genaue Maximalfrist.