Erstellt am 12.12.2017 um 14:51 Uhr von outofmemory
Gibt es Verweise in den BVen, ob eine Regelung die andere ersetzt?
Erstellt am 12.12.2017 um 15:07 Uhr von Pelikan1967
Ja, die allgemeine salvatorische Klausel.
Erstellt am 12.12.2017 um 15:28 Uhr von moreno
Bei konkurrierenden Betriebsvereinbarungen gilt nicht das Günstigkeitsprinzip sondern die Zeitkollisionsregel es gilt daher die jüngere BV.
Erstellt am 12.12.2017 um 16:16 Uhr von celestro
"Bei konkurrierenden Betriebsvereinbarungen gilt nicht das Günstigkeitsprinzip sondern die Zeitkollisionsregel es gilt daher die jüngere BV."
Halte ich nach kurzer Internetrecherche für eine falsche Aussage:
http://www.u-di.de/index.php/betriebliche-altersvorsorge/glossar/zeitkollisionsregel
BAG, Urteil vom 15. 1. 2013 – 3 AZR 169/10
BAG · Urteil vom 10. Februar 2009 · Az. 3 AZR 653/07
BAG, Urteil vom 29. 10. 2002 – 1 AZR 573/01
1.) In keinem der Entscheidungen des BAG geht es um 2 BVen, in denen der gleiche Regelungsgegenstand behandelt wird. Also bezogen auf BV zu unterschiedlichen Themen.
2.) "ist dies nur unter Beachtung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes zulässig. Der Senat hat diese Grundsätze durch ein dreistufiges Prüfungsschema konkretisiert."
Heißt, daß wenn etwas schon Bestand hat, ist es nicht einfach dadurch zu ändern, daß man eine neue Regelung einführt. Allerdings geht es in all den Entscheidungen auch um Geld / Anwartschaften etc. ...
Aber wie gesagt, so pauschal würde ich die Aussage als Falsch ansehen.
Erstellt am 12.12.2017 um 16:20 Uhr von outofmemory
Man lernt ja nie aus. Danke moreno für den Hinweis.
Dann ist die Antwort ein bisschen komplizierter, zumidest nach dem was ich hier gelesen hab:
http://www.u-di.de/index.php/betriebliche-altersvorsorge/glossar/zeitkollisionsregel
Erstellt am 12.12.2017 um 18:06 Uhr von Moreno
Na Celestro man sollte Mal sehen sehen worum es da ging..wie schützenswert so ein Bestand ist. Das ist bei der Einreichung einer AU mit Sicherheit nicht der Fall.
Erstellt am 12.12.2017 um 19:29 Uhr von BrauseBär
Worüber diskutiert ihr hier eigentlich?
Die Frage kann er sich doch selbst beantworten. Ergibt sie sich doch schon aus seiner Fragestellung.
1. BV Betriebsordnung sagt: Das Unternehmen ist berechtigt, eine AU zu einem früheren Zeitpunkt zu verlangen.
2. BV Arbeitszeit: Das Unternehmen ist berechtigt, eine AU zu einem früheren Zeitpunkt zu verlangen.
3. AV sagen alle: AU nach dem 1. Krankheitstag.
Wo bitte ist hier jetzt das Problem?
Erstellt am 13.12.2017 um 11:06 Uhr von bürgermeister
@Brausebär :-)
Zu geil deine Antwort und voll ins schwarze getroffen