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Dieser Beitrag ist vor 8 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

wann AU einreichen

P
Pelikan1967
Jan 2018 bearbeitet

Hallo,

folgende Situation gibt es bei uns:

  • In der BV Betriebsordnung steht: Der AN hat ab dem 3. Krankheitstag eine AU vorzulegen. Das Unternehmen ist berechtigt, eine AU zu einem früheren Zeitpunkt zu verlangen.

  • in der BV Arbeitszeit steht: Der AN hat ab dem 3. Krankheitstag eine AU vorzulegen. Das Unternehmen ist berechtigt, eine AU zu einem früheren Zeitpunkt zu verlangen. Mit Ausnahme von ....... Hier gilt die einzelvertragliche Lösung.

  • in den Einzelverträgen der Kollegen dieser ..... steht pauschal überall das gleiche drin. AU nach dem 1. Krankheitstag.

Was zählt jetzt für den Kollegen? Unserer Meinung nach zählt das Günstigkeitsprinzip bei 2 konkurrierenden BV's. Wie ist eure Meinung?

Wir sind eine Holding ohne KBR. Wir haben nur den BR. Falls hierzu Nachfragen kommen.

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Community-Antworten (8)

O
outofmemory

12.12.2017 um 15:51 Uhr

Gibt es Verweise in den BVen, ob eine Regelung die andere ersetzt?

P
Pelikan1967

12.12.2017 um 16:07 Uhr

Ja, die allgemeine salvatorische Klausel.

M
Moreno

12.12.2017 um 16:28 Uhr

Bei konkurrierenden Betriebsvereinbarungen gilt nicht das Günstigkeitsprinzip sondern die Zeitkollisionsregel es gilt daher die jüngere BV.

C
celestro

12.12.2017 um 17:16 Uhr

"Bei konkurrierenden Betriebsvereinbarungen gilt nicht das Günstigkeitsprinzip sondern die Zeitkollisionsregel es gilt daher die jüngere BV."

Halte ich nach kurzer Internetrecherche für eine falsche Aussage:

http://www.u-di.de/index.php/betriebliche-altersvorsorge/glossar/zeitkollisionsregel

BAG, Urteil vom 15. 1. 2013 – 3 AZR 169/10 BAG · Urteil vom 10. Februar 2009 · Az. 3 AZR 653/07 BAG, Urteil vom 29. 10. 2002 – 1 AZR 573/01

1.) In keinem der Entscheidungen des BAG geht es um 2 BVen, in denen der gleiche Regelungsgegenstand behandelt wird. Also bezogen auf BV zu unterschiedlichen Themen.

2.) "ist dies nur unter Beachtung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes zulässig. Der Senat hat diese Grundsätze durch ein dreistufiges Prüfungsschema konkretisiert."

Heißt, daß wenn etwas schon Bestand hat, ist es nicht einfach dadurch zu ändern, daß man eine neue Regelung einführt. Allerdings geht es in all den Entscheidungen auch um Geld / Anwartschaften etc. ...

Aber wie gesagt, so pauschal würde ich die Aussage als Falsch ansehen.

O
outofmemory

12.12.2017 um 17:20 Uhr

Man lernt ja nie aus. Danke moreno für den Hinweis. Dann ist die Antwort ein bisschen komplizierter, zumidest nach dem was ich hier gelesen hab: http://www.u-di.de/index.php/betriebliche-altersvorsorge/glossar/zeitkollisionsregel

M
Moreno

12.12.2017 um 19:06 Uhr

Na Celestro man sollte Mal sehen sehen worum es da ging..wie schützenswert so ein Bestand ist. Das ist bei der Einreichung einer AU mit Sicherheit nicht der Fall.

B
BrauseBär

12.12.2017 um 20:29 Uhr

Worüber diskutiert ihr hier eigentlich?

Die Frage kann er sich doch selbst beantworten. Ergibt sie sich doch schon aus seiner Fragestellung.

  1. BV Betriebsordnung sagt: Das Unternehmen ist berechtigt, eine AU zu einem früheren Zeitpunkt zu verlangen.
  2. BV Arbeitszeit: Das Unternehmen ist berechtigt, eine AU zu einem früheren Zeitpunkt zu verlangen.
  3. AV sagen alle: AU nach dem 1. Krankheitstag.

Wo bitte ist hier jetzt das Problem?

B
bürgermeister

13.12.2017 um 12:06 Uhr

@Brausebär :-)

Zu geil deine Antwort und voll ins schwarze getroffen

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