Erstellt am 14.12.2017 um 20:20 Uhr von Challenger
Zitat : .............. in zwei Schichten darf er das?
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Ich will es mal so formulieren. Er kann es versuchen dürfen. Du aber musst es nicht müssen.
Scherz beiseite. Dein AV gilt und wenn er die Vertragsbedingungen ändern will, kann er dies nur im Wege einer Änderungskündigung erreichen. Und wenn bei Euch ein Betriebsrat existiert, ist dieser nach § 102 BetrVG zu beteiligen.
Vergleich :
§ 102:Mitbestimmung bei Kündigungen
(1) Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu hören. Der Arbeitgeber hat ihm die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.
Also einfach nur NEIN sagen.
Erstellt am 15.12.2017 um 00:05 Uhr von ganther
stehen die Arbeitszeiten wirklich so im Vertrag? Gibt es im Vertrag keine Klausel, die dem Arbeitgeber das Recht zur einseitigen Veränderung erlaubt? Ich würde den Vertrag lieber mal einem Anwalt zeigen. Mit den rudimentären Angaben hier, ist es wie raten....
Erstellt am 15.12.2017 um 08:49 Uhr von Pickel
Challenger ist da doch sehr (zu) optimistisch.
Wenn der AG nämlich in einem Bereich auf 2-Schicht-Fertigunng umstellt, wird er mit einer Änderungskündigung auch mit hoher Sicherheit durchkommen.
Das Nein des BR zu einer (Änderungs-)-Kündigung ist weitgehend bedeutungslos.
(es sei denn, es liegen keine weiteren Tatbestände vor, die den AN zusätzlich schützen. Aber davon schreibst du ja nichts).
Erstellt am 15.12.2017 um 14:03 Uhr von Challenger
BAG, Urteil vom 29. 9. 2004 – 5 AZR 559/03
[22] a) Zweck des Mitbestimmungsrechts ist es, die Interessen der Arbeitnehmer an der Lage der Arbeitszeit und damit zugleich ihrer freien Zeit für die Gestaltung ihres Privatlebens zur Geltung zu bringen. Danach erfasst das Mitbestimmungsrecht nicht nur die Frage, ob im Betrieb in mehreren Schichten gearbeitet werden soll, sondern auch die Festlegung der zeitlichen Lage der einzelnen Schichten und die Abgrenzung des Personenkreises, der Schichtarbeit zu leisten hat. Mitbestimmungspflichtig ist auch der Schichtplan und dessen nähere Ausgestaltung bis hin zur Zuordnung der Arbeitnehmer zu den einzelnen Schichten (BAG 28. Mai 2002 – 1 ABR 40/01 – AP BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 96 = EzA BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 65). Der Betriebsrat hat ferner darüber mitzubestimmen, ob, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Weise von bereits aufgestellten Schichtplänen abgewichen werden kann. Dies gilt insbesondere bei Schichtumsetzungen (BAG 1. Juli 2003 – 1 ABR 22/02 – AP BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 103 = EzA BetrVG 2001 § 87 Arbeitszeit Nr. 2, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen). Die Betriebsparteien sind frei in der Entscheidung, ob sie sich auf eine Regelung über die Grundsätze der Schichtplanung beschränken, oder ob sie jeden einzelnen Schichtplan selbst aufstellen wollen (BAG 18. April 1989 – 1 ABR 2/88 – BAGE 61, 305). Begnügen sie sich mit der Regelung von Kriterien und Grundsätzen, ist es zulässig, die Aufstellung von Einzelschichtplänen nach diesen Vorgaben dem Arbeitgeber zu überlassen (BAG 28. Mai 2002 – 1 ABR 40/01 – aaO; 28. Oktober 1986 – 1 ABR 11/85 – AP BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 20 = EzA BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 20).