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Nachfrist für das Einreichen von Wahlvorschlägen ohne gesetzlichen Grund?

C
creyzee
Nov 2016 bearbeitet

Hallo,

wir stehen in unserer Firma kurz vor den ersten Betriebsratswahlen. Am 24.01.2007 ist die Frist für das Einreichen von Vorschlagslisten verstrichen. Bis dahin gab es nur 1 Liste. 5 Minuten vor Ende der Frist wurde eine 2. gültige Liste eingereicht. Die Mehrzahl der Mitarbeiter will Personenwahl. Jetzt, da wir 2 Listen haben, gibt es wohl Listenwahl.

Nun fordern viele Mitarbeiter, dass die Frist für das Einreichen von Wahlvorschlägen nachträglich verlängert wird, um auf die 2. Liste zu reagieren. Aber beide Listen sind gültig. Daher gibt es per Gesetz keinen Anlass auf eine Nachfrist.

Ich habe in den Gesetzen nichts zu diesem Fall finden können. Daher meine Frage: ist diese Nachfrist überhaupt statthaft?

Das Problem eilt, daher bin ich für Hinweise und Fragen sehr dankbar!

der creyzee

5.17506

Community-Antworten (6)

K
Kölner

30.01.2007 um 11:17 Uhr

Geht nicht... ...man hätte sich im Vorfeld mit dem GG auseinandersetzen sollen und der Koalitionsfreiheit mehr Interesse widmen können.

R
Rosenheimer

30.01.2007 um 11:25 Uhr

Wofür gibt es Fristen, wenn diese dann willkürlich geändert werden können ?

Wenn die zweite Liste rechtzeitig eingereicht wurde, dann ist diese gültig und es muss eine Listenwahl durchgeführt werden. Punkt. Eine Nachfrist ist nicht möglich.

Deine Aussage ist unlogisch, denn wenn die zweite Liste 5 Minuten VOR Ablauf der Frist eingereicht wurde ( beim Wahlvorstand ), dann ist die Frist nicht verstrichen.

PS: Es muss bestimmt Gründe geben, wieso man anstelle einer Personenwahl eine Listenwahl durchführen will. Und das hat garantiert mit Kandidaten auf der ersten Liste zu tun. Achtung, es muss auch auf die Frauenquote geachtet werden ( Anteil der Arbeitnehmerinnen im Betrieb und somit auch im BR ) und dürfte auch Auswirkungen auf die Zusammensetzung des BR haben.

Aber sieh es als Chance und bringt bestimmt frischen Wind in den BR.

C
creyzee

30.01.2007 um 11:49 Uhr

Danke für die schnellen Antworten!

@Rosenheimer: die 2. Liste wurde ja fristgerecht abgegeben (5 Minuten VOR Ende der Frist).

Und ich bin ja auch der Meinung, dass die Fristen nur durch gesetzliche Vorschriften und nicht durch Willkür geändert werden dürfen. :-)

Ach ja, natürlich gibt es Gründe für die 2. Liste. Und auch dafür, dass diese erst 5 Minuten vor Fristende eingereicht wurde (das war laut Listenführer keine Absicht).

Ich bin Stellvertreter im Wahlvorstand. Mir geht es nicht darum, einer Listen-/ Mitarbeitergruppe einen Vorteil bei der Wahl zu schaffen, sondern ich möchte die Wahlvorbereitung gesetzlich korrekt durchführen. Und wir haben heute einen Antrag bekommen, in dem gefordert wird:

a) trotz 2 Listen eine Personenwahl zu erwirken und b) wenn das nicht geht, die Frist zu verlängern, damit weitere Listen abgegeben werden können

Nun müssen wir auf diesen Antrag antworten. Und da will ich nichts falsches schreiben.

der creyzee

K
Kölner

30.01.2007 um 11:50 Uhr

@Rosenheimer "Es muss bestimmt Gründe geben, wieso man anstelle einer Personenwahl eine Listenwahl durchführen will. Und das hat garantiert mit Kandidaten auf der ersten Liste zu tun."

Nö. Vermutlich nur mit Art 9 GG

"Achtung, es muss auch auf die Frauenquote geachtet werden ( Anteil der Arbeitnehmerinnen im Betrieb und somit auch im BR ) und dürfte auch Auswirkungen auf die Zusammensetzung des BR haben."

Was für eine Feststellung. Die Aussage greift aber auch für das andere MINDERHEITENGESCHLECHT!

K
Kölner

30.01.2007 um 11:52 Uhr

@creyzee Weder ist a) noch b) möglich!

M
Mona-Lisa

30.01.2007 um 11:53 Uhr

@Rosenheimer, manchmal muss auch die Männermannschaft mit der Quotenregelung berücksichtigt werden...... ;-))

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