Erstellt am 11.12.2017 um 17:21 Uhr von nicoline
AxelN
sofern ein Beschluss Außenwirkung erlangt hat, bedeutet: der Beschluss ist dem AG bekannt gegeben, ist eine Rücknahme des Beschlusses nicht mehr möglich, bzw. nur mit Einverständnis des AG. Das wird in eurem Fall vermutlich nicht geschehen.
Sollte es wirklich zu einer betriebsbedingten Kündigung in der Abteilung kommen, wo der neue MA eingestellt wurde, könnte diese Neueinstellung eine gute Hilfe im Kündigungsschutzprozess sein.
Erstellt am 11.12.2017 um 19:07 Uhr von basilica
Vom Grundsatz her stimme ich nicoline zu. Aber:
Nur
"eine ordnungsgemäße Unterrichtung des Betriebsrats durch den Arbeitgeber [...] setzt die Frist für die Zustimmungsverweigerung in Lauf [...] Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat so unterrichten, dass dieser aufgrund der mitgeteilten Tatsachen in die Lage versetzt wird zu prüfen, ob einer der in § 99 Abs. 2 BetrVG genannten Zustimmungsverweigerungsgründe vorliegt."
BAG, 06.10.2010 - 7 ABR 80/09
Es wäre jetzt zu prüfen, ob der AG zum Zeitpunkt der Zustimmungsanfrage bereits wußte, daß betriebsbedingte Kündigungen drohen. Wenn ja, hätte er nicht nur seine Informationspflichten nach § 99 BetrVG sondern auch nach § 92 BetrVG verletzt, was nach § 121 BetrVG mit Bußgeld bis zu 10000 Euro sanktioniert werden kann und zudem Eure Zustimmung zur Einstellung unwirksam machen würde.
Drohende Entlassung ist schließlich ein hinreichender Grund, die Zustimmung zu einer Einstellung zu verweigern (Fitting § 99 BetrVG Rn 220).
Nun ist es an Euch, taktisch geschickt die nötigen Infos aus dem AG herauszulocken. Also erst einmal ohne Bezug auf die Einstellung und ohne Drohungen mit § 121 ganz einfach und scheinbar normal nach den näheren Hintergründen der betriebsbedingten Kündigungen zu direkt oder indirekt fragen.
Erstellt am 12.12.2017 um 00:26 Uhr von r.wloch
Ich stimme hier basilica zu.. Denn Betriebsbedingte Kündigungen geben sich nicht atok. Und waren diese bekannt dürfen Arbeitsplätze die durch betriebsbedingte Kündigungen frei geworden sind nicht gleich neu besetzt werden.
Erstellt am 12.12.2017 um 08:10 Uhr von Krambambuli
Konzentriert euch lieben auf die bevorstehenden Aufgaben, als "schmutzige Wäsche" zu waschen.
Bedenkt: Wenn der neue Kollege vergleichbare Tätigkeiten macht wie die anderen, hat er auch bei einer bevorstehenden Sozialauswahl schlechte Karten.
Erstellt am 12.12.2017 um 12:37 Uhr von Challenger
Zitat nicoline :
Sollte es wirklich zu einer betriebsbedingten Kündigung in der Abteilung kommen, wo der neue MA eingestellt wurde, könnte diese Neueinstellung eine gute Hilfe im Kündigungsschutzprozess sein.
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Die Neueinstellung könnte nicht nur eine gute Hilfe im Kündigungsschutzprozess sein, sie ist eine gute Hilfe. Nicht nur das. Darüber hinaus hat der AG dem BR quasi einen Zustimmungsverweigerungsgrund und/oder Widerspruchsgrund für eine eventuell beabsichtigte betriebsbedingte Kündigung nach § 102 BetrVG auf dem Silbertablet serviert.
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Zitat basilica :
Es wäre jetzt zu prüfen, ob der AG zum Zeitpunkt der Zustimmungsanfrage bereits wußte, daß betriebsbedingte Kündigungen drohen. Wenn ja, hätte er nicht nur seine Informationspflichten nach § 99 BetrVG sondern auch nach § 92 BetrVG verletzt, was nach § 121 BetrVG mit Bußgeld bis zu 10000 Euro sanktioniert werden kann und zudem Eure Zustimmung zur Einstellung unwirksam machen würde.
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Der BR ist nicht nur auf das Verfahren nach § 121 BetrVG beschränkt. Parallel kommt auch ein, meiner Auffassung nach wirkungsvolleres Verfahren nach § 23 BetrVG in Betracht
Erstellt am 12.12.2017 um 13:58 Uhr von moreno
Nun aber mal langsam mit den jungen Pferden! :-)
Erst mal heißt es hier eventuell dies bedeutet nicht, dass es unbedingt passiert und wann. Wenn hier im Moment die Auftragslage so ist, dass jemand eingestellt werden muss seh ich da keinen Widerspruchsgrund. Der Neueingestellte wird eben dann ganz oben auf der Liste mit vergleichbaren AN stehen. Wenn der AG, was hier gar nicht ersichtlich ist, den BR nicht ordentlich unterrichtet kann dieser ja immer noch mit der gelben Karte winken.
Erstellt am 12.12.2017 um 19:47 Uhr von BrauseBär
Erstellt am 13.12.2017 um 16:23 Uhr von nicoline
BrauseBär
*痛得几乎不能忍受.... *
Ich könnte mir vorstellen, dass das der Wahrheit entsprechen könnte.
Challenger
*Darüber hinaus hat der AG dem BR quasi einen Zustimmungsverweigerungsgrund und/oder Widerspruchsgrund für eine eventuell beabsichtigte betriebsbedingte Kündigung nach § 102 BetrVG auf dem Silbertablet serviert.*
Was die Kündigung durch den AG jedoch nicht verhindern kann.
basilica
*Nun ist es an Euch, taktisch geschickt die nötigen Infos aus dem AG herauszulocken.*
Ja, manchmal weiß ich und manchmal hoffe ich auch, dass der AG ganz doof ist.
Erstellt am 13.12.2017 um 16:40 Uhr von Challenger
Zitat nicoline :
Was die Kündigung durch den AG jedoch nicht verhindern kann.
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Ist natürlich völlig klar. Allerdings würde in einem eventuellen Kündigungsschutzprozess die Position des AN gestärkt.