Hallo,

folgende Situation gibt es bei uns:

- In der BV Betriebsordnung steht:
Der AN hat ab dem 3. Krankheitstag eine AU vorzulegen. Das Unternehmen ist berechtigt, eine AU zu einem früheren Zeitpunkt zu verlangen.

- in der BV Arbeitszeit steht:
Der AN hat ab dem 3. Krankheitstag eine AU vorzulegen. Das Unternehmen ist berechtigt, eine AU zu einem früheren Zeitpunkt zu verlangen.
Mit Ausnahme von ....... Hier gilt die einzelvertragliche Lösung.

- in den Einzelverträgen der Kollegen dieser ..... steht pauschal überall das gleiche drin. AU nach dem 1. Krankheitstag.

Was zählt jetzt für den Kollegen?
Unserer Meinung nach zählt das Günstigkeitsprinzip bei 2 konkurrierenden BV's.
Wie ist eure Meinung?

Wir sind eine Holding ohne KBR. Wir haben nur den BR. Falls hierzu Nachfragen kommen.