Vorschlgslisten einreichen - eine gewisse Anzahl von Stützunterschriften für die schon eingereichte Vorschlagsliste zusätzlich einreichen?
Ein fröhliches Hallo an alle Teilnehmer dieses Forumes!
Thema: Betriebsratswahl 2010
Sachverhalt wie folgt:
Gemäß des Wahlausschreibens zur BRWAHL 2010 können Vorschlagslisten in dem Betrieb, in dem ich beschäftigt bin , bis zum 2.02.2010 15 Uhr abgegeben werden.
Am Donnerstag den 28.01.2010 10 Uhr hatten wir eine Vorschlagsliste ordungsgemäss beim Wahlvorstand eingereicht , mit einer bestimmen Anzahl von Stützunterschriften (150 Stützunterschriften)
Wir wollten heute , aus Gründen der vorsorglichen Sicherheit ( mögliche Doppelunterschriften) nachträglich ( aber noch fristgerecht) eine gewisse Anzahl von Stützunterschriftente,für die schon eingereichte Vorschlagsliste, zusätzlich einreichen.
Dieses wurde vom Wahlvorstand ohne einer konkreten Begründung abgelehnt.
Wir stellten daraufhin ein schriftliches Gegehren an den Wahlvorstand.
Dieses wurde bis zur Stunde nicht beantwortet.
Die Frage nun:
Ist der Wahlvorstand im Recht? Wenn ja ,auf welcher Rechtsgrundlage geschieht dieses? Ist er verpflichtet uns schriftlich zu antworten?
Ich bitte um zahlreiche Antworten!
Schönen Dank Heinrich von der Vogelweide
Community-Antworten (7)
01.02.2010 um 17:16 Uhr
Es genügen auf jeden Fall 50 Stützunterschriften, mehr braucht ihr auf keinen Fall § 14, Abs. 4 BetrVG
01.02.2010 um 18:12 Uhr
Hi, wieviel Stützunterschriften habt ihr den mit dem Wahlvorschlag eingereicht ?
Der Wahlvorstand muss demjenigen, der die Vorschlagsliste bzw. den Wahlvorschlag, überbringt,den Zeitpunkt der Einreichung schriftlich bestätigen.
Wenn die Vorschlagsliste eingereicht wurde, ist der Wahlvorstand verpflichtet, unverzüglich,möglichst innerhalb von zwei Arbeitstagen zu überprüfen, ob die Vorschlagsliste Fehler aufweist. Die Frist berechnet sich wie die Frist bei der Beanstandung von mehrfachen Stützunterschriften und mehrfachen Zustimmungserklärungen zu einer Bewerbung.
Diese Frist ist jedoch keine absolut zwingende Frist. Wenn aus sachlichen Gründen erst eine spätere Prüfung möglich ist, ist dies zulässig. Die Frist dient jedoch dazu, es den Vertretern der Liste ggf. zu ermöglichen, innerhalb der Vorschlagsfrist einen neuen Wahlvorschlag einzureichen. Aus diesem Grunde muss der Wahlvorstand gerade bei bevorstehendem Ablauf der Frist schnellst möglichst die eingereichte Liste auf Fehler überprüfen und eine eventuelle Beanstandung dem Listenvertreter unverzüglich mitteilen.
Der Wahlvorstand entscheidet per Beschluss, ob er einen unheilbaren Mangel feststellt oder aber den Mangel mit der Möglichkeit, ihn zu beseitigen, beanstandet.
Dieses Ergebnis ist schriftlich mitzuteilen.
01.02.2010 um 18:33 Uhr
delagundula fragt: wieviel Stützunterschriften habt ihr den mit dem Wahlvorschlag eingereicht ?
Herr von der Vogelweide schrieb: *mit einer bestimmen Anzahl von Stützunterschriften (150 Stützunterschriften) *
griiiiieeechischer Wein flöt tirili tirili ;-))))))
01.02.2010 um 18:38 Uhr
150 wurden zuerst eingereicht wir wollten aber noch etliche nachreichen aus sicherheitsgründen weil sehr wahrscheinlich viele doppelunterzeichner vorhanden sind
ansich rein vorsorglich die heute aktion welche der wahlvorstand aber abgelenht hatte indem er das " zusätzliche unterschriftenpaket " ablehnte.
01.02.2010 um 18:40 Uhr
griiiiieeechischer Wein flöt tirili tirili ;-))))))
was bedeutet das denn nun?? lg walter von der vogelweide
01.02.2010 um 18:47 Uhr
Nicoline,
(kopfhängend) als ich durch dunkle Vorstadtstraßen heimwärts ging...schluchz...wer lesen kann ist klar im Vorteil...Danke ;-)))
01.02.2010 um 19:06 Uhr
Herr von der Vogelweide abgegeben ist abgegeben. Ihr hättet länger warten können. 50 Stützunterschriften reichen immer. Stellt der WV fest, dass auf der Liste Doppelunterschriften geleistet wurden, muss er das mitteilen und dann die Doppelunterzeichner auffordern zu benennen, auf welcher Liste sie stehen wollen, das werdet Ihr jetzt abwarten müssen. Der WV könnte natürlich mit Euch reden, aber müssen muss er nicht!
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