Ersatzmitglieder Betriebsrat Listenwahl
Hallo, ich habe eine Frage zur Einladung von Ersatzmitgliedern.
Kurze Einleitung: Wir haben den 11er BR nach Listenwahl gewählt. Es gab 3 Listen mit jeweils 8 Kandidaten (A,B,C) nach dem Verhältnis haben A und B 4 Plätze und C 3 Plätze. Auf Grund des Stimmen Verhältnis bekäme Liste C den nächsten Platz und dann Liste B.
Nun Fehlt von Liste A mittlerweile jede Sitzung ein Mitglied und die noch verbleibenden Ersatzmitgliedern können "angeblich" alle nicht. Nun erfolgt ja der Listensprung auf die Liste C. Was ist aber wenn das 1. Ersatzmitglied auch nicht kann ? Ist dann das nächste Mitglied zu laden,solange bis ein Ersatzmitglied von Liste C kann oder was passiert ?
Freue mich über eure Hilfe.
Community-Antworten (11)
13.12.2017 um 20:59 Uhr
Katsche und die noch verbleibenden Ersatzmitgliedern können "angeblich" alle nicht. Warum können sie nicht? Haben sie einen echten, gesetzlich anerkannten Verhinderungsgrund wie Krankheit, Urlaub, Fortbildung, Dienstreise? Oder sind sie "dienstlich verhindert"? Bei dienstlicher Verhinderung darf (in der Regel) kein Ersatzmitglied geladen werden.
Nun erfolgt ja der Listensprung auf die Liste C. Der Sprung auf die Liste C erfolgt nur dann, wenn die Ersatzmitglieder einen echten Verhinderungsgrund haben. Gut wäre, wenn du meine obigen Fragen beantwortest.
13.12.2017 um 22:05 Uhr
Der erste Vorsitzende behauptet dieses immer bzw sind die BR-Mitglieder nicht anwesend und werden dann halt Ersetzt. Mehr erfahre ich leider nicht,darum möchte ich dem ja nachgehen. Will mir kommt das komisch vor das die nie können.
Nur komme nicht unbedingt die Ersatzmitglieder die als nächstes dran sind,sondern welche weil die anderen Ersatzmitglieder davor nicht können.
Darum die Frage bei Ersatzmitgliedern zieht dann auch erst die gesamte Liste oder nur das erste Ersatzmitglied und wenn das nicht kann geht es auf die andere Liste,welche als nächstes mit einem Sitz,dran wäre?
14.12.2017 um 13:50 Uhr
Warum fragst du denn nicht die Ersatzmitglieder, die "angeblich" nicht kommen können, nach dem Grund ihres Nichterscheinens? Dann könntest du die Frage von nicoline beantworten...
14.12.2017 um 14:08 Uhr
"Darum die Frage bei Ersatzmitgliedern zieht dann auch erst die gesamte Liste oder nur das erste Ersatzmitglied und wenn das nicht kann geht es auf die andere Liste,welche als nächstes mit einem Sitz,dran wäre?"
Es zieht die gesamte Liste. Sollte eigentlich logisch sein, ist es aber anscheinend nicht.
14.12.2017 um 15:02 Uhr
"Es zieht die gesamte Liste. Sollte eigentlich logisch sein, ist es aber anscheinend nicht."
Es gibt im Gremium nun mal zwei Ansichten, eine Seite sagt es zieht die gesamte Liste,bis dort jemand kann und andere Seite sagt, wenn es das erste Ersatzmitglied nicht kann, geht es weiter im Verhältnis der Sitzverteilung nach d'Hondt. Somit auf die 3 Liste.
Aber wusste nicht das man keine Fragen stellen darf.
14.12.2017 um 15:40 Uhr
Es zieht die gesamte Liste. Sollte eigentlich logisch sein, ist es aber anscheinend nicht. Das ist gar nicht logisch, es ist nämlich genau so, wie die andere Seite sagt (aber, vielleicht hast du es auch verkehrt verstanden):
andere Seite sagt, wenn es das erste Ersatzmitglied nicht kann, geht es weiter im Verhältnis der Sitzverteilung nach d'Hondt.
Das gilt aber nur, wenn die Liste A tatsächlich erschöpft ist, heißt, wenn es echte Verhinderungsgründe gibt für die Ersatzmitglieder dieser Liste. Wenn sie keine Lust haben zu kommen oder aus dienstlichen Gründen nicht kommen, darf kein Ersatzmitglied nachgeladen werden!!!!
14.12.2017 um 19:44 Uhr
"Das ist gar nicht logisch, es ist nämlich genau so, wie die andere Seite sagt (aber, vielleicht hast du es auch verkehrt verstanden):"
Dröseln wir das nochmal etwas einfacher auf:
Liste A tatsächlich erschöpft, Listensprung zu Liste C. (Wie im Ausgangspost beschrieben): Aufgrund des Stimmenverhältnisses bekommt Liste C den nächsten Platz. Da C bereits 3 BRM drin hat, kommt nun Listenplatz 4 an die Reihe.
Wenn Listenplatz 4 (von C) nun nicht kann, warum sollte dann ein erneuter Listensprung zu B gemacht werden ? Das halte ich für groben Unfug, auch wenn ich mich gerne eines besseren belehren lasse.
14.12.2017 um 20:08 Uhr
auch wenn ich mich gerne eines besseren belehren lasse. ich lasse mich auch gerne eines besseren belehren. habe es mal so gelernt, wie ich es geschrieben habe. Demnächst sind wieder WV Schulungen, da werde ich das noch einmal hinterfragen.
15.12.2017 um 09:00 Uhr
Katsche, aber unabhängig davon, was nun wirklich richtig ist, muss in erster Linie mal geklärt werden, ob ein Listensprung überhaupt erforderlich ist / durchgeführt werden muss / darf. Bedeutet: die Ersatzmitglieder, die immer "nicht können" müssen nach ihrem Verhinderungsgrund befragt werden. Und nur dann, wenn ein echter Verhinderungsgrund vorhanden ist, darf überhaupt ein Ersatzmitglied geladen werden.
18.12.2017 um 21:43 Uhr
habe mal bei unserem Referenten (Schulung war schon) nachgefragt und er sagt, der Sitz bleibt nach einem Listensprung solange bei der Liste, bis auch diese wieder aufgebraucht ist.
Aber Nicoline hat natürlich völlig recht ... wenn diverse BRM von A den Platz nicht auffüllen, muß man erst einmal prüfen, ob ein Listensprung überhaupt gemacht werden darf. Nur ist das mit der Abmeldung beim BRV halt so eine Sache. Denn wenn die A-Leute z.B. alle sagen, Sie hätten Urlaub, was will der BRV da groß machen ?
19.12.2017 um 06:13 Uhr
@nicoline
"und die noch verbleibenden Ersatzmitgliedern können "angeblich" alle nicht. Warum können sie nicht? Haben sie einen echten, gesetzlich anerkannten Verhinderungsgrund wie Krankheit, Urlaub, Fortbildung, Dienstreise? Oder sind sie "dienstlich verhindert"? Bei dienstlicher Verhinderung darf (in der Regel) kein Ersatzmitglied geladen werden."
"bb) Die Mitteilung der Tagesordnung dient auch nicht dazu, dem einzelnen Betriebsratsmitglied die sachgerechte Auflösung einer etwaigen Terminkollision zu ermöglichen. Einer solchen Zweckbestimmung steht entgegen, dass im Betriebsverfassungsgesetz eine Differenzierung zwischen wichtigen und unwichtigen Betriebsratssitzungen bei der Prüfung einer Verhinderung durch das einzelne Betriebsratsmitglied nicht vorgesehen ist, da es auch keine wesentlichen oder unwesentlichen Beschlüsse des Betriebsrats gibt (BAG 28. Oktober 1992 – 7 ABR 14/92 – zu B II 2 c der Gründe). Das Betriebsverfassungsgesetz geht vielmehr davon aus, dass ein Betriebsratsmitglied ungeachtet der Themen einer Betriebsratssitzung für sich entscheiden soll, ob es wegen anderweitiger Pflichten an der Teilnahme an einer Sitzung des Betriebsrats gehindert ist. Diese Entscheidung über eine rein zeitliche Pflichtenkollision hat es eigenverantwortlich zu treffen und darüber zu befinden, welche Pflicht für ihn vorrangig wahrzunehmen ist. Das tatsächliche Vorliegen eines Verhinderungsgrundes aufgrund einer Pflichtenkollision hat der Vorsitzende grundsätzlich nicht nachzuprüfen. Allerdings ist es Aufgabe des Betriebsratsmitglieds, dem Betriebsratsvorsitzenden rechtzeitig das Vorliegen eines Verhinderungsfalles anzuzeigen. Die Erfüllung dieser Pflicht wird dem Betriebsratsmitglied bereits durch die Angabe der zeitlichen und örtlichen Lage der Betriebsratssitzung ermöglicht. Diese Angaben sind der Ladung zu entnehmen; der Tagesordnung bedarf es dazu nicht. Fehlt es bei der Betriebsratssitzung ohne vorherige Mitteilung seiner Verhinderung, besteht der Zweck einer Tagesordnung nicht darin, die Willensbildung eines pflichtwidrig abwesenden Betriebsratsmitglieds zu schützen." Quelle:http://www.bag-urteil.com/15-04-2014-1-abr-2-13-b/
Demnach ist nicht zu Prüfen ob der Verhinderungsgrund auch "einen echten, gesetzlich anerkannten Verhinderungsgrund wie Krankheit, Urlaub, Fortbildung, Dienstreise" hat sondern,wie in diesen Fall dem Ersatzmitglied zu glauben das es ein echter Verhinderungsgrund ist.
Das Urteil ist von 2014 und ich habe dazu auch noch nichts gegenteiliges gefunden. Lade auch nach diesen Urteil und Prüfe nicht noch mal nach ob der Verhinderungsgrund auch tatsächlich vorliegt, das würde ich erst machen wenn es ständig geschieht, grobe Pflichtverletzung.
Sorry ist ein wenig OT
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